Beschluss
2 Ws 317/10
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2010:0630.2WS317.10.00
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Leitsätze
Übertragung auf den Einzelrichter wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (hier: Rechtsgrundlagen für Auslandsvollstreckung von Gerichtskosten im Strafverfahren)
Tenor
Die Sache wird dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Übertragung auf den Einzelrichter wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (hier: Rechtsgrundlagen für Auslandsvollstreckung von Gerichtskosten im Strafverfahren) Die Sache wird dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen. G r ü n d e: I. Der frühere Angeklagte wurde durch Urteil des Landgerichts B. vom 26.01.2006 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren unter Kostenauferlegung verurteilt. Mit Beschluss vom 04.05.2006 hatte das Landgericht Guthaben des früheren Angeklagten bei einer Bank in Zürich zur Sicherung der voraussichtlichen – auf 1,09 Mio € bezifferten - Verfahrenskosten arrestiert; diese Ansprüche wurden mit Beschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts B. vom 19.05.2006 gepfändet. Mit Gerichtskostenrechnung vom 28.07.2009 wurden dem früheren Angeklagten Gerichtskosten in Höhe von 870.954,91 € in Rechnung gestellt. Die Rechtspflegerin erließ zudem unter dem 17.09.2009 einen Kostenfestsetzungsbeschluss über dieselbe Summe mit dem Hinweis, dass die Gerichtskosten in der Schweiz beigetrieben werden sollen. Gegen diesen Beschluss richtet sich das am selben Tage bei Gericht eingegangene Rechtsmittel des früheren Angeklagten vom 30.09.2009 mit dem geltend gemacht wird, für den Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses bestehe eine Rechtsgrundlage nicht. Die Rechtspflegerin hat das Rechtsmittel als sofortige Beschwerde behandelt, dieser nicht abgeholfen und sich zur Begründung auf die Vorschriften des § 43 Abs. 3 ZRHO in Verbindung mit § 8 des Ausführungsgesetzes zum Haager Zivilprozessübereinkommen bezogen. II. Die Entscheidung über das Rechtsmittel vom 30.09.2009 war dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern zu übertragen. 1. Das Rechtsmittel ist von der Rechtspflegerin zunächst zutreffend als sofortige Beschwerde gem. §§ 567 ff. ZPO gewertet worden. Dabei mag letztlich dahinstehen, ob die Vorschriften der §§ 567 ff. ZPO über § 8 Abs. 2 S. 1 des Ausführungsgesetzes zum Haager Zivilprozessübereinkommen vom 18.12.1958 (auf die Vorschriften dieses Gesetzes hatte sich die Rechtspflegerin bezogen) oder aber über die Vorschriften der §§ 6 Abs. 1 JBeitrO, 793 ZPO (deren Anwendung kommt in Betracht, weil die Gerichtskosten nach den Vorschriften der JBeitrO beigetrieben werden, vgl. OLG Düsseldorf, JurBüro 2008, 637 Rz. 4; Meyer, GKG, 10. Auflage 2008, § 19 Rz. 2) zur Anwendung gelangen. 2. Offen bleiben mag weiter, ob auch auf den vorliegenden Fall die für das Kostenfestsetzungsverfahren gem. § 464b StPO entwickelte Rechtsprechung Geltung beansprucht, derzufolge über die Beschwerde nicht der Einzelrichter sondern der Senat in der Besetzung mit drei Richtern deswegen zu entscheiden hat, weil die Vorschrift des § 568 S. 1 ZPO in der ab 01.01.2002 geltenden Fassung (Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27.07.2001, BGBl. I S. 1887), die im Zivilprozess für das Beschwerdeverfahren den originären Einzelrichter vorsieht, im strafprozessualen Beschwerdeverfahren keine Anwendung findet (SenE v. 23.06.2008 – 2 Ws 268/08 SneE v. 05.06.2003 – 2 Ws 317/03 = RPfleger 2003, 685 = BeckRS 2003 05977). 3. Jedenfalls war nämlich die Sache dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern gem. § 568 Abs. 1 S. 2 Ziff. 2 ZPO zu übertragen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung; Rechtsprechung des Senats zur Vollstreckung von Gerichtskosten im Ausland liegt nicht vor.