OffeneUrteileSuche
Beschluss

17 W 134/10

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2010:0628.17W134.10.00
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Das als sofortige Beschwerde zu behandelnde Rechtsmittel der Beklagten vom 05.05.2010 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Bonn vom 27.04.2010 - 11 O 87/09 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.

Gegenstandswert für die Beschwerde: 323,70 €.

Entscheidungsgründe
Das als sofortige Beschwerde zu behandelnde Rechtsmittel der Beklagten vom 05.05.2010 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Bonn vom 27.04.2010 - 11 O 87/09 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte. Gegenstandswert für die Beschwerde: 323,70 €. G R Ü N D E Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig; in der Sache bleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg. Eine Anrechnung der vorprozessual angefallenen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr findet nicht statt. Es kann dahinstehen, ob der Rechtspflegerin darin zu folgen ist, dass dem Prozessvergleich vom 23.02.2010 hinreichend zu entnehmen sei, ob dieser sich lediglich zu den Hauptansprüchen (Klageanträge zu 1 und zu 2) verhalte. Es spricht vielmehr allerdings alles dafür, dass der Prozessvergleich den Rechtsstreit insgesamt erledigen sollte. Eine Anrechnung der Geschäftsgebühr scheidet jedenfalls schon deshalb aus, weil die Voraussetzungen für eine Anrechnung im Sinne von § 15 a Abs. 2 RVG nicht erfüllt sind. Das Anrechnungsgebot erstreckt sich grundsätzlich nur auf das Vergütungsverhältnis zwischen Anwalt und Mandant, während sich ein Dritter nur bei Vorliegen der in § 15 a Abs. 2 RVG aufgeführten Regelungsalternativen auf die Anrechnung berufen kann, d. h. wenn er in eigener Person als Schuldner/Erstattungspflichtiger sowohl für die Geschäftsgebühr als auch für die Verhandlungsgebühr zu betrachten ist. Dem Prozessvergleich lässt sich jedoch nicht hinreichend konkret entnehmen, ob und ggf. in welchem Umfang die außergerichtlich angefallene und als Nebenforderung eingeklagte Geschäftsgebühr tituliert worden ist. Wenngleich in nahezu sämtlichen Fällen eines Prozessvergleichs, der keine detaillierte Aufschlüsselung der Vergleichssumme enthält, auch die Nebenforderungen hierdurch mit erledigt werden (und daher im Verhältnis der Prozessparteien nicht mehr geltend gemacht werden können), gestattet dies allein noch nicht die Feststellung, dass diese Forderungen in ganz bestimmtem Umfang bei der Festlegung des Vergleichsbetrages berücksichtigt wurden und in diesem – zumindest teilweise – enthalten sind (vgl. OLG Stuttgart AGS 2010, 212; OLG Karlsruhe AGS 2010, 2009; Senat: Beschluss vom 09.06.2010 – 17 W 86/10 - ). Nach der insoweit geänderten Rechtsprechung des Senates kann allein die Tatsache, dass ein Prozessvergleich auch die mit eingeklagte Geschäftsgebühr mit erledigt hat, nicht zugleich die Annahme gebieten, dass insoweit eine Titulierung im Sinne von § 15 a Abs. 2 RVG erfolgt ist. Eine solche kann erst dann angenommen werden, wenn der Vergleich eine ausdrückliche Regelung enthält, der sich entnehmen lässt, in welcher Höhe die Geschäftsgebühr im Vergleichswege tituliert werden sollte und in welcher Höhe sie infolge dessen als erfüllt anzusehen ist (vgl. OLG Stuttgart a. a. O.; OLG Sachsen-Anhalt AGS 2010, 211). Eine solche Konkretisierung ist erforderlich, damit die hälftige Anrechnung auf die Verfahrensgebühr betragsmäßig ermittelt werden kann. Andernfalls wäre gerade in Fällen der vorliegenden Art damit zu rechnen, dass eine ungewollte Veränderung der getroffenen Kostenregelung eintreten könnte. Es entspricht auch den Erfahrungen des erkennenden Senates, dass die als Nebenforderung geltend gemachte Geschäftsgebühr bei Abschluss eines Vergleichs häufig nicht mehr (betragsmäßig) berücksichtigt wird. Dies kann auch hier der Fall gewesen sein. Würde man in solchen Fällen die Geschäftsgebühr als tituliert ansehen und auf die Verfahrensgebühr anrechnen, würde sich die nach der im Vergleich getroffene Kostenregelung ergebende Kostenlast verschieben, was dem Parteiwillen nicht unterstellt werden kann (vgl. OLG Karlsruhe a. a. O.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.