OffeneUrteileSuche
Beschluss

AuslA 106/08

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2010:0621.AUSLA106.08.00
1Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft auf Erlass eines Ausliefe-rungshaftbefehls wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft auf Erlass eines Ausliefe-rungshaftbefehls wird abgelehnt. G r ü n d e I. Die ägyptischen Behörden ersuchen um die Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafvollstreckung. Gegen ihn besteht ein Haftbefehl der Generalstaatsanwaltschaft der Arabischen Republik Ägypten vom 21.4.2008. Er ist in seiner Abwesenheit durch Urteil des Strafgerichts in Kism Awal El Zakaziq vom 13.5.2006 (Nr. 8721/2002) wegen Verstoßes gegen Art. 1/1, 21/1 und 26 des Gesetzes 146/1988 für die öffentlichen im Bereich des Kapitalsammelns und der Kapitalanlage tätigen Gesellschaften im Zeitraum von 1989 bis 2001 in der Provinz Sharkia zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt worden. Nach den Urteilsfeststellungen hat er Geldbeträge in einer Gesamthöhe von 1.828.930 L.E. und 65.535 $ von privaten Personen unter dem Vorwand gesammelt, sie zu einem günstigen Zinssatz in der Wolldeckenfabrik Abu Kamar anzulegen. Über das Kapital und die Zinsen hat er Schecks ausgestellt, die bei der CIB Bank einzulösen waren. Er hatte aber weder ein Bankkonto noch ein Guthaben. Auch hatte er nicht die Absicht, den Anlegern das Geld zu erstatten, sondern ist ins Ausland geflohen. Die Generalstaatsanwaltschaft Köln hat dem Senat die Akten mit dem Antrag vorgelegt, gegen den Verfolgten einen Auslieferungshaftbefehl zu erlassen. II. Dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft ist nicht zu entsprechen. Die Auslieferung widerspricht - jedenfalls nicht ausschließbar - wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung, § 73 IRG. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts haben deutsche Gerichte in Auslieferungsverfahren zu prüfen, ob die Auslieferung und die ihr zugrunde liegenden Akte mit dem nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard und mit den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen ihrer öffentlichen Ordnung vereinbar sind. Dazu zählt, dass eine verhängte Strafe nicht grausam, unmenschlich oder erniedrigend sein darf. Die zuständigen Organe der Bundesrepublik sind deshalb gehindert, an der Auslieferung eines Verfolgten mitzuwirken, wenn damit gerechnet werden muss, dass der Verfolgte nach einer Auslieferung einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein wird (BVerfG, 2 BvR 685/03, vom 24.6.2003; StV im Rahmen der Strafvollstreckung 2004, 440; OLG Köln NStZ-RR 2009, 141; OLG Frankfurt, B. v. 24.02.1999 - 2 Ausl I 17/95, StV 1999, 264; Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 4. Auflage 2006, § 73 IRG Rz. 67 ff). Das Auswärtige Amt hat auf Anfrage der Generalstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 6.11.2009 mitgeteilt, die Haftbedingungen in ägyptischen Gefängnissen seien sehr schwierig. Die Unterbringung erfolge in Gruppenzellen, deren Belegungszahl aufgrund der grundsätzlichen Überbelegung der dortigen Gefängnisse oft dem Doppelten der Regelbelegung entspreche. Die Ausstattung der Zellen und die hygienischen Verhältnisse seien daher problematisch. Ansteckende Krankheiten verbreiteten sich unter diesen Bedingungen rasend schnell. Eine medizinische Versorgung der Gefangenen gebe es praktisch nicht. Die Ernährung sei einseitig. Die Häftlinge müssten darauf hoffen, von Verwandten oder Freunden mit Nahrungsmitteln oder Medikamenten versorgt zu werden. An den von Amnesty International in einem Länderbericht aus dem Jahre 2002 geschilderten unmenschlichen Haftbedingungen in ägyptischen Gefängnissen infolge mangelnder Hygiene, unzureichender Ernährung und mangelnder ärztlicher Versorgung, die zu Tuberkulose, Hautkrankheiten oder Lähmungserscheinungen führten, hat sich danach nichts geändert. Das Auswärtige Amt hat auch keine Erklärungen dahingehend abgegeben, dass die Bundesrepublik die Bewilligung der Auslieferung von der Zusicherung der Republik Ägypten abhängig machen wird, dass völkerrechtliche Mindeststandards eingehalten werden und deutsche Konsularbeamte die ausgelieferte Person in der Haftanstalt besuchen dürfen. Für den Senat bestehen daher begründete Anhaltspunkte dafür, dass der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung - auch unter Berücksichtigung seines Alter von 68 Jahren und der Dauer der verhängten Strafe - unmenschlichen Haftbedingungen ausgesetzt ist, die eine Auslieferung unzulässig machen.