Beschluss
22 U 176/09
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2010:0601.22U176.09.00
4mal zitiert
1Zitate
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 30. Oktober 2009 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 2 O 252/09 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 30. Oktober 2009 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 2 O 252/09 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. G r ü n d e Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Senats durch Urteil weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist, hat die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluß zurückgewiesen werden müssen. Der Kläger ist auf die Erfolglosigkeit seines Rechtsmittels und die dafür anzuführenden Gesichtspunkte durch Senatsbeschluß vom 16. März 2010 (Bl. 120 d. A.) hingewiesen worden. Seine Ausführungen im Schriftsatz vom 27.04.2010 (Bl. 128 ff. d. A.) geben keinen Anlaß zu einer anderweitigen Beurteilung. Dass das in Rede stehende Fahrzeug in Ungarn als gestohlen geführt wird und die tschechische Republik deshalb derzeit keine Möglichkeit der Freigabe sieht, ändert nichts daran, dass es sich nach dem eigenen Vorbringen des Klägers bei dem in Tschechien beschlagnahmten Fahrzeug in Wahrheit nicht um ein gestohlenes Fahrzeug handelt (Berufungsbegründung S. 2, Bl. 103 d. A.) und deshalb bei dessen Beschlagnahme um einen Irrtum der dortigen Behörden; darauf hat der Senat im Beschluß vom 16. März 2010 (Bl. 121 R d. A.) bereits hingewiesen. Unter diesen Umständen liegen die Voraussetzungen für eine rechtmäßig ergehende Maßnahme des Verfalls oder der Einziehung nicht vor. Damit haftet dem streitgegenständlichen Fahrzeug kein Rechtsmangel an. Der Einziehung eines Rechtsgutachtens zur Rechtslage in der tschechischen Republik bedarf es auf dieser Grundlage nicht. Die Berufung hat nach allem zurückgewiesen werden müssen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Streitwert: 21.500,00 €.