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Beschluss

19 U 27/10

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2010:0527.19U27.10.00
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Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 14.01.2010 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 1 O 403/06 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das am 14.01.2010 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 1 O 403/06 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. G r ü n d e : Die Berufung der Beklagten war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuwiesen, weil das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO). Die Beklagte ist auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür mit Beschluss des Senats vom 08.04.2010 hingewiesen worden. Ihre Stellungnahme vom 20.05.2010 gibt zu einer abweichenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage keinen Anlass. Der Senat hält daran fest, dass die Klägerin nachgewiesen hat, dass sie der Beklagten ein funktionstüchtiges EPOS-System zur Verfügung gestellt hat und der geltend gemachte Fehlbestand deshalb generell zuverlässig vom System ermittelt worden ist. Der Senat hat seine Überzeugung zum Einen an Hand der im vorliegenden Rechtsstreit erfolgten Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen L. über die schlüssige Funktionsweise des EPOS-Systems gewonnen. Auch wenn der Sachverständige das Informationssystem als solches nicht überprüft hat, kommt dessen Bewertung des Systems als stimmig eine große Bedeutung im Hinblick auf die Fehlerfreiheit des EPOS-Systems zu. Denn das in sich schlüssig funktionierende System hätte auftretende Fehler andernfalls automatisch durch logisch richtige Gegenmaßnahmen derart neutralisieren und verbergen müssen, dass Brüche bei der Überprüfung durch den Sachverständigen L. nicht sichtbar waren; dies erscheint fernliegend. Zum Anderen hat der Senat für seine Erkenntnisbildung zulässiger Weise die in anderen Rechtsstreitigkeiten erstatteten und vorliegend zur Akte gereichten Gutachten der Sachverständigen M. und Prof. Dr. N. herangezogen. Jene Begutachtungen stellen im vorliegenden Rechtsstreit zwar keine Sachverständigengutachten im Sinne der §§ 402 ff. ZPO dar. Zur freien Beweiswürdigung nach § 286 Abs. 1 ZPO kann neben dem Ergebnis einer unmittelbar durchgeführten Beweisaufnahme aber auch der Inhalt der Schriftsätze und ihrer Anlagen herangezogen werden (vgl. Greger in: Zöller, ZPO, 28. Auflage, § 286 Rn. 14). Insoweit sind die Gutachten der Sachverständigen M. und Prof. Dr. N. als Parteigutachten der Klägerin zu werten, die als solche zur Überzeugungsbildung des Gerichts im Sinne des § 286 ZPO beitragen können (vgl. OLG Saarbrücken vom 17.10.2007 – 1 U 634/06 – Rn. 31, zitiert nach juris). Die Beklagte vermag sich in diesem Zusammenhang nicht darauf zu berufen, mangels Möglichkeit zur persönlichen Befragung der Sachverständigen M. und Prof. Dr. N. werde ihr Anspruch auf rechtliches Gehör beschnitten. Eine mündliche Anhörung von Privatgutachtern ist in der Zivilprozessordnung nicht vorgesehen. Die Beklagte hatte im Übrigen, nachdem die Klägerin die Gutachten der Sachverständigen M. und Prof. Dr. N. mit Schriftsatz vom 27.03.2006 eingereicht hatte, hinreichend Gelegenheit, sich mit deren Inhalt auseinanderzusetzen. Dementsprechend hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 05.06.2006 zu den Feststellungen der Sachverständigen M. und Prof. Dr. N. umfangreich Stellung genommen. Entgegen der Ansicht der Beklagten war eine unmittelbare Überprüfung sämtlicher in ihrer Postagentur zum Einsatz gekommenen EPOS-Versionen nicht erforderlich, um eine hinreichend sichere Überzeugung von der generellen Fehlerfreiheit des EPOS-Systems in den Jahren 1999 bis 2004 zu gewinnen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Senats in seinem Hinweisbeschluss vom 08.04.2010 (Seite 6, erster Absatz) wird Bezug genommen. Sofern die Beklagte nunmehr bestreitet, dass die Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. N. in seinem Gutachten vom 20.04.2003 zu den absolut gangbaren und dem Stand der Technik entsprechenden Software-Updates der Klägerin zutreffend seien, kann sie hiermit nicht gehört werden. Ihr diesbezügliches Vorbringen ist nach den §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO nicht zuzulassen, da die Beklagte – obgleich sie sich schon erstinstanzlich auf Fehler in den verschiedenen Versionen des EPOS-Systems berufen und intensiv mit den Gutachten auseinander gesetzt hat – die entsprechenden Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. N. nicht beanstandet hat. Im Übrigen ist ihr pauschales Bestreiten in Anbetracht der ausführlichen und als solche nachvollziehbaren Ausführungen des Privatgutachters – dessen besondere Sachkunde die Beklagte nicht in Zweifel zieht – als unsubstantiiert zu werten. Dass und warum die von der Beklagten angeführten Schreiben der Klägerin und Vorfälle in anderen Postfilialen die Annahme einer zuverlässigen Funktionsweise des EPOS-Systems nicht in Zweifel ziehen können, hat der Senat in seinem Hinweisbeschluss vom 08.04.2010 (Seiten 6, 7) im Einzelnen dargelegt. An den dortigen Ausführungen hält der Senat auch nach erneuter Überprüfung der Sach- und Rechtslage fest. Ist aber demnach von der generellen Fehlerfreiheit des EPOS-Systems auszugehen, so ist es der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten nicht gelungen, konkrete Zweifel an der Richtigkeit des buchungstechnisch ausgewiesenen Bargeldfehlbestands zu wecken. Es besteht kein Anlass, die für einen Geschäftsbesorgungsvertrag wie denjenigen zwischen den Parteien geltenden Grundsätze der zweigeteilten Darlegungs- und Beweislast nicht anzuwenden. Vielmehr erscheint es sachgerecht, nicht die Klägerin, sondern die Beklagte für die Richtigkeit der in der Postagentur fortlaufend vorgenommenen Eingaben und Bearbeitungen der Geschäftsvorgänge prozessual verantwortlich zu machen. Denn diese hat als Agenturbetreiberin die einzelnen Geschäfte abgewickelt und hierfür in eigener Zuständigkeit auf das EPOS-System zugegriffen (so auch OLG Frankfurt vom 30.01.2008 – 4 U 159/06 – Rn. 15; OLG Koblenz vom 30.01. 2006 – 12 U 127/01 – Rn. 35; jeweils zitiert nach juris). Konkrete aussagekräftige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit bestimmter Datenbestände im EPOS-System hat die Beklagte indessen, wie im Hinweisbeschluss vom 08.04.2010 (Seiten 9, 10) ausgeführt, nicht aufgezeigt. Hat die Berufung der Beklagten demnach keine Aussicht auf Erfolg, so konnte diese gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen werden. Entgegen der Ansicht der Beklagten hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats im Wege eines Urteils. Die Einschätzung des Senats beruht auf einer Würdigung des vorliegenden konkreten Sachverhalts an Hand allgemein anerkannter Grundsätze zur Darlegungs- und Beweislast bei Geschäftsbesorgungsverträgen und entspricht der gängigen Rechtsprechung auch anderer Oberlandesgerichte. Gegebenenfalls abweichende Entscheidungen von Landgerichten sind zur Begründung einer relevanten Rechtsprechungsdivergenz nicht geeignet (vgl. BGH NJW 2003, 1943, 1945). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Streitwert für das Berufungsverfahren : 49.848,49 EUR