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Beschluss

20 U 7/10

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2010:0423.20U7.10.00
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Tenor

I. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat nach Beratung erwägt, die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und auch die weiteren Voraussetzungen gemäß § 522 Abs. 2 Nr. 2, 3 ZPO vorliegen.

Entscheidungsgründe
I. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat nach Beratung erwägt, die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und auch die weiteren Voraussetzungen gemäß § 522 Abs. 2 Nr. 2, 3 ZPO vorliegen. 1. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Invaliditätsleistung nicht zu, denn die formellen Anspruchsvoraussetzungen des § 7 I. (1) AUB 88 sind nicht erfüllt. Gemäß § 7 I. (1) AUB 88 entsteht ein Anspruch auf Kapitalleistung aus der für den Invaliditätsfall versicherten Summe, wenn ein Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidität) des Versicherten führt. Die Invalidität muss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf von weiteren drei Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht sein. Zwar hat die Klägerin unstreitig die behauptete Invalidität rechtzeitig innerhalb der 15-Monats-Frist gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Es fehlt jedoch an einer fristgerechten ärztlichen Invaliditätsfeststellung. Soweit die Klägerin meint, eine solche ergebe sich aus der ärztlichen Feststellung des Herrn Dr. I. vom 7.10.2008, ist dies nicht zutreffend. Aus den dortigen Angaben lässt sich gerade keine dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit der Klägerin als Unfallfolge entnehmen. Die ärztlichen Feststellungen müssen sich sowohl darauf beziehen, dass bei dem Versicherungsnehmer dem Grunde nach eine dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit vorliegt, als auch insbesondere darauf, dass diese die Folge eines bestimmten Unfallereignisses ist (BGH VersR 2007, 1114, 1115). Erforderlich ist die Angabe eines konkreten, die Arbeitsfähigkeit des Versicherten beeinflussenden Dauerschadens (BGH aaO und VersR 1995, 1179). Ärztliche Befundberichte, die lediglich die Verletzungsfolge beschreibende Diagnosen beinhalten oder Formulierungen enthalten wie "mit einem Dauerschaden ist zu rechnen" (vgl. BGH VersR 81, 160; OLG Naumburg VersR 2005, 970 f.; OLG Frankfurt VersR 1993, 174) oder "ein Dauerschaden ist zu erwarten" (vgl. OLG Karlsruhe ZfS 1993, 32; Grimm, Unfallversicherung, 4. Aufl. 2006, § 2 AUB 99 Rdnr. 11 mwN) reichen dafür nicht aus. Der ärztliche Invaliditätsbefund muss stattdessen definitiv sein, d.h. dem Versicherer Anlass und Gelegenheit geben, seine Leistungspflicht alsbald zu klären (BGH VersR 1988, 286 f.). Die Bescheinigung des Herrn Dr. I. vom 7.10.2008 genügt diesen Anforderungen der Rechtsprechung nicht. Dort heißt es: "Das Mischbild aus thorakalem rechtsseitigem Schmerzsyndrom und der bisher erfolglosen Behandlungsstrategie aller beteiligten Ärzte sowie die erfolglose psychosomatische Rehabehandlung lassen auf einen Dauerschaden hindeuten." Die bloße "Hindeutung" der Gesamtumstände auf einen Dauerschaden ist jedoch gerade keine definitive Feststellung einer Invalidität, sondern nur eine Vermutung, die sich aus Sicht des Herrn Dr. I. noch nicht verifiziert hat. Dies wird auch in der weiteren Formulierung deutlich, der Abschluss des Heilverfahrens sei bisher nicht abzuschätzen. Wird der (erfolgreiche) Abschluss eines Heilverfahrens und damit eine Wiederherstellung der Gesundheit noch für möglich gehalten, liegt ein Dauerschaden im Sinne der AUB 88 nicht vor. Entgegen der Ansicht der Klägerin ergibt sich anderes auch nicht aus der weiteren Einschätzung des Herrn Dr. I., wonach die Festsetzung zur Höhe der Dauerfolgen einem fachärztlichen Gutachten vorbehalten bleibe. Denn diese Aussage ist ohne weiteres verständlich für den Fall des tatsächlichen Eintretens eines unfallbedingten Dauerschadens. Ob dieser indes entsprechend der "Hindeutung" der Gesamtumstände auch eintreten wird, ist nach den vorstehenden Ausführungen noch ungewiss. Widersprüchlich sind diese Angaben des Herrn Dr. I. damit nicht. Aus ihnen ergibt sich die Feststellung weder eines konkreten Dauerschadens noch der primären Unfallbedingtheit der angegebenen Beeinträchtigungen; auch zur Beeinflussung der Arbeitsfähigkeit der Klägerin findet sich nichts. Die ärztliche Feststellung des Herrn Dr. I. vom 7.10.2008 genügt danach nicht den inhaltlichen Voraussetzungen des § 7 I. (1) AUB 88. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Beklagte auch nicht gehindert, sich auf das Fehlen eines ärztlichen Invaliditätsfeststellung gemäß § 7 I. (1) AUB 88 zu berufen. Zum einen ist die Klägerin, worauf das Landgericht zutreffend hingewiesen hat, mit Schreiben der Beklagten vom 8.1.2008 ausreichend deutlich und umfassend über Existenz, Bedeutung und Ablauf der 15-Monats-Frist des § 7 I. (1) AUB 88 belehrt worden, obgleich eine generelle Verpflichtung des Versicherers zu einer solchen Belehrung nicht besteht (BGH r+s 2009, 205 mwN). Zum anderen führt auch der Umstand, dass die Beklagte noch nach Ablauf der 15-Monats-Frist am 8.01.2009 ein Gutachten des Facharztes für Orthopädie Dr. C. in Auftrag gegeben hat und damit in die Sachprüfung eingetreten ist, nicht dazu, dass ihr der Einwand einer fehlenden ärztlichen Invaliditätsfeststellung abgeschnitten wäre. Denn es ist der Beklagten unbenommen, allein aus Kulanz gegenüber der Klägerin tätig zu werden, was im Zweifel anzunehmen ist. Jede andere Sichtweise würde dazu führen, dass ein Versicherer von vorneherein nicht mehr in Erwägung ziehen wird, eine Kulanzregelung zu prüfen (vgl. OLG Saarbrücken VersR 2005, 929; OLG Celle VersR 2004, 1258; OLG Karlsruhe VersR 1998, 882; OLG Frankfurt r+s 1995, 474). Vorliegend hat die Beklagte auch zu keiner Zeit erklärt, dass sie von einer Invalidität der Klägerin ausgehe und lediglich zur abschließenden Klärung noch eine gutachterliche Stellungnahme einholen wolle, so dass ihre spätere Berufung auf den Fristablauf aufgrund des Eintritts in die Sachprüfung nicht als treuwidrig anzusehen ist (vgl. OLG Hamm r+s 1997, 130). Letztlich kann aber dahinstehen, ob die Beklagte sich möglicherweise aus Gründen der Treuwidrigkeit nicht auf die Verspätung einer etwaigen Invaliditätsfeststellung berufen kann. Denn die Klage wäre selbst dann abzuweisen, wenn dem Versicherer die Einwendung der Fristversäumnis als treuwidrig verwehrt wäre, da bis heute keine ärztliche Feststellung einer unfallbedingten Invalidität vorgelegt wurde (vgl. OLG Rostock vom 24.04.2009, MDR 2009, 1170; OLG Hamm vom 27.01.2006, MDR 2006, 1045). 2. Auch die weiteren Voraussetzungen, unter denen die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen ist, liegen vor. Dem Rechtsstreit kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu; es handelt sich vielmehr um einen Streit, dessen Tragweite sich im konkreten Einzelfall erschöpft. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. II. Die Klägerin erhält Gelegenheit, zu vorstehenden Hinweisen binnen drei Wochen ab Zustellung des Beschlusses Stellung zu nehmen. Köln, den 23. April 2010 20. Zivilsenat