Beschluss
4 WF 32/10
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2010:0329.4WF32.10.00
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Tenor
Die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 17.02.2010 (404 F 176/09) wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 17.02.2010 (404 F 176/09) wird zurückgewiesen. Gründe Die zulässige sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat die Abteilungsrichterin auf die Erinnerung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten entschieden, dass die im Termin entstandene Termins- und Einigungsgebühr als gesetzliche Vergütung zu Gunsten des Prozessbevollmächtigten der Beklagten festzusetzen ist. Der Beklagten wurde durch Beschluss vom 2.10.2009 unter Beiordnung von Rechtsanwalt T. ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt. Die bewilligte Prozesskostenhilfe wurde ausdrücklich auf den Vergleich und die erhöhte Terminsgebühr erstreckt. Entgegen der Ansicht des Bezirksrevisors steht der Festsetzung einer Termins- und Einigungsgebühr zu Gunsten von Herrn Rechtsanwalt T. nicht entgegen, dass der beigeordnete Rechtsanwalt nicht persönlich den Termin vom 2.10.2009 wahrgenommen hat, sondern sich im Termin von Herrn Rechtsanwalt L. hat vertreten lassen. Gemäß § 45 Abs. 1 RVG erhält ein im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt die gesetzliche Vergütung aus der Staatskasse, also die nach dem RVG berechnete Vergütung. § 5 RVG sieht eine Vergütung auch für den Fall vor, dass der Rechtsanwalt, der eine Tätigkeit nicht persönlich erbringt, sich durch einen anderen Rechtsanwalt vertreten lässt. Zwar schuldet der Prozessbevollmächtigte der von ihm vertretenen Partei grundsätzlich die nach dem Anwaltsvertrag zu erbringenden Dienste in eigener Person (§ 613 S. 1 BGB), jedoch war die im Termin persönlich anwesende Beklagte mit einem Auftreten von Herrn Rechtsanwalt L. in Untervollmacht für Herrn Rechtsanwalt T. einverstanden. In gleicher Weise wie die Partei muss auch die Landeskasse die vertragsgemäße Erfüllung der Anwaltspflichten durch einen Vertreter im Sinne von § 5 RVG gegen sich gelten lassen, da die Beiordnung auf eine Anwaltstätigkeit im Rahmen eines privatrechtlichen Anwaltsvertrages abstellt (vgl. OLG Brandenburg OLGR 2008, 316; Hartmann, Kostengesetze, § 44 RVG Rn. 9; N. Schneider, in Schneider/Wolf, RVG, § 5 Rn. 65). Mehrkosten durch die Vertretung gemäß § 5 RVG entstehen der Staatskasse nicht, da ein etwaiger Ausgleich im Innenverhältnis zwischen den Rechtsanwälten stattfindet. Ein Vergütungsanspruch von Herrn Rechtsanwalt L. gegen die Staatskasse besteht nicht. Zu Recht hat das Amtsgericht Herrn Rechtsanwalt L. deshalb auch nicht beigeordnet, sondern es bei der Beiordnung von Rechtsanwalt T. belassen. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 56 Abs. 2 RVG.