OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 WF 25/10

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2010:0224.4WF25.10.00
4mal zitiert
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 15.01.2010 (86 AR (40 F 226/08) 67/09) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 15.01.2010 (86 AR (40 F 226/08) 67/09) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Gründe Die gemäß § 46 Abs. 2 ZPO statthafte und nach § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht mit der angefochtenen Entscheidung das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den Richter am Amtsgericht J. für unbegründet erachtet. Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Bewertung. Gemäß § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Geeignet in diesem Sinne sind nur objektive Gründe, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache und der Partei nicht unvoreingenommen gegenüber; rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen des Ablehnenden scheiden aus. Nicht erforderlich ist, dass der Richter tatsächlich befangen ist; entscheidend ist vielmehr allein, ob aus der Sicht des Ablehnenden genügend objektive Gründe vorliegen, die für eine ruhig und vernünftige denkende Partei Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters ihr gegenüber zu zweifeln (vgl. zusammenfassend Zöller/Vollkommer, ZPO 28. Aufl., § 42 Rdn. 9 m.w.N.). Gemessen an diesen Maßstäben bleibt das Ablehnungsgesuch ohne Erfolg. Hierzu wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen. Ergänzend ist folgendes anzumerken. Grundsätzlich, was auch im angefochtenen Beschluss zu Recht hervorgehoben wird, werden im Ablehnungsverfahren weder das verfahrensmäßige Vorgehen des erkennenden Gerichts noch dessen Rechtsauffassung und daraus resultierende Entscheidungen überprüft. Lediglich bei einer groben Verletzung von Verfahrensgrundrechten kann sich für die betroffene Partei der Eindruck einer auf Voreingenommenheit beruhender Benachteiligung aufdrängen (Zöller/Vollkommer, ZPO 28. Aufl., § 42 Rdn. 24). In Zusammenhang mit dem Vorwurf der Untätigkeit, der hier erhoben wird, verlangt ein begründetes Befangenheitsgesuch das Vorliegen einer ungebührliche Verfahrensverzögerung, die sich in erheblichem Umfang von dem normalerweise ausgeübten Verfahren entfernt, wie zum Beispiel bei lang andauernder Nichtbearbeitung oder wiederholtem Übersehen eines Antrags. Dazu fehlen vorliegend jegliche Anhaltspunkte. Der seit März 2009 als Familienrichter tätige und mit diesem Verfahren befasste Richter hat noch im März, und zwar am 20.03.2009 einen Hinweisbeschluss erlassen, der sich an beide Parteien richtete und ihnen Gelegenheit zum weiteren Vorbringen gab. Auf den Vortrag des Klägers hat der Richter am 6.5.2009 und nochmals am 14.7.2009 mit ergänzenden Hinweisen reagiert, da das Vorbringen aus seiner Sicht noch nicht ausreichend war. Zugleich hat er auf die Rechtslage hingewiesen. Nach weiterem Vortrag der Klägerseite hat der Richter unter dem 1.9.2009 Termin auf den 17.11.2009 anberaumt, nicht ohne nochmals die Problematik der rechtlichen Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs gegen einzelne Großeltern aufzuzeigen. In dem Termin vom 17.11.2009 hat der Richter seine Rechtsmeinung in der Weise dargelegt, dass er den Klageanspruch als (noch) nicht schlüssig angesehen hat. Der Vertreter des Klägers hat daraufhin keinen Sachantrag gestellt und von einem Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils gegen die nicht erschienen Beklagten abgesehen. Daraufhin hat der Richter beschlossen, einen neuen Termin auf Antrag zu bestimmen. Soweit der Kläger auf diesen Ablauf zur Begründung seines Befangenheitsantrags verweist, sind keine Gesichtspunkte ersichtlich, die auf eine grobe Verletzung von Verfahrensgrundrechten hinweisen könnten. Der Vorwurf, der Richter verzögere eine Entscheidung, wird durch den geschilderten Ablauf nicht bestätigt. Eine Aufklärung des Sachverhalts vor der mündlichen Verhandlung, wie sie durch die verschiedenen richterlichen Hinweise versucht wurde, entspricht den gesetzlichen Vorgaben. Im Termin vom 17.11.2009 konnte keine Entscheidung des Gerichts – auch nicht eine ablehnende - ergehen, da ein Sachantrag klägerseits nicht gestellt wurde, § 331 ZPO. Nach diesem Termin hat der Kläger auch keinen Antrag auf erneute Terminierung gestellt, um somit dem Verfahren Fortgang zu geben. Vielmehr erfolgte am 27.11.2009 der Antrag auf Ablehnung des Richters. Die Beschwerdebegründung, die dem Richter Untätigkeit auch anlässlich des Termins vom 17.11.2009 vorwirft, geht aus den oben dargelegten Gründen ins Leere. Insgesamt bestehen keine Gründe, die aus Sicht des Klägers Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters rechtfertigen könnten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Beschwerdewert: 1.000,- € (§§ 3, 46 ZPO)