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Beschluss

18 U 153/09

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2010:0224.18U153.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 25.08.2009 verkündete Urteil des Landgerichts Köln (22 O 329/08) wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt. Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 5.112,92 EUR festgesetzt. 1 Gründe 2 Die zulässige Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ebenfalls nicht erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO). 3 Es kann dahinstehen, ob der erstmals in der Berufungsbegründung erfolgte Vortrag zur Beteiligung des Beklagten zu 2) an einer durch den Zeugen T begangenen Täuschung des Klägers noch gemäß § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen ist, denn der Anspruch ist jedenfalls verjährt. Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung erstmals in der Berufungserwiderung erhoben. Dies ist schon deswegen zu berücksichtigen, weil es in erster Instanz auf diese Einrede nicht ankam, denn das Landgericht hat die Klage bereits als unschlüssig angesehen und sie deswegen durch unechtes Versäumnisurteil abgewiesen. 4 Nach dem Vortrag des Klägers soll die anspruchsbegründende unerlaubte Handlung am 28.10.2000 begangen worden sein, so dass die Verjährung gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB, Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB mit dem Ende des Jahres 2002 begonnen hätte und damit mit Ende des Jahres 2005 abgelaufen wäre. Zwar trifft den Kläger nicht die Darlegungs- und Beweislast dafür, wann er Kenntnis von dem Anspruch und der Person des Schuldners erlangt hat bzw. ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können, jedoch obliegt ihm die Verpflichtung zur Mitteilung, was er zur Ermittlung der Voraussetzungen seines Anspruchs und der Person des Schuldners getan hat (vgl. Ellenberger, in: Palandt, BGB, 69. Aufl., 2010, § 199 Rn 46). Dem genügt der Vortrag des Klägersin seinem letzten Schriftsatz 5 "Erst durch die Beauftragung ihrer Prozessbevollmächtigten am 31.01.2008 hat die Klagepartei Kenntnis von den betrügerischen Machenschaften der Beklagten erlangt." 6 nicht. Nachdem der Kläger seine Anlage bereits im Jahre 2000 getätigt und er seitdem keinerlei Auszahlungen auf die ihm angeblich versprochenen jährlichen Gewinne von 15 - 20 % erhalten hatte, hätte es näherer Darlegungen dazu bedurft, warum der Kläger gleichwohl das Bestehen von Schadensersatzansprüchen nicht in Erwägung gezogen, dann aber Anfang 2008 Anlass gesehen hat, einen Rechtsanwalt aufzusuchen. Dies war auch ohne Weiteres erkennbar, nachdem mit Schreiben vom 04.02.2010 besonders auf die Verjährungsfrage hingewiesen worden war. 7 Die weiteren Ausführungen der Prozessbevollmächtigten des Klägers zur Verjährungsfrage gehen am konkreten Sachverhalt vorbei. Überwiegend handelt es sich um Rechtsausführungen ohne Bezug zum konkreten Fall. Soweit die Auffassung geäußert wird, das Landgericht sei irrig davon ausgegangen, "dass spätestens mit Schluss des Jahress 2002 die Verjährung begann zu laufen", wird bereits übersehen, dass das Landgericht sich in dem angefochtenen Urteil schon deshalb gar nicht zur Verjährungsfrage geäußert hat, weil die Beklagten sich erstmals in der Berufungserwiderung auf die Einrede der Verjährung berufen haben. 8 Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung, ist die Verjährung des gegen die Beklagten gerichteten deliktischen Anspruchs auch nicht deshalb unerheblich, weil ihm jedenfalls ein unverjährter bereicherungsrechtlicher Anspruch zusteht (§ 852 BGB). Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Beklagten durch die (angebliche) unerlaubte Handlung etwas auf Kosten des Klägers erlangt gehabt hätten. Das lässt sich dem Vortrag des Klägers jedoch nicht entnehmen, denn seine Zahlung ist nicht an die Beklagten, sondern an die Z Verwaltungs GmbH gerichtet gewesen. Dafür, dass diese das Geld insgesamt oder teilweise gerade an die Beklagten weitergeleitet hat, ergeben sich aus dem Vortrag des Klägers keine zureichenden Anhaltspunkte. Dies erscheint zwar möglich, genauso gut möglich ist es aber, dass das Geld für die Verwaltungskosten der Z Verwaltungs GmbH eingesetzt wurde oder anderen Gesellschaften aus dem Bereich der Z-Holding zugeflossen ist.