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Beschluss

13 U 139/09

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2010:0218.13U139.09.00
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Tenor

1.               Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 9. Juli 2009  - 15 O 534/08 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

  • 2 Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen

drei  Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.

Entscheidungsgründe
1. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 9. Juli 2009 - 15 O 534/08 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. 2 Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses. Gründe: I. Die Berufung hat nach einstimmiger Auffassung des Senats keine Aussicht auf Erfolg. Da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist, ist beabsichtigt, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Das angefochtene Urteil entspricht der Sach- und Rechtslage. Das Landgericht hat mit ausführlicher und in der Sache zutreffender Begründung eine Haftung der Beklagten wegen Pflichtverletzungen im Rahmen des Beratungsvertrages der Parteien betreffend den Erwerb des „CMS Spread Ladder Swap“- dessen Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot das Landgericht zu Recht und von der Berufung unangegriffen verneint hat - bereits dem Grunde nach mangels Verletzung einer Aufklärungs- und Beratungspflicht verneint. Das Berufungsvorbringen gibt keinen Anlass zu einer anderen Entscheidung. 1. Das Landgericht hat die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für die Pflichten eines beratenden Kreditinstituts bei Geldanlagen nicht – wie die Klägerin meint - in entscheidungserheblicher Weise verkannt, sondern zutreffend seiner Entscheidung zugrunde gelegt. a) Inhalt und Umfang der Pflichten aus einem solchen Beratungsvertrag bestimmen sich einerseits nach der Person des Kunden (anlegergerechte Beratung), andererseits nach dem jeweiligen Anlageobjekt (anlagegerechte Beratung); die konkrete Ausgestaltung dieser Pflichten hängt entscheidend von den Umständen des Einzelfalls ab. Zu den Umständen in der Person des Kunden gehören insbesondere dessen Wissensstand über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art, das Maß seiner Risikobereitschaft und sein Anlageziel; zu berücksichtigen ist also u.a., ob es sich um einen Kunden mit einschlägigem Fachwissen handelt. Kenntnis von diesen persönlichen Umständen kann die Bank auch aus langjährigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden gewonnen haben. In Bezug auf das Anlageobjekt hat sich die Beratung auf die Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Dabei ist zwischen allgemeinen Risiken (Konjunkturlage, Börsenmarktentwicklung) und speziellen Risiken des jeweiligen Anlageobjekts (Kurs-, Zins- oder Währungsrisiko) zu unterscheiden (s. grundlegend BGH NJW 1993, 2433 - „Bond-Entscheidung“). Die bezüglich des Anlageobjekts erteilten Informationen müssen zutreffend, verständlich und vollständig sein, während die vom Berater außerdem geschuldete Bewertung und Empfehlung der jeweiligen Anlage in der Situation des Anlageentschlusses - also „ex ante“ betrachtet - lediglich vertretbar sein muss (BGH WM 2000, 1441, 1442 und WM 2006, 851). b) Das Landgericht hat sich mit sämtlichen danach relevanten Aspekten bei der Prüfung einer etwaigen Pflichtverletzung der Beklagten ausführlich auseinandergesetzt. Anhaltspunkte dafür, dass es dabei die Bewertungsgrundsätze in entscheidungserheblicher Weise verkannt hätte, sind nicht ersichtlich und ergeben sich auch nicht aus den von der Klägerin beanstandeten Punkten: Dass das Landgericht das Anlageziel der Klägerin unter dem Aspekt der „objektgerechten“ Beratung behandelt hat, stellt allenfalls eine unschädliche Verwechslung dar, weil es dieses Kriterium jedenfalls in der Sache geprüft hat. Das Landgericht hat auch nicht verkannt, dass auch ein kaufmännisch tätiger Unternehmer einem beratenden Finanzdienstleister strukturell unterlegen und deswegen eine Aufklärung auch ihm gegenüber geboten sein kann. Es hat lediglich – entsprechend den obigen Grundsätzen – geprüft, ob die erteilte Auskunft nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, d.h. nach dem Wissensstand der Klägerin als mittelständisches Unternehmen ausreichend war. Der weitere Vorwurf, das Landgericht habe fehlerhaft Aufklärung mit Beratung gleichgesetzt und deswegen die der Beklagten obliegenden Beratungspflichten verkürzt, trifft ebenfalls nicht zu. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist es nicht davon ausgegangen, dass die Übergabe von Termsheets die erforderliche Beratung ersetzt. Es hat dies nur „u.a.“ - zutreffend - als ein Mittel zur Aufklärung des Anlegers angesehen und im Übrigen die anlegergerechte Beratung in Form der Vertretbarkeit der Empfehlung und Bewertung in Bezug auf das Anlageziel und das Risikoprofil der Klägerin geprüft. Dass das Landgericht die Mitteilungspflicht des § 31 Abs. 2 Nr. 2 WpHG (in der bis zum 19. Juli 2007 geltenden Fassung) nicht erwähnt hat, lässt schließlich bereits deshalb keinen Rückschluss auf ein etwaiges Fehlverständnis der Bewertungsgrundätze zu, weil ein etwaiger zivilrechtlicher Schutzbereich der §§ 31 ff. WpHG jedenfalls nicht über denjenigen der zivilrechtlichen vorvertraglichen Pflichten hinausgeht (vgl. BGH NJW 2007, 1876, 1878). Deren Umfang hat das Landgericht aber durch seine ausführliche Prüfung, ob der Klägerin sämtliche wesentliche Umstände für ihre Anlageentscheidung mitgeteilt wurden, Rechnung getragen. 2. Auch die Anwendung dieser Grundsätze im vorliegenden Fall lässt keinerlei Fehler in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht erkennen. Das Landgericht hat vielmehr zutreffend festgestellt, dass die Beklagte die Klägerin mit der Empfehlung einer Umstrukturierung des bestehenden Ladderswaps in den streitgegenständlichen CMS Spread Ladder Swap anhand der Termsheets vom 17. Januar 2005 und vom 1. Februar 2005 (Anl. K 8 und 9) anlage- (a) und anlegergerecht (b) beraten hat. a) Die Termsheets vom 17. Januar 2005 bzw. 1. Februar 2005 (Anl. K 8 und 9) enthielten die nach obigen Grundsätzen gebotene zutreffende, vollständige und verständliche Information über die für die Anlageentscheidung der Klägerin wesentlichen Gesichtspunkte. aa) Die Termsheets informierten in verständlicher Weise über die Funktionsweise und die Konditionen des Zinstauschgeschäfts, d.h. über den vom Kunden empfangenen Zinssatz, die Berechnung des von ihm zu zahlenden Zinssatzes nebst den dafür maßgeblichen Parametern (CMS 10 und CMS 2, Strike sowie Zinssatz der jeweiligen Vorperiode), über das zugrunde gelegte Nominalvolumen, die Laufzeit des Vertrages und Kündigungsfristen bzw. -möglichkeiten. Dabei wurde die Berechnung des vom Kunden zu zahlenden Zinssatzes zusätzlich anhand zweier Berechnungsbeispiele nachvollziehbar dargelegt und die Abhängigkeit dieses Zinssatzes - und damit auch des vom Kunden erzielten Saldos - von der Entwicklung des Spread anhand von drei Szenario-Analysen verdeutlicht. bb) Die Termsheets erweckten – anders als die Klägerin meint - nicht den unzutreffenden Eindruck, das vorgeschlagene Swap-Geschäft habe unmittelbaren Einfluss auf das bereits bestehende Kreditverhältnis des Kunden (etwa durch Tausch des festen Zins aus dem bestehenden Kredit gegen einen variablen Zins). Insoweit hat bereits das Landgericht völlig zutreffend darauf hingewiesen, dass unter der Überschrift „Analyse & Fazit“ ausdrücklich erklärt wird, dass das Grundgeschäft unverändert bestehen bleibt, der strukturierte Zinsswap zusätzlich abgeschlossen wird, unabhängig von dem Grundgeschäft besteht und nicht mit diesem entfällt und schließlich Zahlungen separat abgewickelt werden. Dieser Hinweis bezog sich - anders als die Klägerin meint - ersichtlich nicht nur auf einen (fehlenden) vertraglichen Zusammenhang der beiden Geschäfte, sondern verdeutlichte - insbesondere auch durch die separate Zahlungsabwicklung - dass auch finanztechnisch und wirtschaftlich kein unmittelbarer Bezug bestand. Angesichts dieser klaren und ausdrücklichen Hinweise konnte auch der im Termsheet mehrfach verwendete Begriff der „Zinsoptimierung“ bzw. der „Zinsverbilligung“ bei verständiger und lebensnaher Betrachtung nur dahingehend verstanden werden, dass der Kunde die Möglichkeit erhielt, die Höhe seiner Zinsverbindlichkeiten indirekt durch das Erzielen von Gewinnen aus dem vorgeschlagenen Swap-Geschäft zu reduzieren. Die Vortäuschung einer unmittelbaren zinsverringernden Wirkung liegt daher – anders als die Klägerin meint – nicht vor. cc) Auch auf Chancen und Risiken des Geschäfts für den Kunden wurde in den Termsheets hinreichend hingewiesen. (1) Bereits aus der Berechnungsformel und den drei Szenarioanalysen (insbesondere Szenario 3) ließ sich ersehen, dass das Tauschgeschäft bei entsprechendem Verlauf des Spread nicht nur zu erheblichen Steigerungen der Zinszahlungen des Kunden führen konnte, sondern dass diese Steigerungen auch der Höhe nach nicht begrenzt waren. Da die Entwicklung der Referenzzinssätze und damit des Spread ersichtlich von niemandem zuverlässig prognostiziert werden kann, war bereits daran zu ersehen, dass das Geschäft rein spekulativ war und der Kunde u.U. mit unbegrenzt hohen Verlusten zu rechnen hatte. (2) Darüber hinaus wurde in den Termsheets unter der Überschrift „Risiken“ zusätzlich ausdrücklich erklärt, dass die Entwicklung des Spread nicht voraussehbar ist, deshalb kein „worst case“ für den Anleger beziffert werden kann und theoretisch für ihn ein unbegrenztes Verlustrisiko besteht. Dabei wurde die theoretisch unbegrenzte Verlustmöglichkeit sogar optisch durch Fettdruck hervorgehoben. Damit jedenfalls war für den Kunden das Ausmaß seines möglichen Verlustes und damit das erhebliche Risiko des Geschäfts hinreichend erkennbar. (3) Ein zusätzlicher ausdrücklicher Hinweis darauf, dass es in der Vergangenheit – d.h. vor dem graphisch dargestellten Verlauf des Spread in den Jahren 1994 bis 2004 – wiederholt zu inversen Zinsphasen gekommen war und solche auch in der Zukunft möglich waren, war – anders als die Klägerin meint - nicht geboten. Zum einen ergab sich die Möglichkeit des inversen Zinsverlaufs bereits aus dem Hinweis auf die nicht vorhersehbare Zinsentwicklung und den nicht bezifferbaren möglichen „worst case“ sowie aus dem Szenario 3. Zum anderen ist zu berücksichtigten, dass historische Marktdaten - worauf auch der letzte Satz der Termsheets hinweist - gerade im Bereich der Zinsentwicklung keine gesicherten Rückschlüsse auf die künftige Marktentwicklung zulassen, weil die Entwicklung der Kapitalmärkte in jeder volkswirtschaftlichen Epoche von ihren eigenen Gesetzmäßigkeiten und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen geprägt wird – wie etwa die inversen Zinsstrukturen in Zeiten der Ölkrise oder infolge der Umwälzungen der deutschen Wiedervereinigung (vgl. OLG Bamberg, WM 2009, 1082 ff. = Anl. B 15, juris Tz. 196 f.; OLG Frankfurt am Main vom 29. Juli 2009 – 23 U 76/08 = Anl. BB 8 Seite 15 f.). Soweit die Klägerin meint, zum Zeitpunkt ihres Geschäftsabschlusses sei die Beklagte zu einem Hinweis auf eine mögliche Inversion der Zinsstruktur (auch) deshalb verpflichtet gewesen, weil damals eine erhebliche Gefahr für eine bevorstehende Inversion bestanden habe, ist diese - von der Beklagten bestrittene - Behauptung nicht hinreichend substantiiert. Auch aus den von der Klägerin vorgetragenen Umständen – Zinserhöhungen der US-Notenbanken, zu erwartende Zinserhöhungen der EZB mit der Folge einer Abnahme des Spread – ergibt sich allenfalls eine ungesicherte Prognosemöglichkeit, nicht aber eine hinreichend gesicherte (Er-)Kenntnis über den künftigen Verlauf, der zudem möglicherweise auch nur zu einer „Abflachung“ (so Berufungsbegründung Seite 15 = Bl. 816 GA) der Zinsstrukturkurve führen konnte. (4) Entgegen der Ansicht der Klägerin war die Beklagte auch nicht gehalten, das Risiko des Kunden zusätzlich durch eine weitere Erläuterung der den Spread beeinflussenden Faktoren, durch eine Berechnung des Chancen-Risiko-Verhältnisses oder durch Quantifizierung seines wahrscheinlichen Maximalverlusts („Value-at-Risk“ = VaR) zu verdeutlichen. Aus den Erläuterungen in den Termsheets (der Eingangs formulierten „Zinserwartung“ und den Darstellungen unter „Risiken“ und „Analyse & Fazit“) ergab sich bereits hinreichend deutlich, dass der Spread durch die Entwicklung von lang- und kurzfristigen Zinsen beeinflusst wurde und die Differenz dieser Zinssätze maßgeblich war für den vom Kunden zu erwartenden Gewinn oder Verlust. Insbesondere wurde dabei dargestellt, unter welchen Marktumständen – nämlich bei Rückgang der Differenz der beiden Zinssätze – sich der Spread entgegen der Erwartung des Kunden verringern und für ihn zu Verlusten führen konnte. Dass die den Spread beeinflussenden Zinssätze ihrerseits unterschiedlichen Einflussfaktoren unterliegen und sich demgemäß auch unterschiedlich entwickeln können, bedurfte keiner näheren Erklärung, sondern war gerade wesentlicher Faktor des Tauschgeschäfts und ergab sich überdies bereits plastisch aus der graphischen historischen Darstellung des Spread-Verlaufs. Dass sich zudem jede Änderung des Spread aufgrund des Multiplikators für den vom Kunden zu zahlenden Zinssatz erheblich auswirken konnte, war ebenfalls ohne Weiteres der angegebenen Berechnungsformel zu entnehmen und wurde - neben dem ausdrücklichen Hinweis auf den möglichen unbegrenzten Verlust - durch die Beispielsrechnungen und Szenarien verdeutlicht. Überdies ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerin, dass die Möglichkeit eines „worst case“ und damit einer Negativentwicklung der Zinsdifferenz Gegenstand der mündlichen Beratung war (Schriftsatz vom 20. April 2009 Seite 18 = Bl. 222 GA). Über diese Erläuterungen hinaus war die Beklagte zu einer weitergehenden Erklärung – ohne ausdrückliche Nachfrage der Klägerin – nach Auffassung des Senats nicht verpflichtet. Auch bei einem „innovativen“ Finanzinstrument müssen dem Kunden nicht mehr und nicht weniger als die Technik und Wirkungsweise des Produkts sowie die damit zusammenhängenden spezifischen Risikofaktoren veranschaulicht werden, aber nicht auch noch die Einzelheiten der Wirkungszusammenhänge (vgl. OLG Bamberg, a.a.O, juris Tz. 191). Die von der Klägerin vermisste Quantifizierung des Chancen-Risiko-Verhältnisses oder des wahrscheinlichen Maximalverlusts (VaR) war nach Auffassung des Senats ebenfalls nicht geboten, weil nicht zielführend. Bei der Berechnung des VaR handelt es sich – wie die Beklagte plausibel dargelegt hat – um eine kurzfristig ausgerichtete Prognose, die für einen längeren Zeitraum – wie hier die Vertragsdauer von fünf Jahren – aufgrund der Unwägbarkeiten des Finanzmarkts keine realistische Vorhersage ermöglicht. Unabhängig davon vermag sie das Risiko des Anlegers überdies immer nur in geringerem Umfang darzustellen, als es tatsächlich „theoretisch maximal“ - nämlich unbegrenzt - besteht (vgl. OLG Bamberg, a.a.O., juris Tz. 192). (5) Soweit die Klägerin erstinstanzlich behauptet hat, die Berater der Beklagten hätten das Risiko für den Anleger mündlich herabgespielt, lässt sich ihrem Vortrag (Schriftsatz vom 20. April 2009 Seiten 12, 18 = Bl. 216, 222 GA) keine Äußerung entnehmen, die vor dem Hintergrund der übrigen Informationen und Risikohinweise als verlässliche, auf Fakten beruhende, fachlich begründete Einschätzung und nicht nur als ungesicherte Prognose zu verstehen gewesen sein könnte. Das gilt insbesondere für die von der Klägerin wörtlich angeführte Äußerung „Ja glauben wir denn, dass ein solcher worst case eintritt? Nein! Es müsste schon mit dem Teufel zugehen, wenn das der Fall wäre!“. dd) Schließlich war die Beklagte entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht verpflichtet, über ihre Gewinnmarge und/oder den anfänglichen negativen Marktwert des Geschäfts aufzuklären. (1) Da die Beklagte hier selbst Vertragspartnerin der Klägerin war - auch wenn und soweit sie sich durch den Abschluss sog. Hedge-Geschäfte abgesichert hatte -, ist die Rechtsprechung zur Aufklärungspflicht über Provisionen oder Rückvergütungen Dritter bei der Vermittlung von Anlageprodukten nicht einschlägig. Vielmehr war angesichts des Eigengeschäfts der Beklagten für jeden Kunden offensichtlich, dass die Beklagte am Abschluss der Verträge ein Interesse hatte, weil sie daran wirtschaftlich profitierte. Hierüber zu informieren bestand keine Notwendigkeit und - da eine Bank ebenso wenig wie ein anderer Geschäftspartner zweiseitiger Verträge verpflichtet ist, ihre interne Gewinnkalkulation preiszugeben – auch auf die Mitteilung der Höhe der Marge kein Anspruch (vgl. OLG Bamberg, a.a.O., juris Tz. 227; OLG Celle, U.v. 30. September 2009 – 3 U 45/09 = Anl. BB 9, Seite 15; OLG Düsseldorf, U.v. 29. Juni 2009 – I – 9 U 187/08 = Anl. BB 7, S. 8; OLG Frankfurt am Main, U.v. 29. Juli 2009 – 23 U 76/08 = Anl. BB 8, S. 13). (2) Daraus folgt zugleich, dass die Beklagte nicht verpflichtet war, die Klägerin über den bei Vertragsschluss für sie bestehenden anfänglichen negativen Marktwert aufzuklären. Hierbei handelt es sich letztlich nur um die stichtagsbezogene Bewertung der - als solche nicht angabepflichtigen (s.o.) - Gewinnmarge der Beklagten durch andere Marktteilnehmer, nach der sich auch der Ausgleichsbetrag bestimmte, der nach den vertraglichen Vereinbarungen im Falle einer vorzeitigen Auflösung des Vertrages zu zahlen war. Die Annahme, dass dieser Marktwert bei Abschluss eines - wie hier - langfristigen Vertrages für den Kunden negativ ist, liegt schon deshalb nahe, weil der Kunde andernfalls - ein jederzeitiges Kündigungsrecht vorausgesetzt - die Möglichkeit hätte, den Kontrakt sogleich mit Gewinn zu veräußern. Außerdem realisiert sich ein echter Verlust aus diesem negativen Marktwert für den Kunden nur dann, wenn er sich zu einer vorzeitigen Auflösung des Vertrags bei ungünstiger Spread-Situation entschließt, da er dann eine Art „Vorfälligkeitsentschädigung“ in entsprechender Höhe zu zahlen hat. Die Vereinbarung einer solchen Ablösesumme ist jedoch allgemein üblich und bedarf ebenfalls keines gesonderten Hinweises (vgl. OLG Celle, a.a.O., S. 15; OLG Frankfurt, a.a.O., S. 14). b) Zutreffend hat das Landgericht die Beratung der Beklagten auch als anlegergerecht angesehen. (1) Die Beklagte durfte davon ausgehen, dass die Erklärungen in den Termsheets dem Wissens- und Informationsstand der Klägerin entsprachen und keiner weitergehenden Erläuterungen bedurften. Bei der Klägerin handelte es sich um einen mittelständischen, kaufmännisch tätigen Betrieb, so dass bei der für sie handelnden Geschäftsführerin und ihrem Prokuristen bereits aufgrund ihrer Geschäftserfahrung ein gewisses Fachwissen bzw. finanzwirtschaftliches Grundverständnis vorausgesetzt werden konnte, aufgrund dessen sie in jedem Fall die - selbst für weniger Geschäftserfahrene bzw. fachlich qualifizierte Kunden ausreichenden - maßgeblichen Faktoren und Funktionsweise des Swap verstehen und die mit dem Geschäft verbundenen Risiken einzuschätzen vermochten. Wie das Landgericht völlig zutreffend ausgeführt hat, lagen der Beklagten keinerlei Anhaltspunkte vor, aufgrund derer sie von einem Fehlverständnis der Klägerin hätte ausgehen müssen; vielmehr hätte es der Klägerin oblegen, etwaigen weiteren Erklärungsbedarf oder etwa den Wunsch nach weiteren Detailangaben zu äußern. (2) Die empfohlene Umstrukturierung entsprach auch dem Anlageziel der Klägerin. Nach ihren eigenen Angaben (Schriftsatz vom 17. Juni 2009 Seite 4 = Bl. 625 GA) war ihr Ziel, mit einem Finanzinstrument Erträge zu erwirtschaften, die für die Tilgung ihrer tatsächlich bestehenden Zinslast verwendet werden konnten. Dieses Ziel konnte grundsätzlich - bei einer für die Klägerin günstigen Spread-Entwicklung - auch mit dem streitgegenständlichen CMS-Swap erreicht werden; dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf die festgelegten Zinssätze der ersten beiden Perioden (vgl. OLG Bamberg, a.a.O., juris Tz. 171). Dass das Anlagegeschäft einen Bezug zu der bestehenden Kreditverpflichtung aufweisen sollte, war bereits nach der eigenen Zweckbeschreibung der Klägerin nicht zwingende Voraussetzung und wurde im Übrigen - wie ausgeführt – in den Termsheets hinreichend deutlich erklärt. (3) Schließlich hat das Landgericht auch zutreffend festgestellt, dass die Beklagte nach dem zugrunde zu legenden Sachverhalt aufgrund der vorangegangenen Anlagegeschäfte der Klägerin zumindest davon ausgehen durfte, dass das Anlagegeschäft ihrer individuellen Risikobereitschaft entsprach. Dass die Beklagte - nach dem Vortrag der Klägerin - keine ausdrückliche Ermittlung des Anlegerprofils (insb. durch Risikoerfassungsbogen) vorgenommen hat, ist unschädlich. Eine solche ausdrückliche Ermittlung war nach den obigen Grundsätzen nicht geboten, weil sich die diesbezügliche Kenntnis der Beklagten hinreichend aus der bisherigen Geschäftsbeziehung der Parteien ergab. Hierzu hat die Klägerin erstinstanzlich zwar zunächst vorgetragen, sie sei nicht als risikofreudig einzustufen gewesen, weil sie in der Vergangenheit keinerlei reine Spekulationsgeschäfte oder andere risikoreiche Geschäfte getätigt habe (Schriftsatz vom 20. April 2009 Seite 7 = Bl. 211 GA). Darauf hat die Beklagte aber mit Schriftsatz vom 18. Mai 2009 (Bl. 427 ff. GA) ausführlich dargelegt, dass die Klägerin in der Vergangenheit bereits neun risikoreiche Währungstermin- und Optionsgeschäfte abgeschlossen hatte, von denen allenfalls die ersten drei der Sicherung dienten, während die nachfolgenden spekulativen Geschäfte entstandene Verluste ausgleichen sollten, die sich letztlich auf insgesamt über 47.000 € beliefen. Dem ist die Klägerin auch im nachgelassenen Schriftsatz vom 17. Juni 2009 (Bl. 622 ff. GA) nicht mehr entgegengetreten. Das Landgericht ist daher zu Recht unter Zugrundelegung der Schilderung der Beklagten davon ausgegangen, dass bereits diese früheren Geschäfte für eine hohe Risikobereitschaft der Klägerin sprachen, die auch den Abschluss von Swap-Geschäften der vorliegenden Art grundsätzlich geeignet erscheinen ließ – jedenfalls soweit – wie geschehen – über das Verlustrisiko die gebotene Aufklärung erfolgte. Soweit die Klägerin mit der Berufung vorträgt, die früheren Devisengeschäfte hätten nur der Minimierung von Wechselkursrisiken gedient und zu Verlusten von unter 10.000 € geführt, ist diese - von der Beklagten unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens bestrittene - Behauptung gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr berücksichtigungsfähig. Ergänzend ist anzumerken, dass auch die Auffassung des Landgerichts, dass die vorangegangenen zwei Zinsswapgeschäfte ebenfalls für die Risikobereitschaft der Klägerin sprachen, nicht zu beanstanden ist. Dagegen wendet die Klägerin ohne Erfolg ein, sie sei (auch) vor diesen Geschäften nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden und habe deren Spekulationscharakter zudem deshalb nicht erkennen können, weil die Geschäfte ohne Verlust für sie beendet worden seien. Unabhängig davon, ob - wie die Beklagte behauptet - die Parteien bereits bei Abschluss des Rahmenvertrags für Finanztermingeschäfte am 8. Oktober 2003 ein umfangreiches Aufklärungs- und Beratungsgespräch geführt haben und die Beklagte die Klägerin jeweils vor Abschluss der Swap-Geschäfte nochmals aufgeklärt und beraten hat, war sie jedenfalls mit den ihr unstreitig überlassenen Termsheets vom 7. Oktober 2003 (Anl. K 1) und vom 10. Februar 2004 (Anl. K 5) über die mit den Geschäften verbundenen Risiken informiert worden, wobei jedenfalls das Termsheet vom 10. Februar 2004 ebenfalls einen ausdrücklichen Hinweis auf das theoretisch unbegrenzte Verlustrisiko enthielt. c) Insgesamt vermag der Senat der Berufung daher bereits mangels haftungsbegründender Pflichtverletzung der Beklagten keine Erfolgsaussicht beizumessen. Die weiteren streitigen Fragen der Kausalität einer (unterstellten) Pflichtverletzung für die Anlageentscheidung der Klägerin und ihres etwaigen Mitverschuldens bedürfen keiner Entscheidung. II. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu den obigen Hinweisen binnen der im Tenor genannten Frist. Auf die kostensparende Möglichkeit einer Berufungsrücknahme wird hingewiesen.