Leitsatz: Die unzulängliche Anleitung des Sachverständigen durch das Gericht kann der Aberkennung des Entschädigungsanspruchs auch dann entgegen stehen, wenn der Sachverständige den Gutachtenauftrag nur verzögerlich bearbeitet hat. Auf die Beschwerde des Sachverständigen Dr. X. werden die Beschlüsse des Landgerichts Aachen vom 06. Oktober 2008, 13. Juli 2009 sowie 17. August 2009 - Az. jeweils: 7 OH 12/04 - aufgehoben, soweit diesem die Entschädigung aberkannt, die Zahlung eines Kostenvorschusses auferlegt sowie die Rückzahlung der gezahlten Vergütung in Höhe von 6.013,25 € sowie verrechneter Ordnungsgelder in Höhe von 1.300,00 € angeordnet wurde. Das Verfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet G r ü n d e I. Nachdem der Sachverständige Dr. X. ein Gutachten sowie drei Ergänzungsgutachten erstellt hatte, wurde ihm vom Landgericht Aachen mit Beschluss vom 06. Oktober 2008 "der Gutachtenauftrag wegen Verweigerung der Gutachtenerstattung entschädigungslos entzogen". Zugleich wurden ihm "die durch seine Verweigerung verursachten Kosten auferlegt". Der Beschluss wurde dem Beschwerdeführer ausweislich der Postzustellungsurkunde am 08. Oktober 2008 zugestellt. Mit Schreiben vom 18. Juni 2009 wurde dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Kostenregelung im vorgenannten Beschluss sowie § 409 ZPO aufgegeben, "einen Kostenvorschuss in Höhe von 2.000,00 € für die Erstellung des 4. Ergänzungsgutachtens" binnen zwei Wochen an die Gerichtskasse zu zahlen. Da der Sachverständige dem nicht nachkam, erließ das Landgericht am 13. Juli 2009 einen inhaltsgleichen Beschluss. Darin drohte ihm das Landgericht zugleich an, die gezahlte Sachverständigenentschädigung nebst verrechneter Ordnungsgelder zurückzufordern. Hiergegen wandte sich der Sachverständige mit seinem am 31. Juli 2009 bei Gericht eingegangenen "Widerspruch". Er vertrat darin die Ansicht, er habe den Gutachtenauftrag abschließend bearbeitet. Mangels Zurverfügungstellung weiterer Unterlagen trotz entsprechender zahlreicher Hinweise seinerseits habe er weitergehende gutachterliche Aussagen nicht machen können. Nunmehr gab das Landgericht dem Sachverständigen mit Beschluss vom 17. August 2009 auf, die erhaltene Entschädigung in Höhe von 6.013,25 € sowie 1.300,00 € an verrechneten Ordnungsgeldern an die Gerichtskasse binnen zwei Wochen zurückzuzahlen. Für den Fall der Nichtbefolgung wurden dem Sachverständigen Vollstreckungsmaßnahmen angedroht. Hiergegen wendet dieser sich mit einem erneuten "Widerspruch". Zur Begründung trägt er dieselben Argumente vor wie in seinem Schreiben vom 31. Juli 2009. Ohne den Bezirksrevisor anzuhören, hat das Landgericht das von ihm als Beschwerde gemäß § 4 Abs. 3 JVEG angeordnete Rechtsmittel zurückgewiesen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Der nunmehr eingeschaltete Bezirksrevisor hält die Entscheidungen des Landgerichts für zutreffend. II. 1. Die Beschwerde ist gemäß § 4 Abs. 3 S. 1 JVEG statthaft und auch ansonsten undenklich zulässig. Die vorgenannte Norm ist anwendbar. Sie gilt sowohl für die Festsetzung der Entschädigung, deren Versagung (OLG Brandenburg ZfBR 1998, 98, noch zu § 16 ZSEG) als auch dann, wenn sich der Sachverständige gegen die Aberkennung und nachträglich Rückforderung wendet. Die Beschwerde ist an keine Frist gebunden (Meyer/Höver/Bach, JVEG 24. Aufl., § 4 Rz. 4.14). 2. Das Rechtsmittel hat in der Sache selbst vollen Erfolg. Rechtsfehlerhaft hat das Landgericht dem Sachverständigen die ihm zustehende Entschädigung aberkannt, ihm einen Kostenvorschuss zu zahlen auferlegt sowie ihn aufgefordert, die bereits erhaltene Entschädigung zurückzuzahlen. Die Voraussetzungen, unter denen solche Maßnahmen gerechtfertigt wären, liegen nicht vor. Insbesondere ist das Landgericht seinen Pflichten aus §§ 492 Abs. 1, 404a ZPO in vielfacher Weise nicht nachgekommen, nämlich als Herr des Verfahrens den Sachverständigen, der lediglich weisungsgebundener Gehilfe des Gerichtes ist (Zöller/Greger, ZPO, 27. Auflage, § 404a Rn. 1), anzuweisen und anlässlich der Erstellung der Gutachten zu leiten. Auf das Rechtsmittel des Sachverständigen Dr. X. hin sind die Beschlüsse des Landgerichts vom 06. Oktober 2008, 13. Juli 2009 und 17. August 2009 sämtlich aufzuheben, soweit ihm die Entschädigung aberkannt, die Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 2.000,00 € auferlegt sowie die Rückzahlung von 6.013,25 € und von 1.300,00 € angeordnet wurde. Aufgrund einer Auslegung ergibt sich, dass das Begehren des Beschwerdeführers allein und insgesamt darauf gerichtet ist, der Aberkennung der Entschädigung entgegenzutreten, der Auferlegung eines Kostenvorschusses sowie der Vornahme von Rückzahlungen. Seine Entpflichtung als solche hat der Sachverständige augenscheinlich akzeptiert. a) Entgegen der vom Landgericht und vom Bezirksrevisor vertretenen Rechtsansicht stellt es keine Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch dar, dass das Gutachten objektiv richtig oder verwertbar ist. Der Sachverständige ist grundsätzlich unabhängig von der Frage zu entschädigen, wie die Parteien und/oder das Gericht das Gutachten bewerten (BGH NJW 1976, 1154; OVG Berlin JB 2001, 485, 486; Hartmann, Kostengesetze, 39. Auflage, § 8 JVEG, Rn. 8 m.w.N.; Meyer/Höver/Bach, § 8 Rz. 8.29 m.w.N.). Denn es liegt weder ein Dienst- noch ein Werkvertrag vor, sondern ein öffentlich-rechtliches Auftragsverhältnis (Zöller/Greger, ZPO, 27. Auflage, § 401 Rn. 1, § 413 Rn. 1). Der Sachverständige wird für seine Tätigkeit, nicht für sein Werk vergütet (Bleutge, ZSEG, 3. Auflage, § 3 Rn. 46). Einzig dann hat der Sachverständige ausnahmsweise keinen oder nur einen gekürzten Anspruch auf Entschädigung, wenn er die Unverwertbarkeit seines Gutachtens grob fahrlässig oder vorsätzlich verschuldet hat. Solches kann etwa dann der Fall sein, wenn er erfolgreich wegen Befangenheit abgelehnt wird (OLG Koblenz MDR 2004, 831). Leichte Fahrlässigkeit, etwa infolge unzulänglicher Anleitung durch das Gericht (OLG Frankfurt OLGR 2003, 311), genügt dagegen nicht (BGH, a. a. O.; NJW 1984, 870, 871; Hartmann, a. a. O., Rn. 10 m. w. N.). b) Dass in diesem Sinne dem Sachverständigen Dr. X. der Vorwurf zu machen wäre, in grob fahrlässiger oder gar vorsätzlicher Weise eine Unverwertbarkeit seines Gutachtens herbeigeführt zu haben und ihm deshalb eine Entschädigung nicht zusteht, entbehrt jeder Grundlage. aa) Vielmehr ist das Landgericht seiner Verpflichtung, den Sachverständigen anlässlich der Gutachtenerstattung zu leiten und gegebenenfalls anzuweisen, nicht ansatzweise nachgekommen. Denn der Sachverständige hat, wie aktenkundig ist, immer wieder darauf hingewiesen, dass er keine weiteren gutachterlichen Ausführungen über die bereits gemachten hinaus vornehmen könne, weil ihm bestimmte, von ihm benannte Unterlagen nicht zur Verfügung gestellt worden seien. Dies ergibt sich im Einzelnen aus dem Vermerk des Landgerichts vom 08. August 2006 (Bl. 143 GA), dem Schreiben des Sachverständigen vom 09. August 2006 (Bl. 144 GA), seinem Gutachten vom 09. August 2006, S. 4 (Bl. 149 GA), dem Ergänzungsgutachten vom 30. März 2007, S. 8 f. (Bl. 213 f. GA), dem Ergänzungsgutachten vom 30. Januar 2008, S. 4, 5, 5 f. (Bl. 265, 266, 266 f. GA). Hiernach hätte das Landgericht, aber auch die Antragstellerin, jeglichen Anlass gehabt, dahingehend tätig zu werden, dass dem Sachverständigen die von ihm für erforderlich gehaltenen, bisher nicht vorgelegten Unterlagen zur Verfügung gestellt werden. Das Landgericht hätte hierzu beim Sachverständigen konkret nachfragen und auf der Grundlage von dessen Auskunft die Antragstellerin veranlassen müssen, entsprechend tätig zu werden. Statt seiner Verpflichtung aus § 404a ZPO nachzukommen, hat das Landgericht sich nach der jeweiligen Stellungnahme des Antragstellers stets nur veranlasst gesehen, dem Sachverständigen stereotyp aufzugeben, sich zu den von diesem erhobenen Einwendungen erneut zu äußern. Dass die ordnungsgemäße Begutachtung ohne die Vorlage weiterer Unterlagen nicht durchführbar war, zeigt sich inzident darin, dass der neue Gutachter umfangreich Unterlagen angefordert hat, wie sich aus dem mit Schriftsatz der Antragstellerin vom 17. September 2009 zu den Akten gereichten Schreiben an den Sachverständigen vom selben Tage ergibt (Bl. 433 ff. GA). Wenn auch inhaltliche Mängel des Gutachtens den Verlust des Entschädigungsanspruches zur Folge haben können, so tritt diese Rechtsfolge allerdings nur dann ein, wenn ein Verschulden des Sachverständigen vorliegt. Liegt aber dem zugrunde, dass das Gericht seiner Pflicht aus § 404a ZPO nicht entsprochen hat – und so liegt der Fall hier, falls man von Unbrauchbarkeit ausgehen wollte -, dann kann der Anspruch des Sachverständigen auf Entschädigung nicht in Frage gestellt werden. bb) Entgegen der vom Landgericht in der Begründung seines Beschlusses vom 17. August 2009 vertretenen Ansicht, kann von einer Unbrauchbarkeit der von dem Sachverständigen Dr. X. erbrachten Leistung nicht ausgegangen werden. Dies ergibt sich bereits aufgrund des widersprüchlichen Verhaltens des Landgerichts selbst. Daraus, dass der neue Sachverständige nicht etwa beauftragt wurde, ein völlig neues Gutachten zu erstellen, sondern ausweislich des Beschlusses vom 30. April 2009 i. V. m. dem Beschluss vom 10. März 2008 zu den "Ausführungen und Fragen im Schriftsatz des Antragstellers vom 03. März 2008" Stellung nehmen soll, sozusagen das 4. Ergänzungsgutachten zu erstellen hat, ergibt sich zwangsläufig, dass Prof. Dr. Q. sein Gutachten auf der Grundlage der Ausführungen des Beschwerdeführers erstatten und dieses damit verwerten soll. Dann aber ist auch von daher kein Grund ersichtlich, Dr. X. die bereits gezahlte Entschädigung rückwirkend wieder zu entziehen. cc) Darüber hinaus ist dem Landgericht ein Verstoß gegen §§ 492, 411 Abs. 3 ZPO vorzuwerfen. Auch dieses Versäumnis steht dem Wegfall des Entschädigungsanspruches entgegen. Entsteht der Eindruck, dass es infolge der Bearbeitung durch den Sachverständigen zu Zweifeln, Unklarheiten, Widersprüchen und Missverständnissen kommt, dann ist das Gericht von Amts wegen gehalten, den Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens zu laden (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03. November 2003 – 21 W 56/03 - = BauRB 2004, 233; Zöller/Greger, § 411 Rn. 4a, 5 m.w.N.). In einem solchen Fall ist es unbehelflich, wenn das Gericht – so wie hier das Landgericht – auf die Einwendungen einer oder beider Parteien hin dem Sachverständigen die Akten immer wieder übersendet, damit dieser erneut schriftlich dazu Stellung nehme. Diese Vorgehensweise führt in der Regel zu einer unnötigen Verlängerung des Verfahrens und zur erhöhten Kosten, während bei einer mündlichen Anhörung aller Erfahrung nach die Problempunkte zumindest zum großen Teil einer Klärung zugeführt werden können. dd) Auch mit der tatsächlich recht langen Bearbeitungszeit durch den Sachverständigen Dr. X. lässt sich die Aberkennung des Entschädigungsanspruches nicht begründen. Richtig ist zwar, dass übermäßig langes Untätigbleiben durch den Sachverständigen diese Rechtsfolge rechtfertigen kann (OLG Hamburg MDR 2006, 1258; Hartmann, a.a.O., Rn. 14). Dies muss aber auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben, etwa wenn der Sachverständige über Jahre untätig bleibt (Hartmann, a.a.O.). Erledigt er seinen Auftrag lediglich verzögerlich oder missachtet er gerichtliche Anfragen und Weisungen, dann sehen §§ 409 Abs. 1, 411 Abs. 2 ZPO geeignete Ordnungsmittel vor, von denen das Landgericht in vorliegendem Fall berechtigterweise und vom Sachverständigen widerspruchslos hingenommen mehrfach Gebrauch gemacht hat. Wenn auch in einem Fall, in dem der Sachverständige immer wieder nur nach Verhängung von Ordnungsmitteln tätig wird, von einer Verweigerung der Gutachtenerstattung ausgegangen werden kann (Zöller/Greger, § 411 Rn. 7), so ist zu beachten, dass jede Entpflichtung eines Sachverständigen mit zwangsläufig eintretender weiterer Zeitverzögerung einhergeht (Auswahl eines neuen Sachverständigen, Abwarten des Kostenvorschusses, Aktenversendung, Prüfung durch den neuen Sachverständigen, ob der Auftrag in sein Sachgebiet fällt, der Kostenvorschuss ausreicht usw.) und auch in der Regel auch höhere Kosten anfallen. Wenn der Senat auch nicht verkennt, dass der Sachverständige Dr. X. in erheblichem, z.T. jedenfalls nicht nachvollziehbarem Maße die eingetretenen Zeitverzögerungen verursacht hat, so ist die Fallgestaltung nicht derart, dass von einer Verweigerung auszugehen wäre, wegen der sich der Fortfall des Entschädigungsanspruches insgesamt rechtfertigen ließe. Dabei ist im vorliegenden Fall insbesondere zu beachten, dass das Landgericht – wie ausgeführt – seinerseits in erheblichem Umfang den ihm von Gesetzes wegen auferlegten Pflichten nicht nachgekommen ist. ee) Der Vollständigkeit halber weist der Senat schließlich darauf hin, dass damit, dass dem Sachverständigen im Beschluss vom 06. Oktober 2008 "die durch seine Verweigerung verursachten Kosten auferlegt" wurden, die Anforderung eines Kostenvorschusses im Hinblick auf die Beauftragung des neuen Sachverständigen nicht zu rechtfertigen ist. Diese Auffassung ist rechtsirrig. Für ein solches Vorgehen fehlt es an jeglicher Rechtsgrundlage. Welche Kosten unter die durch die Entpflichtung entstehenden Mehrkosten fallen könnten, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn die durch das Tätigwerden des neuen Sachverständigen entstehenden werden davon keinesfalls erfasst. Diese wären ohnehin entstanden, und zwar unabhängig davon, ob der frühere Sachverständige weiterhin tätig geblieben wäre und dafür hätte entschädigt werden müssen oder ob ein neuer Sachverständiger an seine Stelle tritt, dem ebenfalls ein Anspruch auf Entschädigung zusteht. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 Abs. 8 JVEG.