Urteil
7 U 122/09
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2010:0204.7U122.09.00
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 7.7.2009 – 7 O 22/09 – unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
(abgekürzt gem. §§ 313 a I, 540 II ZPO)
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 7.7.2009 – 7 O 22/09 – unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. (abgekürzt gem. §§ 313 a I, 540 II ZPO) Gründe: Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet, während die Anschlussberufung des Klägers in der Sache keinen Erfolg hat. Der Beklagten kann eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, die ihre Haftung gegenüber dem Kläger gem. § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG begründen würde, nicht angelastet werden. Hierfür sprechen bereits die Feststellungen des Landgerichts, das – nachdem es zwar zunächst aufgrund der im Ortstermin gewonnenen Erkenntnisse eine verkehrswidrige Verkehrsführung meinte bejahen zu müssen – dem Kläger die erhebliche Mitverschuldensquote von 70 % angelastet hat. Hierzu hat das Landgericht nämlich dargelegt, dass der Kläger, als er die Poller bei der Vorbeifahrt an dem in der Haltebucht stehenden Bus das erste Mal wahrnehmen konnte, einen Fahrweg von 16 Metern bis zur Verschwenkung des Radwegs auf den Bürgersteig und damit eine Reaktionszeit von etwa 4,5 Sek. (bei einer Geschwindigkeit von 10 bis 12 km/h) zur Verfügung hatte - daher gerade noch genügend Zeit hatte, sich auf die Verkehrsführung einzustellen. Dass der Kläger auf die Poller dennoch nicht mehr rechtzeitig reagiert hat, führt das Landgericht auf einen zu geringen Abstand zum vorausfahrenden Zeugen Z., der störungsfrei die Unfallstelle gemeistert hat, oder auf unangepasste höhere Geschwindigkeit zurück. Wenn der Kläger das Sichtfahrgebot des § 3 StVO eingehalten hätte – so das Landgericht -, hätte er die Poller frühzeitig sehen und sich auf die Verkehrssituation einstellen können. Hierzu habe er einen ausreichenden Reaktionszeitraum gehabt. Nach Auffassung des Senats scheidet nach Maßgabe dieser Feststellungen, ergänzt durch die in der Akte befindlichen Lichtbildaufnahmen der Unfallstelle, und unter Berücksichtigung der allgemeinen obergerichtlichen Rechtsprechung bereits eine Verkehrssicherungspflichtverletzung aus. Auch für Radfahrer gilt, dass sie sich wie jeder Straßenbenutzer den gegebenen Verhältnissen anpassen und den Radweg grundsätzlich so hinnehmen müssen, wie dieser sich ihnen erkennbar darbietet, Da eine Verkehrssicherung, die jeden Unfall ausschließt, nicht erreichbar ist, muss der Verkehrssicherungspflichtige nicht für alle nur denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge treffen. Vielmehr hat er nur diejenigen Maßnahmen zu ergreifen, die nach den Sicherheitserwartungen der jeweiligen Verkehrsteilnehmer dem Verkehrssicherungspflichtigen einerseits wirtschaftlich zumutbar und andererseits geeignet sind, solche Gefahren abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßem oder nicht ganz fern liegendem bestimmungswidrigem Gebrauch des Verkehrsweges drohen und die der Benutzer bei Beobachtung der ihm abzuverlangenden eigenen Sorgfalt selbst nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann (OLG Rostock, Urt. vom 13.5.2004 – 1 U 197/02 - m.w.N. zur BGH-Rspr.). Im Übrigen entspricht es der Lebenserfahrung, dass Fahrradwege zahlreiche Kurven und Verschwenkungen aufweisen. Hiermit muss ein Radfahrer stets rechnen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch für Radfahrer das Sichtfahrgebot des § 3 I S. 4 StVO gilt, d. h. auch Radfahrer dürfen grundsätzlich nur so schnell fahren, dass sie innerhalb der übersehbaren Strecke anhalten können (OLG Hamm, Urt. v. 9.11.2001 – 9 U 252/98 -). Im Streitfall war es nach den vom Landgericht anlässlich des Ortstermins vorgenommenen Vermessungen so, dass zwischen erstmaliger Erkenntnismöglichkeit der die vorzunehmende Einfahrt auf den Bürgersteig markierenden Pfosten und Pfosten selbst noch ein Fahrweg von 16 Metern zurückzulegen war und somit für einen die nötige Eigensorgfalt wahrenden Radfahrer die Verkehrsführung rechtzeitig zu erkennen und gefahrlos zu meistern war. Nach den Lichtbildaufnahmen (Bl. 88 GA unten) war darüber hinaus eine sich ändernde Verkehrsführung bereits zu einem früheren Zeitpunkt (spätestens in Höhe der Gelenkverbindung des Busses) anhand der Fahrbahnmarkierung absehbar, so dass ein die nötige Aufmerksamkeit aufbringender Radfahrer bereits vor der möglichen Sicht auf die Sperrpfosten sich darauf einstellen konnte und musste, dass der Radweg eine Verschwenkung weg von der Fahrbahn nehmen würde. Gerade weil der in der Haltebucht stehende Bus die genaue Sicht auf die absehbar sich jedenfalls ändernde Verkehrsführung erschwerte, musste ein sorgfältiger Radfahrer seine Geschwindigkeit erheblich, u.U. bis auf Schritttempo, drosseln, um der zunächst für ihn nicht im Einzelnen einsehbaren Verkehrssituation gefahrlos begegnen zu können. Jedenfalls blieb bei angemessener Geschwindigkeit selbst beim erstmalig möglichen Blickkontakt auf die Poller ausreichend Zeit, hierauf angemessen zu reagieren, wie auch das Landgericht erkannt hat. Dagegen verfängt der Einwand des Klägers, dass allzu langsam die Stelle nicht angefahren werden konnte, weil aus physikalischen Gründen ein sehr langsamer Radfahrer in eine instabile Lage und deswegen möglicherweise im vorliegenden Fall in den direkt neben ihm fließenden Autoverkehr gerät, nicht. Abgesehen davon, dass diese Betrachtungsweise bereits dem Sinn und Zweck des Sichtfahrgebots widerspricht, waren die räumlichen Verhältnisse ausweislich der vorgelegten Lichtbildaufnahmen so großzügig bemessen, dass eine der vorgefundenen Situation angepasste Geschwindigkeit ohne Eigengefährdung möglich und geboten war. Auf die fehlende Abdeckung des hinteren (linken) Pfostens kommt es demnach nicht an, weil dieser Umstand nicht kausal für den Sturz des Klägers war. Bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte er den Pfosten umfahren und wäre mit dessen scharfer Kante nicht in Berührung gekommen. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 4.085,16 € Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 II ZPO nicht vorliegen.