Urteil
11 U 146/08
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2009:1202.11U146.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten zu 2. wird das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 26.06.2008 (15 O 164/07) hinsichtlich der Beklagten zu 2. wie folgt abgeändert: Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, an die Klägerin 1.176,42 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.02.2007 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.02.2007 und - insoweit als Gesamtschuldner neben dem Beklagten zu 1. - außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 71,00 € zu zahlen. Die weitergehende Klage gegen die Beklagte zu 2. wird abgewiesen. II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien wie folgt: 1. Erstinstanzliche Kosten: Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen der Beklagte zu 1. zu 45 %, die Beklagte zu 2. zu 5 % und die Klägerin zu 50 %. Davon nicht erfasst werden die nicht zu erhebenden gerichtlichen Kosten, die dadurch entstanden sind, dass das Mahnverfahren gegen die Beklagten zu 2. zweimal an das Landgericht Köln abgegeben worden ist. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. trägt die Klägerin zu 9 % und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. zu 91 %. Die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin trägt die Beklagte zu 2. zu 5 %. Im Übrigen tragen die Parteien und die Streithelferin ihre außergerichtlichen Kosten selbst. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 91 % und die Beklagte zu 2. zu 9 %. Die im Berufungsverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten der Streithelferin trägt die Beklagte zu 2. zu 9 %. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einem 06.04.2005 über einen Lastkraftwagen geschlossenen gewerblichen Kfz-Mietvertrag in Anspruch. Dem Mietvertrag lagen die allgemeinen Mietbedingungen der Klägerin zugrunde. Im Hinblick auf die Schadenshaftung wurde im Mietvertrag die Option der Haftungsbegrenzung auf Schäden am Kfz gewählt. Insoweit enthalten die in den Mietvertrag als allgemeine Geschäftsbedingungen einbezogenen "Mietbedingungen" unter Ziffer 4. folgende Regelung: 4 "4.2 Sofern Sie sämtliche Bedingungen dieses Mietvertrages einhalten, keine unsachgemäße Bedienung vorliegt und sofern der Verlust, Schaden oder Diebstahl nicht vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit Ihrerseits oder seitens eines berechtigten Fahrers, oder durch einen nichtberechtigten Fahrer verursacht wird, kann Ihre Haftung folgendermaßen beschränkt werden: 5 … 6 4.2.2 Wenn Sie die Option Haftungsbegrenzung für Schäden am Mietwagen (CDW) wählen, indem Sie die angegebene Tagesgebühr zahlen, wird Ihre Haftung für Verlust oder Beschädigung des Fahrzeuges, seiner Teile oder seines Zubehörs für jeden solchen einzelnen Schadenfall – mit Ausnahme von Diebstahl, versuchtem Diebstahl oder Vandalismus – auf die im Rental Record angegebene Selbstbeteiligung beschränkt…" 7 Ziffer 2. der Mietbedingungen sieht folgende Verpflichtung des Mieters vor: 8 "2.1 Das Fahrzeug darf nur von Ihnen oder einer anderen Person gefahren werden, die zuvor von uns dazu berechtigt und im Rental Record vermerkt wurde. Sie verpflichten sich weiterhin, keine Person, einschließlich sich selbst, das Fahrzeug lenken zu lassen, 9 … 10 2.1.2. die übermüdet ist oder unter Alkohol, Drogen-, Medikamenteneinfluss oder dem Einfluss einer sonstigen legalen oder illegalen Substanz steht, welche das Bewusstsein oder die Reaktionsfähigkeit dieser Person beeinträchtigt." 11 Ziffer 5. Der Mietbedingungen enthält unter der Überschrift "verbotene Nutzung des Fahrzeuges" folgende Regelung: 12 "5.1 Sie werden gemäß den in dieser Ziffer 5 und in vorstehender Ziffer 2 enthaltenen Bedingungen, einschließlich der Bedingung, das Fahrzeug jederzeit auf verantwortungsvolle Weise zu benutzen, zum Führen des Fahrzeuges berechtigt. Sollten Sie diese Bedingungen nicht einhalten, haften Sie uns gegenüber für jegliche Verbindlichkeiten, Kosten oder Schäden, die uns infolge Ihrer Vertragsverletzung entstehen. Zudem können Sie ggf. den gewählten Haftungsbegrenzungs- oder Versicherungsschutz verlieren. Wir behalten uns das Recht vor, das Fahrzeug jederzeit und auf Ihre Kosten wieder an uns zu nehmen, wenn Sie diesen Mietvertrag verletzen. 13 … 14 5.4 In folgenden Fällen dürfen Sie das Fahrzeug nicht benutzen oder dessen Benutzung zulassen: 15 … 16 5.4.15 Bei Nutzung entgegen den in vorstehender Ziffer 2 genannten Bedingungen in Bezug auf den Fahrer. 17 …" 18 Der bei der Beklagten zu 2. angestellte und als berechtigter Fahrer in das Rentals Record eingetragene Beklagte zu 1., beschädigte den bei der Klägerin gemieteten Lastkraftwagen, als er in stark alkoholisiertem Zustand mit dem von ihm geführten Fahrzeug von der Straße abkam. Das Landgericht hat die Beklagten in Höhe von 11.560,32 € als Gesamtschuldner und hinsichtlich des Schadensbetrages von 1.176,42 €, der durch einen grob unsachgemäßen Abschleppversuch entstanden sei, die Beklagte zu 2. alleine zum Schadenersatz verurteilt. Mit der Berufung wendet sich die Beklagte zu 2. gegen ihre Verurteilung. 19 Im Übrigen wird von der Darstellung des Tatbestandes nach §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen. 20 II. 21 Die zulässige Berufung hat in der Sache überwiegend Erfolg. 22 1. 23 Die Klage gegen die Beklagte zu 2. ist unbegründet, soweit die geltend gemachten Schäden allein dadurch verursacht worden sind, dass der Beklagte zu 1. das Fahrzeug in alkoholisiertem Zustand geführt hat, und nicht auf einem eigenen Verschulden der Beklagten zu 2. beruhen. 24 a) 25 Das Landgericht ist der Auffassung der Klägerin gefolgt, dass sich die Beklagte zu 2. das Verhalten des Beklagten zu 1. nach §§ 278, 540 Abs. 2 BGB zurechnen lassen müsse. Diese gesetzlichen Zurechnungsbestimmungen greifen im vorliegenden Fall jedoch nicht ein, weil die Parteien eine Haftungsreduzierung für den Mieter nach Art der Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung vereinbart haben. Treffen die Parteien eine solche Vereinbarung, so darf der Mieter – gleichsam als Quasi-Versicherungsnehmer – darauf vertrauen, dass die Reichweite des mietvertraglich vereinbarten Schutzes im Wesentlichen dem Schutz entspricht, den er als Eigentümer des Kfz und als Versicherungsnehmer in der Fahrzeugvollversicherung genießen würde. Nur bei Einräumung dieses Schutzes genügt der gewerbliche Vermieter von Kraftfahrzeugen seiner aus dem Grundsatz von Treu und Glauben erwachsenen Verpflichtung, schon bei der Festlegung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Interessen künftiger Vertragspartner angemessen zu berücksichtigen. Diese von ihm in ständiger Rechtsprechung vertretene Rechtsauffassung hat der Bundesgerichtshof zuletzt im Urteil vom 20.05.2009 (XII ZR 94/07, NJW 2009, 2881 m. w. N.) bestätigt. Das gilt nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs auch für die Frage, ob dem Mieter das Verschulden des Fahrers zugerechnet werden kann. In der Kfz-Vollversicherung kommt eine Haftung des Versicherungsnehmers für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Fahrers, dem er das Fahrzeug überlassen hat, nicht in Betracht. Das ergibt sich aus § 61 VVG a. F. (§ 81 VVG). Nach dieser Bestimmung ist der Versicherer von seinen Leistungspflichten nur frei, wenn der Versicherungsnehmer selbst den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt. Damit schließt bereits der Wortlaut des Gesetzes jede Zurechnung eines Drittverschuldens zu Lasten des Versicherungsnehmers aus. Es besteht auch weitgehend Einigkeit, dass im Rahmen des § 61 VVG a. F. die allgemeine zivilrechtliche Zurechnungsnorm für das Verschulden des Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) keine Anwendung findet. Begründet wird dies damit, dass § 61 VVG a. F. keine Schadensersatzpflicht statuiert, sondern einen subjektiven Risikoausschluss beinhaltet und anderenfalls die Gefahr bestünde, den Versicherungsschutz in einer Weise einzuschränken, der mit dem Zweck der Versicherung nicht mehr verträglich wäre. Allerdings wird es als zu weitgehend angesehen, eine Zurechnung groben Drittverschuldens auch dann zu verneinen, wenn der Dritte gleichsam an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist, ihn gleichsam repräsentiert. Auf diesem Gedanken beruht die für das Versicherungsrecht entwickelte "Repräsentantenhaftung". Dem liegen Billigkeitserwägungen zugrunde; dem Versicherungsnehmer, der das versicherte Risiko aus der Hand gibt und sich der Obhut über die Sache gänzlich entledigt, soll es verwehrt werden, die Lage des Versicherers nach Belieben zu verschlechtern mit der Folge, dass dieser auch bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Repräsentanten leistungspflichtig wäre, während er frei wäre, wenn die "Risikoverwaltung" beim Versicherungsnehmer persönlich gegeben und dieser in gleicher Weise gehandelt hätte. Danach wird der Versicherer nur dann von der Leistungspflicht frei, wenn der Dritte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist und in dieser Rolle den Versicherungsfall grob fahrlässig oder gar vorsätzlich herbeiführt (BGH NJW 2009, 2881, 2882 m. w. N.). Diese Grundsätze der Kaskoversicherung gelten – wie der Bundesgerichtshof ausgesprochen hat – auch für den Mieter, der sich gegen besonderes Entgelt eine Reduzierung seiner Haftung gegenüber dem Vermieter "erkauft". Es ist nämlich kein hinreichender Grund ersichtlich, die Prinzipien der Repräsentantenhaftung auf den Quasi-Versicherten Kfz-Mieter nicht anzuwenden. Die aus § 61 VVG a. F. hergeleitete, auf den Repräsentanten des Kfz-Mieters eingeschränkte Haftung hat bei vereinbarter Haftungsreduzierung in der gewerblichen Kfz-Miete die gleiche Berechtigung wie die unmittelbar aus § 61 VVG a. F. hergeleitete Repräsentantenhaftung im Versicherungsrecht. Es wäre inkonsequent, vom gewerblichen Kfz-Vermieter zu fordern, seine Vertragsbedingungen nach dem Leitbild der Fahrzeugvollversicherung zu gestalten, diese Forderung dann aber bei der wesentlichen Frage nach der Haftung für Dritte aufzugeben. Die Interessenlage des quasi-versicherten Kfz-Mieters und des Versicherungsnehmers sind identisch. Beide wollen sich vor Risiken schützen, die der versicherten Sache von dritter Seite drohen. Beider Interesse geht dahin, das mit dem Risikoeintritt verbundene Ausfallrisiko zu versichern, letztlich also das Insolvenzrisiko des Schädigers auf den Quasi-Versicherer zu verlagern. Dafür bezahlt der Versicherungsnehmer die Versicherungsprämie und der Kfz-Mieter über die Miete hinaus das Zusatzentgelt an den gewerblichen Kfz-Vermieter, der als "Quasi-Versicherer" auftritt. 26 Daraus folgt, dass der in Ziffer 4.2. der Mietbedingungen - die Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff. BGB sind - enthaltene Vorbehalt des Haftungsausschlusses nach § 307 BGB unwirksam ist, soweit er eine Haftung des Mieters für den – berechtigten oder nicht berechtigten – Fahrer vorsieht, ohne diese auf den Bereich der versicherungsrechtlichen Repräsentantenhaftung zu beschränken. Der Bundesgerichtshof scheint in dem angeführten Urteil vom 20.05.2009 davon auszugehen, dass der nach § 307 BGB nichtige Vorbehalt des Haftungsausschlusses für den Fall der Repräsentanteneigenschaft des Schadensverursachers wirksam bleibt. Das liefe aber auf eine geltungserhaltende Reduktion hinaus, die nach gefestigter Rechtsprechung unzulässig ist (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 68. Aufl. vor § 307 Rdn. 8). Der Haftungsvorbehalt ist daher, soweit er die Zurechnung des Verhaltens Dritter betrifft, als Ganzes unwirksam, mit der Folge, dass der Haftungsausschluss nach 4.2.2 der Allgemeinen Mietbedingungen eingreift. 27 Im Ergebnis ist der Umfang der Unwirksamkeit der Vorbehaltsklausel hier allerdings nicht von entscheidender Bedeutung. Selbst wenn man den Haftungsvorbehalt für die Fälle der Repräsentanteneigenschaft des Dritten aufrecht erhält, haftet die Beklagte zu 2. nicht, weil der Beklagte zu 1. nicht Repräsentant war. Ein Dritter (Fahrer, Untermieter o. ä.), dem der Mieter das Fahrzeug überlässt, ist nicht als Repräsentant im Sinne des Versicherungsrechts anzusehen. Repräsentant ist nämlich nur, wer in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, aufgrund eines Vertrages oder ähnlichen Verhältnisses an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist (BGH NJW 2009, 2881, 2882 m. w. N.). Die bloße Überlassung der Obhut über die versicherte Sache reicht nicht aus, um ein solches Repräsentantenverhältnis annehmen zu können. Ebenso wenig begründen allein verwandtschaftliche Beziehungen oder allein vertragliche Beziehungen, kraft deren der Dritte die Obhut über das versicherte Risiko (z. B. Miete, Arbeits- oder Geschäftsbesorgungsverträge) hat, die Repräsentantenstellung. Vielmehr muss ein Repräsentant unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles im Sinne einer Risikoverwaltung befugt sein, selbstständig in einem gewissen, nicht ganz unbedeutenden Umfang für den Versicherungsnehmer zu handeln und dabei auch dessen Rechte und Pflichten als Versicherungsnehmer wahrzunehmen (BGH a. a. O.). Dafür ist im vorliegenden Fall im Bezug auf den Beklagten zu 1. nichts ersichtlich. 28 b) 29 Die Erwägungen der Klägerin, die Beklagte zu 2. hafte deshalb, weil sie das Fahrzeug einem nicht berechtigten (2.1 der Mietbedingungen) bzw. einem unter Alkoholeinfluss stehenden Fahrer (2.1.2 der Mietbedingungen) überlassen habe, greifen nicht durch. 30 Die im Rahmen der Inhaltskontrolle als Vergleichsmaßstab heranzuziehende Trunkenheitsklausel in § 2 b Abs. 1 Satz 1 e AKB (jetzt D. 2.1. AKB 2008,) die eine versicherungsrechtliche Obliegenheit im Sinne des § 6 VVG a. F. begründet, gilt nur für die Haftpflichtversicherung. In der Kaskoversicherung richtet sich die Haftungsbefreiung für Trunkenheitsfahrten nach § 61 VVG a.F./ § 81 VVG (Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 2 b AKB Rdn. 36; Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung, 3. Aufl., § 2 b AKB Rdn. 48; Bauer, Die Kraftfahrtversicherung, 5. Aufl., Rdn. 511; Maier/Stadler, AKB 2008 und VVG-Reform, Rdn. 167 a. E.). Insoweit gelten daher die obigen Ausführungen zur Haftung des Mieters für Dritte in gleicher Weise. 31 Im Ergebnis nichts anderes gilt, soweit die Fahrt durch einen "unberechtigten" Fahrer in Rede steht. Die entsprechende, eine Obliegenheit begründende Klausel in § 2 b Abs. 1 Satz 1 b AKB /jetzt D. 1.2. AKB 2008 richtet sich nur an den Fahrer (vgl. Prölss/Martin § 2 b AKB Rdn. 14 f.). Selbst wenn man auch eine Obliegenheit des Versicherungsnehmers annimmt, führt sie nur dann zur Haftungsbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 VVG a. F., wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheitsverletzung durch den Fahrer schuldhaft ermöglicht hat (so Bauer a. a. O. Rdn. 478). Die Mietklausel in Ziffer 4.2 enthält eine dahingehende Einschränkung nicht. Das gilt auch für Ziffer 5.1 der Mietbedingungen, die eine verschuldensunabhängige Haftung statuieren will, was nach § 307 BGB unwirksam ist (so zur Abweichung von § 6 VVG BGHZ 120, 290 = NJW 1993, 520 = VersR 1993, 754; OLG Karlsruhe VersR 1994, 421; Römer in: Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 6 Rdn. 70). Im Übrigen ist der Beklagte zu 1. nicht unberechtigter Fahrer im Sinne von 2.1 der Mietbedingungen. Danach ist unter einem berechtigten Fahrer eine Person zu verstehen, die von der Klägerin als Vermieterin zum Fahren berechtigt und in den Rental Record vermerkt worden ist. Das ist bei dem Beklagten zu 1. der Fall. Die Überlassung an einen unter Alkoholeinfluss stehenden Fahrer wird selbstständig in Ziffer 2.1.2 der Mietbedingungen geregelt, wie sich aus dem grammatikalischen Anschluss ("Sie verpflichten sich weiterhin,….") ergibt. Aus der Sicht eines durchschnittlichen Kunden, die für die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgebend ist (Palandt/Grüneberg, § 305 c Rdn. 16 m. w. N.), wird daher ein berechtigter Fahrer nicht dadurch zum unberechtigten Fahrer, dass er das Fahrzeug im alkoholisierten Zustand führt. 32 c) 33 Eine Haftung der Beklagten zu 2. käme in Betracht, wenn sie durch ein eigenes Verschulden die Trunkenheitsfahrt des Beklagten zu 1 ermöglicht hätte. Der Teil des Haftungsvorbehaltes, der auf das eigene vorsätzliche oder grob fahrlässige Verschulden des Mieters abstellt, stimmt mit dem Leitbild der Kaskoversicherung überein, in der das grob schuldhafte Zulassen der Trunkenheitsfahrt eines Dritten als eigenes Verschulden zu werten ist (vgl. OLG Karlsruhe, VersR 1988, 486; Feyock/Jacobsen/Lemor, § 12 AKB Rdn. 150). Es handelt sich auch um einen selbstständigen, sprachlich und inhaltlich abtrennbaren Klauselteil, der für sich Wirksamkeit behalten kann (vgl. Palandt/Grüneberg Vorb v § 307 Rdn. 11). Insoweit müsste der Beklagten zu 2. aber zumindest grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen. Am Haftungsmaßstab ändert auch nichts die in Ziffer 2.1.2 der Mietbedingungen enthaltene Bestimmung, wonach die Beklagte zu 2. als Mieterin keine Person das Fahrzeug lenken lassen durfte, die alkoholisiert war. Denn der Haftungsmaßstab für Beschädigung des Kraftfahrzeuges ergibt sich, da Ziffer 5.1. der Mietbedingungen, soweit dort eine verschuldensabhängige Haftung begründet werden soll, unwirksam ist, allein aus Ziffer 4.2 der Mietbedingungen, der eine Haftung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit vorsieht. Für eine Fahrlässigkeit der Beklagten zu 2., insbesondere für eine grobe, ist indes nichts zu ersehen. 34 2. 35 Unbegründet ist die Berufung, soweit die Beklagte zu 2. zum Ersatz der Schäden an der linken Seite des Fahrzeugs, die auf einen unsachgemäßen Abschleppversuch zurückzuführen sind (1.176,42 €), verurteilt worden ist. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Geschäftsführer der Beklagten zu 2. die Streithelferin angewiesen, diesen Abschleppversuch durchzuführen. Die Berufung zeigt keine konkreten Anhaltspunkte auf, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Feststellungen begründen könnten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das gleiche gilt für Feststellungen des Landgerichts zur Kausalität und zur Schadenshöhe. Da das Verhalten des Geschäftsführers als grob fahrlässig zu werten ist und der Haftungsvorbehalt für den Fall des Eigenverschuldens der Mieters wirksam bleibt, hat das Landgericht die Beklagte zu 2. insoweit zu Recht verurteilt. 36 III. 37 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 101 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 711 Nr. 10, 713 ZPO. 38 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die dafür erforderlichen Voraussetzungen nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht gegeben sind. 39 Streitwert für Berufungsverfahren und Streithilfe: 12.736,74 €