Beschluss
9 W 80/09
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2009:1126.9W80.09.00
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Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 07.09.2009 gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 31.08.2009 - 9 O 179/09 - wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 07.09.2009 gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 31.08.2009 - 9 O 179/09 - wird zurückgewiesen. G R Ü N D E Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde führt in der Sache nicht zum Erfolg. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe i.S. des § 114 ZPO liegen nicht vor, weil die beabsichtigte Klage auf Gewährung von Rechtsschutz für das Verfahren des Antragstellers gegen seine Ehefrau vor dem Landgericht Aachen – 10 O 397/08 – keine Erfolgsaussichten bietet. 1. Der Senat hält auch in Ansehung der von der Kammer weiterhin geäußerten Bedenken an seiner in dem angegriffenen Beschluss zitierten Rechtsauffassung fest, dass das Landgericht Aachen örtlich zuständig zur Entscheidung über die beabsichtigte Klage wäre, § 215 VVG (n.F.). Einer Vertiefung bedarf dies indes nicht. Denn die Gewährung von Rechtsschutz für den Befreiungsanspruch des Antragstellers scheitert aus den zutreffenden Gründen des Beschlusses vom 31.08.2009 am Vorliegen der Voraussetzungen des das Baufinanzierungsrisiko ausnehmenden Ausschlusstatbestandes des § 3 Ziffer 1 d) dd) ARB 94. Der – wegen seines Ausschlusscharakters grundsätzlich eng auszulegende (vgl. BGH VersR 2005, 1684) – Risikoausschluss aus § 3 Ziffer 1 d) dd) i.V. mit aa) bis cc) der unstreitig in das Versicherungsverhältnis der Parteien einbezogenen Klausel bezieht sich auf sämtliche Streitigkeiten aus Finanzierungsverhältnissen, die der Versicherungsnehmer für die Realisierung ihm zuzuordnender Bauvorhaben eingegangen ist und setzt keinen Bezug zu einem spezifischen Baurisiko voraus, sondern greift, sofern nur ein ursächlicher Zusammenhang mit der Finanzierung einer solchen Maßnahme besteht; nicht an das Vorhaben selbst, sondern an seine Finanzierung wird angeknüpft (BGH VersR 2008, 113 ff; VersR 2004, 1596). Danach ist die weite Fassung dieses Risikoausschlusses unter Einbeziehung aller Finanzierungsstreitigkeiten einerseits mit einem adäquat kausalen Bezug zu den in aa) bis cc) der Klausel aufgeführten Vorhaben des Versicherungsnehmers andererseits festgeschrieben (BGH a.a.O.). Nach diesen Kriterien besteht an einem adäquat-kausalen Zusammenhang des im Verfahren LG Aachen 10 O 378/08 verfolgten Anspruchs mit einer Baufinanzierung kein Zweifel, nachdem der Antragsteller dort Befreiung von Verbindlichkeiten begehrt, welche er zusammen mit seiner getrennt lebenden Ehefrau zum Zweck des Erwerbs und der Bebauung des Grundstücks X 00 in E. - § 3 Ziffer 1 d) aa) und bb) ARB - eingegangen ist. 2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt, § 127 Abs. 4 ZPO.