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Urteil

11 U 159/07

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2009:1111.11U159.07.00
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Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 30. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 23.08.2007 (30 O 303/06) wie folgt abgeändert:

a) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 276.183,99 € nebst 4 % Zinsen von je 13.742,32 € seit dem 31.01.2000, 29.02.2000, 31.03.2000 und 30.04.2000 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von 13.742,32 € seit dem 31.05.2000, von 26.793,37 € seit dem 30.06.2000, von 13.742,32 € seit dem 31.07.2000, von 13.742,32 € seit dem 31.08.2000, von 13.742,32 € seit dem 30.09.2000, von 12.433,11 € seit dem 31.10.2000, von je 12.065,27 € seit dem 31.12.2000, 31.01.2001, 28.02.2001 und 31.03.2001, von 6.072,94 € seit dem 31.10.2001, von 19.123,99 € seit dem 30.11.2001, von 8.629,40 € seit dem 31.12.2001, von 8.629,40 € seit dem 31.01.2002 und von 11.185,82 € seit dem 28.02.2002.

b) Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger den Rentenverkürzungsschaden zu erstatten, der dadurch entstanden ist, dass zugunsten des Rentenversicherungskontos des Klägers in den Monaten Januar bis September 2000 monatliche Beträge in Höhe von je 424,32 €, im Oktober 2000 in Höhe von 126,61 €, im November und Dezember 2000 in Höhe von je 80,35 € und in den Monaten Januar bis März 2001 in Höhe von je 82,70 € nicht erbracht worden sind.

c) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.659,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.12.2006 zu zahlen.

d) Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 23 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 77 %.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % bis jeweils vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 30. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 23.08.2007 (30 O 303/06) wie folgt abgeändert: a) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 276.183,99 € nebst 4 % Zinsen von je 13.742,32 € seit dem 31.01.2000, 29.02.2000, 31.03.2000 und 30.04.2000 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von 13.742,32 € seit dem 31.05.2000, von 26.793,37 € seit dem 30.06.2000, von 13.742,32 € seit dem 31.07.2000, von 13.742,32 € seit dem 31.08.2000, von 13.742,32 € seit dem 30.09.2000, von 12.433,11 € seit dem 31.10.2000, von je 12.065,27 € seit dem 31.12.2000, 31.01.2001, 28.02.2001 und 31.03.2001, von 6.072,94 € seit dem 31.10.2001, von 19.123,99 € seit dem 30.11.2001, von 8.629,40 € seit dem 31.12.2001, von 8.629,40 € seit dem 31.01.2002 und von 11.185,82 € seit dem 28.02.2002. b) Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger den Rentenverkürzungsschaden zu erstatten, der dadurch entstanden ist, dass zugunsten des Rentenversicherungskontos des Klägers in den Monaten Januar bis September 2000 monatliche Beträge in Höhe von je 424,32 €, im Oktober 2000 in Höhe von 126,61 €, im November und Dezember 2000 in Höhe von je 80,35 € und in den Monaten Januar bis März 2001 in Höhe von je 82,70 € nicht erbracht worden sind. c) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.659,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.12.2006 zu zahlen. d) Die weitergehende Klage wird abgewiesen. 2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 23 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 77 %. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % bis jeweils vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 5. Die Revision wird nicht zugelassen.