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Beschluss

2 Wx 88/09

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2009:1102.2WX88.09.00
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Tenor

Die Übernahme der Sache wird abgelehnt. Sie wird an das Amtsgericht Euskirchen zurückgegeben.

Kosten des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht Köln werden nicht erhoben.

Entscheidungsgründe
Die Übernahme der Sache wird abgelehnt. Sie wird an das Amtsgericht Euskirchen zurückgegeben. Kosten des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht Köln werden nicht erhoben. G r ü n d e Der am 20. Mai 2009 verstorbene Erblasser I L (im Folgen- den nur: Erblasser) und seine am 24. November 1996 vorverstorbene Ehefrau F L, geb. …, hatten unter dem 20. November 1996 ein gemeinschaftliches Testament errichtet, durch welches sie sich gegenseitig zu Erben eingesetzt hatten. Weiter heißt es in diesem Testament : "Sollte uns Beiden etwas passieren, soll das gesamte Vermögen nach Abzug aller Kosten an die Nichten und Neffen gehen. 1… 2… 3… Bei diesen drei im Testament genannten Personen handelt es sich um Verwandte der vorverstorbenen Ehefrau des Erblassers. In dem mit der Beschwerde angefochtenen Beschluß des Amtsgerichts Euskirchen vom 14. September 2009 werden sie als "Abkömmlinge der vorverstorbenen Ehefrau des Erblassers" bezeichnet. Die Antragstellerin ist eine Schwester des Erblassers. Die weiteren Geschwister des Erblassers sind vorverstorben. Mehrere von ihnen haben Abkömmlinge. Das Testament der Eheleute L ist von dem Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler nach dem Ableben der Ehefrau des Erblassers am 21. Januar 1997 und nach dem Ableben des Erblassers selbst am 7. Juli 2009 eröffnet worden. Bereits mit einem dort am 18. Juni 2009 eingegangenen Schreiben vom 16. Juni 2009 hatte sich die Antragstellerin an das Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler gewandt und um Erteilung eines Erbscheins nach dem Erblasser gebeten. Daraufhin hatte ihr der Rechtspfleger dieses Amtsgerichts unter dem 18. Juni 2009 mitgeteilt, das Verfahren werde nach der Eröffnung des Testaments an das Amtsgericht Euskirchen abgegeben; dort werde die Sache weiter bearbeitet. Mit einem an das Amtsgericht Euskirchen adressierten und dort am 7. August 2009 eingegangenen Schreiben vom 5. August 2009 hat ein Neffe der Antragstellerin, Herr X L, "namens und im Auftrage" der Antragstellerin einen Erbschein beantragt. Daraufhin hat ihm der Rechtspfleger dieses Amtsgerichts durch Schreiben vom 10. August 2009 unter anderem mitgeteilt, daß "ein Erbschein nur über einen Notar oder zu Protokoll des Nachlass- bzw. Amtsgerichts beantragt werden" könne; die "einfache Schriftform" sei "nicht ausreichend". Am 9. September 2009 hat die Antragstellerin selbst zu Protokoll des Rechtspflegers des Amtsgerichts Euskirchen - nochmals - die Erteilung eines Erbscheins nach dem Erblasser, und zwar eines Erbscheins beantragt, welcher sie, die Antragstellerin, als Alleinerbin des Erblassers ausweist. Zugleich hat sie zu Protokoll des Rechtspflegers die Richtigkeit ihrer Angaben an Eides statt versichert. Durch Beschluß vom 14. September 2009 hat die Richterin des Amtsgerichts den Antrag auf Erteilung eines Alleinerbscheins zurückgewiesen. Der Formulierung "sollte uns beiden etwas passieren" in dem gemeinschaftlichen Testament - so hat das Amtsgericht ausgeführt - "dürfte" (sic !) "… zu entnehmen sein, dass die dort genannten Personen auch dann Erben, und zwar Erben des Längstlebenden werden sollten, wenn beide Erblasser zeitlich nacheinander versterben". Letztlich könne aber dahinstehen, welchen Willen die beiden Erblasser mit dieser Formulierung hätten zum Ausdruck bringen wollen. Denn selbst bei Eintritt der gesetzlichen Erbfolge hätte die Antragstellerin den Erblasser nur zu ¼-Anteil beerbt, weshalb ihrem Antrag auf Erteilung eines Alleinerbscheins nicht entsprochen werden könne. Dem Beschluß vom 14.September 2009 angefügt ist eine Rechtsmittelbelehrung des Amtsgerichts, in der unter Bezugnahme auf die §§ 58 ff. FamFG unter anderem ausgeführt wird, daß gegen ihn innerhalb eines Monats ab Zustellung Beschwerde eingelegt werden könne. Der Beschluß vom 14. September 2009 ist der Antragstellerin am 22. September 2009 zugestellt worden. Mit einem unter dem Datum vom "05.08.2009" abgefaßten Schreiben, das bei dem Amtsgericht am 7. Oktober 2009 eingegangen ist, hat sie "gegen den Beschluss vom 22.09.2009" Beschwerde eingelegt. Wenn eine Alleinerbenstellung ausscheide, sei sie, die Antragstellerin zumindest in Höhe von ¼ Erbin. Insofern bitte sie um Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins zusammen mit den Neffen und Nichten des Erblassers. Durch Beschluß vom 9. Oktober 2009 hat die Richterin des Amtsgerichts dieser Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Gericht bleibe bei seiner Auffassung, daß ausschließlich die im Testament mit Namen genannten "Neffen und Nichten" Erben geworden seien. Der Übersendungsverfügung an das Oberlandesgericht hat die Richterin des Amtsgerichts handschriftlich den Zusatz angefügt "Verfahren nach FamFG". II. Der Senat lehnt die Übernahme der Sache ab, weil das Oberlandesge- richt für die Bearbeitung der Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts vom 14. September 2009 nicht zuständig ist. Das Verfahren und der Rechtsmittelzug richten sich in der vorliegenden Sache noch nicht nach den Bestimmungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), sondern noch nach den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG), so daß gegen die Entscheidung des Nachlaßgerichts vom 14. September 2009 nicht die Beschwerde nach § 58 Abs. 1 FamFG gegeben war, über die nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) GVG n.F. das Oberlandesgericht entscheidet, sondern die Beschwerde nach § 19 Abs. 1 FGG, über die nach § 19 Abs. 2 FGG das Landgericht entscheidet. Nach den hier anzuwendenden Bestimmungen könnte das Oberlandesgericht erst aufgrund eines Rechtsmittels gegen eine Beschwerdeentscheidung des Landgerichts, nämlich einer weiteren Beschwerde nach § 27 Abs. 1 FGG mit der vorliegenden Sache befaßt werden. Die gegenteilige Auffassung der Richterin des Amtsgerichts beruht ersichtlich darauf, daß sie den Akteninhalt nur unvollständig berücksichtigt hat. 1. Maßgeblich für die Frage des anwendbaren Rechts ist nach Art. 111 Abs.1 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-RG), ob das Verfahren vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden bzw. seine Einleitung vor diesem Stichtag, dem Tag des Inkrafttretens der Neuregelung (Art. 112 Abs. 1 FGG-RG), beantragt worden ist. Der danach hier maßgebliche Antrag ist spätestens der am 7. August 2009, und damit vor dem 1. September 2009, bei dem Nachlaßgericht gestellte Antrag, so daß sich das Verfahren - und der Rechtsmittelzug - hier noch nach den Bestimmungen des FGG richten; dahinstehen kann, ob sich diese Rechtsfolge bereits aus dem von der Antragstellerin mit Schreiben vom 16.06.2009 an das Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler gestellten Antrag ergab. Bereits mit dem am 7. August 2009 bei dem Nachlaßgericht eingegangen Schriftsatz ihres Neffen X L vom 5. August 2009 hat die Antragstellerin bei dem zuständigen Nachlaßgericht Euskirchen die Erteilung eines Erbscheins nach ihrem Bruder beantragt. Dies ist unabhängig davon maßgeblich, daß mit dieser Eingabe vom 5. August 2009 eine Vollmacht der Antragstellerin nur behauptet, eine entsprechende schriftliche Vollmachtsurkunde aber nicht vorgelegt worden ist. Denn eine bislang fehlende Urkunde kann im Verfahren - auf dann zu erteilenden - Hinweis nachgereicht werden. Dieses damit vor dem genannten Stichtag eingeleitete Erbscheinsverfahren ist bisher nicht abgeschlossen. Bei dem zu Protokoll des Rechtspflegers am 9. September 2009 nochmals gestellten Antrag auf Erteilung eines Erbscheins, mit dem die Antragstellerin dem Hinweis des Rechtspflegers vom 10. August 2009 auf die angebliche Formbedürftigkeit eines Erbscheinsantrages nachgekommen ist, handelt es sich somit nur um eine Wiederholung und Ergänzung des bereits zuvor gestellten Antrages innerhalb des nach wie vor anhängigen, durch den Antrag vom 5. August 2009 eingeleiteten Verfahrens. Durch den - noch dazu unzutreffenden - bloßen Hinweis im Schreiben des - noch dazu für die Bearbeitung nicht zuständigen (§ 16 Abs. 1 Nr. 6 RPflG) - Rechtspflegers des Amtsgerichts auf die vermeintliche Formbedürftigkeit des Erbscheinsantrages war das mit dem Antrag vom 5. August 2009 anhängig gewordene Erbscheinsverfahren noch nicht abgeschlossen; vielmehr hätte der Antrag vom 5. August 2009 auch dann noch von dem dafür zuständigen Richter des Amtsgerichts beschieden werden müssen, wenn die Antragstellerin ihn nicht unter dem 9. September 2009 zu Protokoll des Rechtspflegers wiederholt und bekräftigt hätte. Daß das Amtsgericht mit dem Antrag vom 5. August 2009 keine neue Akte - die Akte eines unter dem Registerzeichen VI zu führenden Erbscheinsverfahrens - angelegt, sondern ihn in der mit dem Registerzeichen IV angelegte Akte des Verfahrens über die letztwillige Verfügung des Erblassers, die Akte 3 IV 444/09, abgeheftet hatte, ändert daran nichts. Nach der Übergangsregelung des Art. 111 Abs. 1 FGG-RG ist maßgeblich, wann der zu bearbeitende Antrag (erstmals) bei Gericht angebracht worden ist, und nicht ob er dann unter dem richtigen oder einem nicht zutreffenden Aktenzeichen (Registerzeichen) bearbeitet und in welcher Akte er abgeheftet wird. 2. Da somit in der vorliegenden Sache noch die Bestimmungen des FGG anzuwenden sind, richtet sich auch der Rechtsmittelzug noch nach den Bestimmungen dieses Gesetzes, so daß Beschwerdegericht hier nicht das Oberlandesgericht, sondern das Landgericht ist. Wenn, wie hier, der das Verfahren einleitende Antrag noch vor dem 1. September 2009 gestellt und deshalb das Verfahren erster Instanz noch nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden, bisherigen Recht zu führen ist, gilt dieses bisherige Recht auch für den Rechtsmittelzug und das Rechtsmittelverfahren. Dies entspricht der einhelligen Auffassung der Rechtsprechung und der nahezu einhelligen Meinung der Literatur zu dieser Frage (vgl. Senat, FGPrax 2009, 240; Senat, Beschluß vom 19. Oktober 2009 - 2 Wx 89/09; OLG Köln [16. Zivilsenat], FGPrax 2009, 241; OLG Düsseldorf, Beschluß vom 24. September 2009 - I-3 Wx 187/09; OLG Hamm, Beschluß vom 6. Oktober 2009 - 15 W 279/09; OLG Schleswig, Beschlüsse vom 21. Oktober 2009 - 2 W 151/09 und 2 W 152/09; OLG Stuttgart, Beschluß vom 16. Oktober 2009 - 8 W 409/09; Bork/Jacoby/Schwab/Müther, FamFG, 2009, vor § 58, Rdn. 18; Keidel/Engelhardt, FamFG, 16. Aufl. 2009, Art. 111 FGG-RG, Rdn. 2; Bahrenfuss, FamFG, 2009, Einleitung Rdn.69; Musielak/Borth, Familiengerichtliches Verfahren, 2009, Einleitung, Rdn. 90; Pabst in Münchener Kommentar zur ZPO, Bd. IV, FamFG, 3. Aufl. 2010, Art. 111 FGG-RG, Rdn. 16; Sternal, FGPrax 2009, 242; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 30. Aufl. 2009, Vorbem. vor § 606, Rdn. 3). Nur so kann dem Zweck der Übergangsregelung Rechnung getragen werden, der in der Begründung zum Regierungsentwurf des FGG-RG ausdrücklich dahin beschrieben wird, ein unter der Geltung des bisherigen Rechts eingeleitetes Verfahren sei nach dem bisherigen Recht durchzuführen, und zwar einschließlich der Durchführung des Rechtsmittelverfahrens (BT-Drucks. 16/6308, S. 359). Mit dem danach unzweideutigen Willen des Gesetzgebers ist die abweichende, allerdings vereinzelt gebliebene und auch nicht näher begründete Auffassung von Prütting (in Prütting/Helms, FamFG, 2009, Art. 111 FGG-RG, Rdn. 5) nicht in Einklang zu bringen, die jeweilige gerichtliche Instanz bilde ein selbständiges Verfahren im Sinne des Art. 111 FGG-RG mit der Folge, daß bei einer ab dem 1. September 2009 eingelegten Beschwerde auf das gesamte weitere Verfahren einschließlich des Rechtsmittelrechts die Vorschriften der Neuregelung anwendbar wären. Vielmehr hat der Gesetzgeber einen solchen Wechsel des Verfahrensrechts während eines laufenden Verfahrens, der zu zahlreichen zusätzlichen Folgeproblemen (vgl. die Beispiele bei Sternal, a.a.O.) führen würde, welche dann - was Prütting (a.a.O.) nicht in den Blick nimmt - gleichfalls in Art. 111 FGG-RG hätten geregelt werden müssen, gerade ausschließen wollen. Eine abweichende Beurteilung läßt sich auch nicht aus Art. 111 Abs. 2 FGG-RG ableiten. Denn diese durch das VAStrRefG vom 3. April 2009 (BGBl. I, S. 700) in die Übergangsregelung eingefügte Vorschrift dient lediglich der Klarstellung der Grundregelung des Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG im Hinblick auf Bestandsverfahren, wie beispielsweise Betreuungssachen. Danach gilt dort jede Verrichtung, die mit einer Endentscheidung im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 1 FamFG abgeschlossen ist, als selbständiges Verfahren, auf das dann nach Maßgabe des Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG entweder altes oder neues Verfahrensrecht anzuwenden ist (vgl. Keidel/Engelhardt, a.a.O., Art. 111 FGG-RG, Rdn. 3, 4). Dagegen trifft Art. 111 Abs. 2 FGG-RG keine Aussage zur Anwendung des neuen Rechts auf den Rechtsmittelzug (vgl. Sternal, a.a.O). 3. Der Senat hält es für sachdienlich, für das weitere Verfahren auf fol- gendes hinzuweisen: a) Noch zutreffend hat das Amtsgericht erkannt, daß auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen die Erteilung eines von der Antragstellerin erstrebten Erbscheins, welcher sie als Alleinerbin des Erblassers ausweist, unabhängig davon nicht in Betracht kommt, wie das gemeinschaftliche Testament des Erblassers und seiner Ehefrau vom 20. November 2006 auszulegen ist. Denn die Antragstellerin ist durch dieses Testament nicht zur Erbin des Erblassers eingesetzt worden, und bei gesetzlicher Erbfolge beerbte die Antragstellerin den Erblasser nicht allein, sondern nach Maßgabe der insoweit einschlägigen Regelung des § 1925 BGB (gesetzliche Erbfolge in der zweiten Ordnung) nur anteilig. Zutreffend ist auch, daß das Nachlaßgericht an den Antrag (§ 2353 BGB) des Antragstellers auf Erteilung eines Erbscheins in der Weise gebunden ist, daß es nur entweder, nämlich dann, wenn der Antrag begründet ist, diesem Antrag entsprechen oder aber, falls er das nicht ist, ihn ablehnen, dagegen nicht einen Erbschein mit ganz oder teilweise abweichendem Inhalt erteilen kann (vgl. BayObLGZ 1965, 457 [464]; BayObLGZ 1973, 28 [30]; BayObLG NJW-RR 2003, 297 [298]; Palandt/Edenhofer, BGB, 68. Aufl. 2009, § 2359, Rdn. 14). Das Nachlaßgericht ist indes gehalten, dem Antragsteller dann, wenn der Erbschein mit dem (zunächst) beantragten Inhalt nicht erteilt werden kann, unter Hinweis auf die Rechtslage Gelegenheit zu einer Änderung des Antrages zu geben, wenn eine solche nach Sachlage in Betracht kommt (vgl. BayObLG, Beschluß vom 21. November 2001 - 1Z BR 5/01 -, juris; BayObLG NJW-RR 2003, 297 [298]). Dies schloß es aus, die Frage, ob durch das in Rede stehende Testament eine gewillkürte Erbfolge auch nach dem Erblasser angeordnet ist, letztlich offen zu lassen ("dürfte") und den Erbscheinsantrag ohne Hinweis auf eine mögliche Antragsänderung allein deshalb abzulehnen, weil der erstrebte Alleinerbschein auch bei gesetzlicher Erbfolge nicht hätte erteilt werden können. Hiervon abgesehen hat die Antragstellerin mit ihrer unter dem Datum vom "05.08.2009" abgefaßten, am 7. Oktober 2009 bei dem Amtsgericht eingegangenen Beschwerdeschrift auch einen Antrag auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins gestellt. Bedenken gegen die Wirksamkeit dieses Antrages bestehen nicht. Die im Hinweisschreiben des Rechtspflegers des Amtsgerichts Euskirchen vom 10. August 2009 vertretene Auffassung, daß "ein Erbschein nur über einen Notar oder zu Protokoll des Nachlass- bzw. Amtsgerichts beantragt werden" könne und "die einfache Schriftform … nicht ausreichend" sei, ist nicht richtig. Vielmehr schreibt das Gesetz keine besondere Form für den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins vor (vgl. Keidel/Zimmermann, a.a.O., § 352, Rdn. 17; Palandt/Edenhofer, a.a.O., § 2353, Rdn. 4). Daß ein solcher Antrag üblicherweise zu Protokoll des Nachlaßgerichts oder des Notars gestellt wird, beruht allein darauf, daß die regelmäßig eidesstattliche Versicherung des Antragstellers (§ 2356 BGB) nur in einer dieser Formen abgegeben werden kann (vgl. Keidel/Zimmermann, a.a.O., § 352, Fußn. 15; Palandt/Edenhofer, a.a.O.). Dies begründet aber kein Formerfordernis für den Antrag selbst. Allerdings muß der Antrag inhaltlich bestimmt sein, was auch die Angabe der jeweilige(n) Erbquote(n) erfordert (vgl. Keidel/Zimmermann, a.a.O., § 352, Rdn. 40). Auch hierauf ist indes zunächst hinzuweisen. Der Senat bemerkt deshalb lediglich ergänzend, daß der Rechtspfleger des Amtsgerichts Euskirchen hier auch nicht für die Bearbeitung des schriftlich gestellten Erbscheinsantrages der Antragstellerin vom 5. August 2009 oder für die Erteilung von diesen Antrag betreffenden Hinweisen zuständig war, weil - wie sich ohne weiteres aus der Akte ergab - ein Testament des Erblassers vorlag (§ 16 Abs. 1 Nr. 6 RPflG). Ist eine Entscheidung, wie die über einen Erbscheinsantrag bei Vorliegen eines Testaments, dem Richter vorbehalten, so hat er auch die vorbereitende Tätigkeit selbst zu erledigen (vgl. BayObLGZ 1980, 191 ff.; Dallmayer in: Dallmayer/Eickmann, RPflG, 2006, § 16, Rdn. 10; Keidel/Winkler, FGG, 15. Aufl. 2003, § 72, Rdn. 11 d; Keidel/Zimmermann, FamFG, a.a.O., § 343, Rdn. 84). Zuständig war der Rechtspfleger des Nachlaßgerichts daher hier nur für die (erneute) Aufnahme des Antrages und die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung der Antragstellerin. b) Wie in der Rechtsprechung anerkannt ist, lassen Formulierungen wie die im Testament der Eheleute L verwendete ("Sollte uns beiden etwas passieren …") unterschiedliche Deutungen zu. Derartige oder inhaltsgleiche Wendungen können sowohl den gleichzeitigen oder annähernd gleichzeitigen Tod als auch das Nacheinanderversterben der Eheleute meinen (vgl. BayObLG NJW-RR 1997, 327 [328] mit zahl. Fallbeispielen aus der Rspr.; BayObLG NJW-RR 2003, 297), sind mithin auslegungsbedürftig (vgl. Musielak in Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl. 2004, § 2269, Rdn. 25). Bei der tatrichterlichen Auslegung einer solchen Verfügung ist der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften (§ 133 BGB). Dabei geht es nicht um die Ermittlung eines von der Erklärung losgelösten Willens, sondern um die Klärung der Frage, was der Erblasser mit seinen Worten sagen wollte. Bei einem gemeinschaftlichen Testament kommt es dabei nicht nur auf den Willen dessen an, um dessen Verfügung es geht. Vielmehr ist zu prüfen, ob ein nach dem Verhalten des einen Ehegatten mögliches Auslegungsergebnis auch dem Willen des anderen Teils entsprochen hat (vgl. BGHZ 112, 229 [233]; BGH NJW 1993, 256; BayObLGZ 1993, 240 [246]; BayObLG NJW-RR 1997, 327 [328]; KG FamRZ 2006, 511). Das Erbscheinsverfahren wird vom Grundsatz der Amtsermittlung beherrscht, § 2358 Abs. 1 BGB in Verbindung mit - hier - § 12 FGG (bzw. vom - allerdings unzutreffenden - Ausgangspunkt des Amtsgerichts § 26 FamFG). Deshalb ist hier auch der für die Testamentsauslegung maßgebliche Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln vgl. (BayObLG NJW-RR 1997, 1438 [1440]; Keidel/Schmidt, FGG, a.a.O., § 12, Rdn. 134; Keidel/Sternal, FamFG, a.a.O., § 26, Rdn. 77). Dies ist Aufgabe des Tatrichters, also des Nachlaßgerichts bzw. im Beschwerdeverfahren nach den §§ 19 ff. FGG des Landgerichts. Darum hat sich das Amtsgericht bisher nicht einmal bemüht. In seinem Beschluß vom 14. September 2009 hat es vielmehr "letztlich dahin stehen" lassen, "welchen konkreten Willen die beiden Erblasser bei der Formulierung dieser Testamentspassage hatten". Damit fehlt auch jede Grundlage für die Angabe im Nichtabhilfebeschluß des Amtsgerichts vom 9. Oktober 2009, es "bleibe" bei seiner - bis dahin noch gar nicht getroffenen, nicht weiter begründeten und insbesondere nicht auf tatsächliche Feststellung gestützten "Auffassung, dass Erben ausschließlich die drei im Testament namentlich genannten Nichten und Neffen … geworden sind". c) Es erscheint zudem sachdienlich, das Amtsgericht Euskirchen für die Bearbeitung künftiger Verfahren, in welchen - anders als hier – das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) anzuwenden ist, auf die dann in Erbscheinsverfahren zu berücksichtigenden §§ 345 Abs. 1, 7 Abs. 4 FamFG hinzuweisen. Von seinem - unzutreffenden - Ausgangspunkt, daß hier bereits das FamFG anzuwenden sei, hätte das Amtsgericht folgerichtig auch jenen Bestimmungen Rechnung tragen müssen, hat dies aber nicht getan. Nach § 345 Abs. 1 Satz 1 FamFG ist Beteiligter eines Erbscheinsverfahrens der Antragsteller. Nach § 345 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 FamFG können zudem unter anderem die (übrigen) gesetzlichen Erben sowie diejenigen als Beteiligte hinzugezogen werden, die nach dem Inhalt einer vorliegenden letztwilligen Verfügung als Erben in Betracht kommen. Zwar steht die Zuziehung dieser Personen von Amts wegen im pflichtgemäßen Ermessen des Nachlaßgerichts (vgl. Keidel/Zimmermann, FamFG, a.a.O., § 345, Rdn. 7). Da diejenigen, die zu diesem Personenkreis gehören, nach § 345 Abs. 1 Satz 3 FamFG auf ihren Antrag zum Verfahren hinzuzuziehen sind, sind sie - damit sie dieses Antragsrecht ausüben können - aber nach § 7 Abs. 4 FamFG von dem Verfahren zu unterrichten und über ihr Antragsrecht zu belehren (vgl. Keidel/Zimmermann, a.a.O., § 345, Rdn. 13; Bahrenfuss/Wick, a.a.O., § 345 Rdn.4) Hierzu kann es auch geboten sein, daß das Nachlaßgericht diejenigen "Kann-Beteiligten", die ihm noch nicht bekannt sind, von Amts wegen ermittelt (vgl. Keidel/Zimmermann, a.a.O., § 345, Rdn. 17; insoweit a.A. Fröhler in: Prütting/ Helms, a.a.O., § 345, Rdn. 14). In künftigen, nach dem FamFG zu bearbeitenden und zu entscheidenden Verfahren wird das Nachlaßgericht dies zu beachten haben. 4. Daß das Amtsgericht die Sache nach dem Gesagten zu Unrecht dem Oberlandesgericht vorgelegt hat, stellt eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne von § 16 Abs. 1 KostO dar. Kosten des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht sind deshalb nicht zu erheben.