Beschluss
21 UF 158/09
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2009:1029.21UF158.09.00
3mal zitiert
5Zitate
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Das Bundesamt für Justiz wird unter Aufhebung seiner Entscheidung vom 21.09.2009 angewiesen, den Antrag des Antragstellers vom 28.08.2009 zur Rückführung des Kindes G. L., geboren am 00.11.0000, zur Bearbeitung anzunehmen und die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Entscheidungsgründe
Das Bundesamt für Justiz wird unter Aufhebung seiner Entscheidung vom 21.09.2009 angewiesen, den Antrag des Antragstellers vom 28.08.2009 zur Rückführung des Kindes G. L., geboren am 00.11.0000, zur Bearbeitung anzunehmen und die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt. Gründe: I. Der Antragsteller hatte am 88.00.0000 die thailändische Staatsangehörige S. J. geheiratet. Die Ehe, aus der der am 00.11.0000 geborene Sohn G. L. hervorging, wurde durch Urteil des Amtsgerichts Ratingen vom 16.06.2004 im Verfahren 3 F 108/03 gemäß § 1314 Abs. 2 Nr. 3 BGB aufgehoben, weil die Kindesmutter dem Antragsteller arglistig die Existenz eines weiteren im Jahre 1997 geborenen Sohnes verschwiegen hatte, der in Thailand bei ihren Eltern lebte. Da die Kindeseltern keine Einigung erzielen konnten, von welchem Elternteil das gemeinsame Kind G. in Zukunft aufgezogen und betreut werden sollte, erging in dem beim Amtsgericht Ratingen eingeleiteten Sorgerechtsverfahren 3 F 79/04 am 13.10.2004 ein Beschluss, mit dem - unter Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge im Übrigen - das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind auf den Kindesvater übertragen wurde. Im Beschwerdeverfahren 4 UF 295/04 wurde diese erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts Ratingen auf der Grundlage eines eingeholten Sachverständigengutachtens durch Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 08.05.2005 dahingehend abgeändert, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht für G. nunmehr auf die Kindesmutter übertragen wurde. Seit dieser Entscheidung lebte G. wieder bei der Kindesmutter und ihrem neuen Lebensgefährten und zwischenzeitlichen Ehemann, Herrn C. D., zuletzt in E.. Ende Oktober/Anfang November 2008 reiste die Kindesmutter mit G., der nicht von der zuvor in E. besuchten Städtischen Gemeinschaftsgrundschule in der K.-straße XX abgemeldet worden war, nach Thailand. In dem aufgrund dessen vom Antragsteller beim Amtsgericht Düsseldorf eingeleiteten Verfahren auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts erklärte die Kindesmutter, dass sie sich aus gesundheitlichen und familiären Gründen nur vorübergehend in Thailand aufhalten werde. Nachdem der in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2008 angehörte Ehemann der Kindesmutter bestätigt hatte, dass seine Frau, die Kindesmutter, sich nur vorübergehend zur gesundheitlichen Behandlung in Thailand aufhalte, da sie der ihr bekannten thailändischen Medizin mehr vertraue als der ihr nicht so vertrauten deutschen Medizin, langfristig aber eine Rückkehr nach Deutschland beabsichtigt sei, da die Familie hier weiter dauerhaft wohnen wolle, entzog das Amtsgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 15.12.2008 (266 F 403/08) im Wege der einstweiligen Anordnung der Kindesmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht für den am 00.11.0000 geborenen Sohn G. und übertrug dieses zur alleinigen Ausübung auf den Kindesvater. Mit Schreiben vom 17.08.2009 ist das Jugendamt der Stadt Düsseldorf erneut an die Antragsgegnerin herangetreten und hat unter gleichzeitiger Übermittlung des Schreibens des Antragstellers vom 28.08.2009 um die erneute Überprüfung der Bearbeitung des Rückführungsantrages gebeten. Die Antragsgegnerin teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 21.09.2009 mit, dass der Antrag auf Rückführung gemäß dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.1980 (HKÜ) nicht zur weiteren Bearbeitung angenommen werden könne, da die Voraussetzungen des Übereinkommens offenkundig nicht erfüllt seien (Art 27 HKÜ). Das Verbringen des Kindes von Deutschland nach Thailand Anfang November 2008 sei nicht widerrechtlich im Sinne des Haager Kindesentführungsübereinkommens gewesen, da die Kindesmutter zum maßgeblichen Zeitpunkt des Verbringens das Aufenthaltsbestimmungsrecht über das Kind inne gehabt hätte. Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller mit Schreiben vom 05.10.2009 beantragt, die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln herbeizuführen. II. Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 8 Abs. 1 IntFamRVG ist begründet. Die Antragsgegnerin hat gemäß § 6 Abs. 2 IntFamRVG die für den Rückführungsantrag des Antragstellers vom 28.08.2009 erforderlichen Maßnahmen einzuleiten. Die Auffassung der Antragsgegnerin, das Verbringen des Kindes nach Thailand sei nicht widerrechtlich gewesen, weil die Kindesmutter zum Zeitpunkt der Ausreise Inhaberin des Aufenthaltsbestimmungsrechts gewesen sei, ist zutreffend, wenn die Kindesmutter mit G. zu einem nur vorübergehenden Aufenthalt nach Thailand gereist war. Sollte bereits zum Zeitpunkt der Ausreise aus Deutschland von der Kindesmutter eine dauerhafte Übersiedelung in ihr Heimatland geplant gewesen sein, wäre dies durch das der Kindesmutter zur alleinigen Ausübung übertragene Aufenthaltsbestimmungsrecht aufgrund der Tatsache, dass den Kindeseltern im Übrigen die elterliche Sorge für G. weiterhin gemeinsam zustand, nicht mehr gedeckt gewesen. Auch wenn das Aufenthaltsbestimmungsrecht die grundsätzliche Befugnis beinhaltet, den Wohnort und die Wohnung des Kindes frei und ohne vorherige Zustimmung des anderen Elternteils zu bestimmen, kann die Kindesmutter aufgrund der ansonsten fortbestehenden gemeinsamen elterlichen Sorge für G. nicht schrankenlos über den Aufenthalt des Kindes alleine entscheiden. Da der Antragsteller die gemeinsame elterliche Sorge sowohl im Rahmen seines Umgangsrechts als auch insbesondere durch die Betreuung des Kindes in der Abwesenheit der Kindesmutter Anfang Oktober 2008 auch tatsächlich ausgeübt hat (Art. 3 b HKÜ), würde das dem Antragsteller zustehende (Mit-)Sorgerecht für G. durch eine dauerhafte Übersiedlung von Deutschland nach Thailand in unzulässiger Weise beeinträchtigt. Auch wenn ein Wechsel des Wohnortes innerhalb der Staaten der europäischen Gemeinschaft gegen den Willen des im Übrigen mitsorgeberechtigten Elternteils zu akzeptieren ist, da der andere Elternteil seine Mitsorge in derartigen Fällen auch von seinem Heimatland aus in ausreichendem Maße ausüben kann (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 09.08.2007 – 9 UF 450/07 – NJW 2008, 238 ff.), beinhaltet eine Übersiedelung von Deutschland nach Thailand aufgrund der Entfernung und der damit zusammenhängenden Probleme einer hinreichenden Kommunikation mit dem Kind und dessen Bezugspersonen im sozialen Umfeld, dass eine Ausübung der den Kindeseltern gemeinsam zustehenden Teilbereiche der elterlichen Sorge, wie z. B. der Gesundheitsfürsorge, der Vermögenssorge sowie die Entscheidung über die Religion und den Schulbesuch, tatsächlich unmöglich gemacht würde. Bei einer derartigen dauerhaften Übersiedlung würde die gemeinsame elterliche Sorge auf ein lediglich noch formal bestehendes Recht reduziert, dessen praktische Ausübung aber derart vereitelt würde, dass eine Widerrechtlichkeit des Verbringens im Sinne von Art. 3 HKÜ bejaht werden müsste. Da die Kindesmutter im Verfahren 266 F 403/08 vor dem Amtsgericht Düsseldorf jedoch selbst vorgetragen hat, dass zum Zeitpunkt der Ausreise und - bestätigt durch ihren Ehemann in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2008 - nur ein vorübergehender Aufenthalt in Thailand mit dem Kind geplant war, wäre zwar diese Reise nach Thailand nicht als widerrechtlich im Sinne von Art. 3 HKÜ zu werten. Da der Kindesmutter jedoch im Wege der einstweiligen Anordnung des Amtsgerichts Düsseldorf vom 15.12.2008 das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und dieses auf den Kindesvater zur alleinigen Ausübung übertragen wurde, ist durch die sodann von der Kindesmutter getroffene Entscheidung, dauerhaft in Thailand zu bleiben, ein widerrechtliches Vorenthalten des Kindes im Sinne von Art. 3 HKÜ festzustellen. Hierbei muss aus dem zwischenzeitlichen Zeitablauf und der Tatsache, dass der zuvor noch in E. lebende Ehemann der Kindesmutter sowohl seine Arbeitstelle aufgegeben und die Wohnung in E. gekündigt hat, um sodann ebenfalls nach Thailand überzusiedeln, geschlossen werden, dass die Kindesmutter nach der Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf vom 15.12.2008 ihre zuvor bestehenden Planungen aufgegeben und sich nunmehr für eine dauerhafte Verlegung ihres Lebensmittelpunktes nach Thailand entschlossen hat. Dies wird dadurch unterstrichen, dass die Kindesmutter den zuvor noch bestehenden Kontakt des Kindes zum Antragsteller abgebrochen und sich seit Frühjahr 2009 mit G. an einem unbekannten Ort aufhält. Hierzu war sie jedoch nicht mehr berechtigt, da ihr zuvor durch den Beschluss vom 15.12.2008 das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen worden war. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 13, 21 FamGKG i. V. m. § 131 Abs. 3 KostO.