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Beschluss

4 WF 134/09

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2009:1027.4WF134.09.00
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Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Brühl vom 24.07.2009 - Aktenzeichen: 31 F 100/09 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Brühl zurückverwiesen.

Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Brühl vom 24.07.2009 - Aktenzeichen: 31 F 100/09 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Brühl zurückverwiesen. G r ü n d e : Das Amtsgericht hat zu Unrecht seine örtliche Zuständigkeit verneint. Dementsprechend dürfte Prozesskostenhilfe nicht mit dieser Begründung abgelehnt werden. Mit der Klage werden Teilansprüche aus dem Zugewinn, dessen Ausgleich im Verbundverfahren beantragt worden war, geltend gemacht. Der damalige Vergleich ist ausdrücklich als Teilvergleich bezeichnet worden. Bei dem Senat ist unter dem Aktenzeichen 4 UF 79/09 das Zugewinnverfahren anhängig. Mithin ist das Zugewinnausgleichsverfahren noch nicht abgeschlossen gewesen. Auch der im Rahmen der Klageerweiterung gestellte Antrag vom 06.03.2009 auf Unzulässigkeitserklärung der Zwangsvollstreckung ist bei dem Familiengericht anzubringen, da das zugrundeliegende Recht auf einer Familiensache beruht. Unter diesem Aspekt – Zugehörigkeit zum Zugewinnausgleichsverfahren, das am 31.10.2006 vom Verbundverfahren abgetrennt wurde und noch nicht abgeschlossen ist – ist das Familiengericht nach wie vor zuständig, und zwar örtlich auch dasjenige, bei dem bereits die Verbundsache anhängig war. Dies ist das Amtsgericht Brühl. Das Amtsgericht kann deshalb die Prozesskostenhilfe nicht mit der Begründung verweigern, dass es örtlich unzuständig ist. Es wird in der Sache neu zu entscheiden haben.