Beschluss
5 W 25/09
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2009:0922.5W25.09.00
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Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landgerichts Aachen vom 6.8.2009 - 11 O 44/09 - insoweit abgeändert, dass dem Kläger hinsichtlich des Antrags zu 3 Prozesskostenhilfe wie folgt bewilligt wird:
Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldenrisch verpflichtet sind, dem Kläger alle weiteren materiellen und weiteren immateriellen Schäden - insbesondere auch Erwerbsschaden und alle weiteren Schäden - zu ersetzen, die ihm als Folge der fehlerhaften ärztlichen Behandlung vom 16.1.2007 entstanden sind oder entstehen werden, vorbehaltlich des Übergangs auf einen gesetzlichen Krankenversicherungsträger.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landgerichts Aachen vom 6.8.2009 - 11 O 44/09 - insoweit abgeändert, dass dem Kläger hinsichtlich des Antrags zu 3 Prozesskostenhilfe wie folgt bewilligt wird: Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldenrisch verpflichtet sind, dem Kläger alle weiteren materiellen und weiteren immateriellen Schäden - insbesondere auch Erwerbsschaden und alle weiteren Schäden - zu ersetzen, die ihm als Folge der fehlerhaften ärztlichen Behandlung vom 16.1.2007 entstanden sind oder entstehen werden, vorbehaltlich des Übergangs auf einen gesetzlichen Krankenversicherungsträger. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe: Die zulässige sofortige Beschwerde ist – wie der Kläger ausdrücklich klargestellt hat - durch den Abhilfebeschluss der Kammer vom 6.8.2007 erledigt bis auf die in diesem Beschluss erfolgte Abänderung der ursprünglichen PKH-Bewilligung für den Feststellungsantrag. Insoweit ist die Beschwerde begründet. Die Abänderung der Bewilligungsentscheidung hinsichtlich des Feststellungsbegehrens ist sachlich nicht gerechtfertigt. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichthofs (BGH NJW 1978, 210; BGH VersR 1991, 788; BGH NJW 1996, 2097; BGH MedR 2008. 237 f.) und des erkennenden Senats, dass ein Feststellungsantrag bei einer nicht abgeschlossenen Schadensentwicklung, wie sie im Zusammenhang mit der Geltendmachung folgenschwerer Behandlungsfehler typischerweise vorliegt, grundsätzlich auch hinsichtlich bereits eingetretener Schäden zulässig ist. Es ist nicht durch den Grundsatz des Vorrangs der Leistungsklage geboten, bereits bezifferbare Schäden auch zu beziffern, weil es nicht prozessökonomisch ist, einen Rechtsstreit, der regelmäßig (insbesondere auch hier) vorrangig zum Haftungsgrund geführt wird, mit Fragen zur Schadenshöhe und vor allem mit ständigen Anpassungen der Klageanträge zu belasten. Wenn neben dem Feststellungsantrag auch bestimmte Schäden bereits beziffert werden, stellt dies nicht etwa eine unzulässige doppelte Rechtshängigkeit dar. Vielmehr liegt dann hinsichtlich des Feststellungsantrages eine Beschränkung auf "weitergehende" materielle Schäden vor, was sich schon im Wege der gebotenen Auslegung zwanglos ergibt, im übrigen auch durch die im Tenor gewählte Fassung eindeutig klargestellt ist. Dass das Feststellungsbegehren von vornherein unbegründet wäre, weil schlechterdings kein weitergehender materieller Schaden vorliegen kann, und von daher eine PKH-Bewilligung nicht in Betracht käme, kann nach Lage der Dinge nicht angenommen werden.