Beschluss
16 Wx 121/09
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2009:0921.16WX121.09.00
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Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss der 34. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 10.09.2009 - 34 T 196/09 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen..
Entscheidungsgründe
Die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss der 34. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 10.09.2009 - 34 T 196/09 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.. G r ü n d e I. Mit Beschluss vom 14.07.2009 hat das Amtsgericht gegen den Betroffenen Sicherungshaft für bis zu drei Monaten angeordnet. Nachdem das Landgericht die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde zurückgewiesen hatte, und zwar mit einer Modifikation im Tenor, die wegen einer ursprünglich zeitgleich vollstreckten Hauptverhandlungshaft in einer Strafsache notwendig war, hat der Senat diese Entscheidung wegen einer noch aufzuklärenden Frage zur Dauer eines Passersatzpapierverfahrens aufgehoben. Das Landgericht hat daraufhin den Betroffenen erneut angehört und den Teil der Ausländerakten ausgewertet, der für die Ausländerbehörde zurzeit greifbar war. Sodann hat es mit Beschluss vom 11.09.2009 die Beschwerde – wiederum unter Modifikation des Tenors - erneut zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner sofortigen weiteren Beschwerde, mit der er geltend macht, dass die Feststellungen des Landgerichts den angenommenen Haftgrund der Entziehungsabsicht nicht trügen und dass die Anordnung der Haft unverhältnismäßig sei. Ferner rügt er eine nicht hinreichende Sachaufklärung, weil das Landgericht gehalten gewesen sei, auch die derzeit bei dem Verwaltungsgericht befindlichen weiteren Teile der Ausländerakte beizuziehen. II. 1. Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie gemäß §§ 3 Satz 2, 7 Abs. 1 FEVG i. V. m. §§ 27, 29 FGG statthaft. Über dieses Rechtsmittel hat gem. § 28 Abs. 1 FGG das Oberlandesgericht zu entscheiden. Die Zulässigkeit von Rechtsmitteln und das Verfahren des Rechtsmittelgerichts richten sich nach der bis zum 31.08.2009 geltenden Rechtslage, auch wenn die angefochtene Entscheidung erst nach dem Inkrafttreten des FamFG am 01.09.2009 ergangen ist, nach dessen § 70 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 2, Satz 2 die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof das statthafte Rechtsmittel wäre. Gem. Art. § 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-Reformgesetz (FGG-RG) sind nämlich auf Verfahren, die vor dem 01.09.2009 eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zu diesem Zeitpunkt beantragt wurde, weiterhin die Bestimmungen des bisherigen Rechts anzuwenden. Vorliegend ist die Verfahrenseinleitung bereits am 14.07.2009 mit Eingang des Haftantrags des Antragstellers bei dem Amtsgericht beantragt worden. Nach Art. 111 Abs. 2 FGG-RG ist allerdings jedes Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ein selbständiges Verfahren i. S. d. Abs. 1 Satz 1. Hieraus wird in der Literatur teilweise hergeleitet, dass jede Instanz als ein selbständiges gerichtliches Verfahren i. S. d. Überleitungsvorschriften zu behandeln sei und dass auch in Verfahren, die vor dem 01.09.2009 begonnen seien, neues Recht dann anzuwenden sei, wenn das Rechtsmittel erst danach eingelegt worden sei ( Prütting /Helms, FamFG, Art. 111 FGG-RG Rz. 5). Dem kann indes nicht gefolgt werden. Nach dem Wortlaut des Gesetzes, das nicht danach differenziert, in welchem Rechtszug eine Endentscheidung, also eine die Instanz abschließende Entscheidung (§ 38 Abs. 1 FamFG) ergeht, ist eine derartige Auslegung zwar möglich; der Zusammenhang mit Abs. 1 Satz 1, in dem auf die Einleitung des Verfahrens abgestellt wird, die Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Überleitungsvorschriften der §§ 111, 112 FGG-RG sprechen indes dagegen. Nach der Gesetzesbegründung zu Art. 111 FGG-RG in der ursprünglichen Fassung (nunmehr Abs. 1 Satz 1) soll wegen der grundlegenden verfahrensrechtlichen Neuerungen – insbesondere auch im Hinblick auf den Rechtsmittelzug – das mit der Reform in Kraft getretene Recht auf bereits eingeleitete Verfahren sowie Verfahren, deren Einleitung bereits beantragt wurde, keine Anwendung finden. Die Übergangsregelung erstrecke sich einheitlich auf die Durchführung des Verfahrens in allen Instanzen gleichermaßen. Sei das Verfahren in erster Instanz noch nach dem bisherigen Recht eingeleitet worden, so erfolge auch die Durchführung des Rechtsmittelzuges nach dem bisher geltenden Recht. Dies betreffe auch den nach bisherigem Recht geltenden Instanzenzug. Ausschließlich soweit auch bereits das erstinstanzliche Verfahren nach den Vorschriften des FGG-RG durchzuführen gewesen sei, richte sich auch die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens nach den Regelungen des FGG-RG (BT-Drucksache 16/6308, S. 830 f.). Die Ergänzung des Art. 111 FGG-RG um weitere Absätze ist sodann im Zusammenhang mit der Verabschiedung des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs erfolgt. Dabei beruht die Gesetz gewordene Fassung des Abs. 2 auf einer Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Bundestags, die damit begründet wurde, dass in Bestandsverfahren wie Betreuung, Vormundschaft oder Beistandschaft jeder selbständige Verfahrensgegenstand, der mit einer durch Beschluss zu erlassenden Endentscheidung zu erledigen ist, ein neues selbständiges Verfahren beginnt. Hierunter falle insbesondere die gerichtliche Aufsichts- und Genehmigungstätigkeit im Rahmen einer Vormundschaft oder einer Betreuung. Werde ein solches Verfahren nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des FGG-Reformgesetzes eingeleitet, so sei darauf neues Verfahrensrecht anzuwenden, und zwar um sicherzustellen, dass es auch in Bestandsverfahren zu einer zügigen Umstellung auf das neue Verfahrensrecht komme (BT-Drucksache 16/11903, 127). Genau so, nämlich dass Abs. 2 lediglich der Klarstellung für laufende Entscheidungen im Rahmen eines Bestandsverfahrens dient, wird die Vorschrift auch in der Literatur verstanden (z. B. Keidel/ Engelhardt , FamFG, Art. 111 FGG-RG Rz. 3 f.; Bumiller /Harders, FamFG, Art. 111 FGG-RG Rz. 2). Art. 111 Abs. 2 FGG-RG betrifft daher als bloße Klarstellung zu Abs. 1 Satz 1 nur einen nach dem 01.09.2009 eingeleiteten Verfahrensgegenstand, nicht den Rechtsmittelzug (im Ergebnis ebenso OLG Köln – 2. ZS, Beschluss vom 11.09.2009 – 2 Wx 76/09; Thomas/Putzo/ Hüßtege , ZPO 30. Auflage, Vorbem. vor § 606 Rz. 3). 2. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. a) Der Senat hat bereits in seiner vorausgegangenen Entscheidung die Feststellung des Landgerichts, es bestehe die Gefahr, dass der Betroffene sich der Abschiebung durch Flucht entziehen werde, also der Haftgrund des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG bestehe, als rechtsfehlerfrei bezeichnet. Zu einer entsprechenden Feststellung, ist das Landgericht auch nunmehr nach Zurückverweisung der Sache in Erfüllung seiner Pflicht, die Haftvoraussetzungen in jeder Lage des Verfahrens erneut zu überprüfen (dazu BGH NJW 2009, 299), nach intensiver Anhörung des Betroffenen und Auswertung des Teils der Ausländerakten gelangt, der bei dem Antragsteller verblieben bzw. entstanden ist, nachdem der Betroffene sich in dem verwaltungsgerichtlichen Vergleich vom 16.10.2007 zur Ausreise bis zum 31.12.2007 verpflichtet hatte. Auch die erneute Feststellung der Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG hält rechtlicher Überprüfung stand. Wie der Senat bereits in seiner vorausgegangenen Entscheidung ausgeführt hat, ist in dritter Instanz nur eine Rechtskontrolle möglich. Ist nämlich ein ausreisepflichtiger Ausländer auf richterliche Anordnung wegen des Verdachts der Entziehungsabsicht in Haft genommen worden, dann sind die vom Tatrichter getroffenen Feststellungen zum Verdacht in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf nachprüfbar, ob dieser den maßgeblichen Sachverhalt gem. § 12 FGG von Amts wegen ermittelt, sich bei der Beurteilung des Beweisstoffes mit allen wesentlichen Umständen auseinander gesetzt und hierbei nicht gegen gesetzliche Beweisregeln, Verfahrensvorschriften sowie gegen Denkgesetze und zwingende Erfahrungssätze oder den allgemeinen Sprachgebrauch verstoßen hat, § 15 Abs. 1 FGG (vgl. z. B. OLG München OLGReport 2009, 600). Gemessen hieran lassen sich Rechtsfehler des Landgerichts nicht feststellen. Das Landgericht hat sich bei der Feststellung des Haftgrundes wegen der Verhaltenseisen des Betroffenen gegenüber der Ausländerbehörde auf den Zeitraum beschränkt, ab dem er wegen des verwaltungsgerichtlichen Vergleichs ausreisepflichtig war. Deshalb ist es zunächst nicht zu beanstanden, dass es von einer Beiziehung des Teils der Ausländerakten abgesehen hat, der sich wegen des noch anhängigen Hauptsacheverfahrens bei dem Verwaltungsgericht befindet. Die Beiziehung der Ausländerakten ist keine Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Haftanordnung. Sie dient vielmehr der Sachaufklärung mit der Folge, dass hiervon ausnahmsweise abgesehen werden kann, wenn relevante Erkenntnisse nicht zu erwarten sind (Keidel/ Budde , FamFG, § 417 Rz. 9; Prütting/Helms/ Jennissen , FamFG, § 417 Rz. 7). Für die Feststellung des Haftgrundes ist es ohne Interesse, ob die Ausländerbehörde - etwa durch das von dem Betroffenen in seiner Anhörung erwähnte Protokoll seiner Vernehmung durch die Kriminalpolizei vom 11.04.2007 – wusste, dass der Betroffene vorgab, keinen Pass (mehr) zu haben. Maßgeblich sind Verhaltensweisen und Beweggründe des Betroffenen selbst, die ggf. den Schluss auf eine Entziehungsabsicht feststellen lassen, also vorliegend der Umstand, dass der Betroffene selbst erst am 28.11.2007 und damit erst etwa einen Monat vor dem vereinbarten Ausreisetermin eine entsprechende Behauptung aufgestellt hatte. Hieraus konnte wiederum verfahrensfehlerfrei der Schluss gezogen werden, dass wegen der nunmehr notwendigen Beschaffung eines Passersatzpapiers die Ausreise über den vereinbarten Termin hinaus weiter verzögert werden sollte. Entsprechendes gilt wegen der verschiedenen Anschriftenwechsel, die der Betroffene der Ausländerbehörde entgegen seinen ausländerrechtlichen Pflichten nicht mitgeteilt hatte. Die genannten und die weiteren von dem Landgericht auf den Seiten 7 bis 9 der angefochtenen Entscheidung unter 2. b), aa), (1) bis (7) angeführten und umfassend gewürdigten Tatsachen lassen den Schluss auf eine Entziehungsabsicht jedenfalls als möglich erscheinen. Damit hält er rechtlicher Überprüfung stand. b) Zutreffend hat das Landgericht, auf dessen Ausführungen zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, nach weiteren Ermittlungen auch ausgeführt, dass nicht festgestellt werden kann, dass eine Abschiebung innerhalb der 3-Monatsfrist des § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG nicht möglich sein wird. Auch erweist sich die Haftanordnung nicht als unverhältnismäßig. Sie ist geeignet und erforderlich, um die Durchsetzung der vollziehbaren Ausweisungsverfügung vom 11.04.2007 durchzusetzen, da eine freiwillige Ausreise des Betroffenen nicht gewährleistet ist. Mildere Mittel zur Sicherung der Ausreise stehen ersichtlich nicht zur Verfügung. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 106 Abs. 2 Satz 1 AufenthG i. V. m. §§ 14 Abs. 3, 15 FEVG.