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Urteil

25 UF 44/08

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2009:0630.25UF44.08.00
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Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 08.02.2008 verkündete Teil-Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Köln (313 F 338/05 Gü) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungs- sowie des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten gegen das am 08.02.2008 verkündete Teil-Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Köln (313 F 338/05 Gü) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungs- sowie des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. G r ü n d e : I. Die Parteien haben am 23.08.1985 vor dem Notar Dr. L in M (UR-Nr. xx/1985) einen Ehevertrag geschlossen, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird. Die Eheschließung selbst erfolgte am 30.08.1985. Die damals 27jährige Klägerin war bei Abschluss des Ehevertrages vom Beklagten, einem vermögenden, 50 Jahre alten Unternehmer, schwanger. Der erste Sohn – B – wurde am 11.2.1986 geboren. Es folgten am 04.08.1987 der Sohn N und am 08.05.1989 der Sohn O. Die seit September 2004 vom Beklagten getrennt lebende Klägerin nimmt diesen im vorliegenden Verfahren auf Zahlung von Zugewinnausgleich in Anspruch. Die Parteien streiten insbesondere über die Wirksamkeit des Ehevertrages und ein dem Auskunftsanspruch etwaig entgegenstehendes Geheimhaltungsinteresse des Beklagten. Die Klägerin hat Stufenklage erhoben mit dem Antrag, den Beklagten zu verurteilen, ihr durch Vorlage eines vollständigen und geordneten Bestandsverzeichnisses Auskunft zu erteilen über alle Aktiva und Passiva seines Endvermögens zum 10.02.2006 sowie die Auskunft hinsichtlich der Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen zu belegen durch Vorlage der geschlossenen Gesellschaftsverträge und der Bilanzen mit Gewinn- und Verlustrechnung für die Jahre 2001 bis 2005. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Seiner Auffassung nach scheitert der Auskunftsanspruch an dem vereinbarten Ausschluss des Zugewinns und wegen eines berechtigten Geheimhaltungsinteresses aus geschäftlichen Gründen sowie an der Verwirkung. Durch das angefochtene Teil-Urteil, auf das Bezug genommen wird, ist der Beklagte, der an diversen Unternehmungen beteiligt ist, antragsgemäß verurteilt worden, wobei das Amtsgericht von der Unwirksamkeit des Ehevertrages ausgegangen ist. Hiergegen hat der Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt, mit der er unter Aufhebung des angefochtenen Urteils eine Abweisung der Auskunftsklage erreichen will. Der Senat hat durch Beschluss vom 27.06.2008 die Berufung des Beklagten mit der Begründung verworfen, der Wert der Beschwer übersteige nicht 600 EUR. Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten hat der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 14.01.2009 (XII ZB 146/08) den Beschluss des Senats vom 27.06.2008 aufgehoben, weil der Wert der Beschwer höher als 600 EUR sei, und die Sache an den Senat zur weiteren Behandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Mit der Berufung wiederholt und vertieft der Beklagte u.a. sein Vorbringen, der Klägerin stehe der Auskunftsanspruch nicht zu, weil der der im Ehevertrag vereinbarte Ausschluss des Zugewinnausgleichs wirksam sei. Eine evtl. Nichtigkeit anderer Bestimmungen des Ehevertrages ergreife nicht den gesamten Ehevertrag. Der Beklagte beantragt, unter Aufhebung des Teilurteils des Amtsgerichts Köln vom 08.02.2008 – 313 F 338/05 GÜ – die Auskunftsklage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Auch sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrages und bestreitet, dass die Änderungen im Teilbereich Ausschluss des Versorgungsausgleichs (Mietzinszahlungen) auf ihre Initiative hin erfolgt seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. 1. Der Klägerin steht der geltend gemachte Auskunftsanspruch gem. § 1379 BGB zu, weil ein etwaiger Zugewinnausgleichsanspruch nicht durch den Ehevertrag wirksam ausgeschlossen worden ist. Der am 23.08.1985 geschlossene Ehevertrag ist gem. § 138 Abs. 1 BGB nichtig. a) Den Ehegatten steht es grundsätzlich frei, die Rechtsfolgen einer Trennung bzw. Scheidung zu regeln, es sei denn das Gesetz schließt eine vertragliche Vereinbarung aus. Die grundsätzliche Disponibilität der Scheidungsfolgen darf indes nicht dazu führen, dass der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden kann. Das wäre der Fall, wenn dadurch eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entstünde, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten - bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede - bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint. Die Belastungen des einen Ehegatten werden dabei um so schwerer wiegen und die Belange des anderen Ehegatten umso genauerer Prüfung bedürfen, je unmittelbarer die vertragliche Abbedingung gesetzlicher Regelungen in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift. Zum Kernbereich der Scheidungsfolgenregelungen zählt der Elementarunterhalt als Betreuungsunterhalt sowie der Alters- und Vorsorgeunterhalt, soweit er ehebedingte Nachteile ausgleichen soll, ferner der Versorgungsausgleich. Der Zugewinnausgleich wird hingegen vom Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts nicht umfasst. b) Die Prüfung, ob aufgrund einer vom gesetzlichen Scheidungsfolgenrecht abweichenden Vereinbarung eine evident einseitige Lastenverteilung entsteht, die für den belasteten Ehegatten unzumutbar erscheint, hat zweistufig zu erfolgen: Zunächst ist eine Wirksamkeitskontrolle durchzuführen; hält der Vertrag dieser stand, ist in einem zweiten Schritt der vereinbarte Ausschluss einer Ausübungskontrolle zu unterwerfen. c) Im Rahmen der zunächst vorzunehmenden Wirksamkeitskontrolle ist zu prüfen, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, dass ihr - und zwar losgelöst von der zukünftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse - wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, dass an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten (§ 138 Abs. 1 BGB). Erforderlich ist dabei eine Gesamtwürdigung, die auf die individuellen Verhältnisse bei Vertragsschluss abstellt, insbesondere also auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, den geplanten oder bereits verwirklichten Zuschnitt der Ehe sowie auf die Auswirkungen auf die Ehegatten und auf die Kinder. Subjektiv sind die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die sonstigen Beweggründe zu berücksichtigen, die den begünstigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach der ehevertraglichen Gestaltung veranlasst und den benachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem Verlangen zu entsprechen. Eine Schwangerschaft der Frau bei Abschluss des Ehevertrages begründet dabei für sich allein noch keine Sittenwidrigkeit des Ehevertrages. Sie indiziert aber eine ungleiche Verhandlungsposition und damit eine Disparität bei Vertragsabschluss, die es rechtfertigt, den Vertrag einer verstärkten richterlichen Inhaltskontrolle zu unterziehen, wobei in einer Gesamtschau alle maßgeblichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGH FamRZ 2007, 1310, 1311; BGH FamRZ 2006, 1359, 1361; BGH FamRZ 2005, 1444, 1447). Auch bei dieser Gesamtschau wird das Verdikt der Sittenwidrigkeit allerdings nur in Betracht kommen, wenn durch den Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen abbedungen werden, ohne dass dieser Nachteil für den anderen Ehegatten durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten, den von ihnen angestrebten oder gelebten Ehetyp oder durch sonstige gewichtige Belange des begünstigten Ehegatten gerechtfertigt wird. d) Enthält die Vereinbarung - wie hier - Regelungen zu verschiedenen Scheidungsfolgen, ist zunächst jede einzelne isoliert zu prüfen. Selbst wenn diese Prüfung zu dem Ergebnis führt, dass diese einzelne Regelung für sich genommen wirksam ist, kann die erforderliche Gesamtwürdigung des gesamten Vertrages dazu führen, dass gleichwohl der Vertrag insgesamt unwirksam ist, selbst wenn die Regelung des § 139 BGB ausdrücklich abbedungen worden ist. e) Der Ehevertrag hält bereits der Wirksamkeitskontrolle nicht stand. aa) Die Klägerin befand sich subjektiv bei Abschluss des Ehevertrags in einer gegenüber dem beklagten Ehemann deutlich schwächeren Verhandlungsposition: Das ergibt sich zum Einen daraus, dass die Klägerin bei Abschluss des Vertrages mit dem ersten gemeinsamen Kind im ca. 3. Monat schwanger war. Die notarielle Vereinbarung erfolgte eine Woche vor der Eheschließung. Der Ehevertrag wurde auf Veranlassung des Beklagten gefertigt. Ob und in welchem Maße vor der Unterzeichnung über den Inhalt gesprochen bzw. dieser auf wessen Initiative hin bezüglich der Mietzahlungen abgeändert worden ist, ist offen. Der Beklagte war seinerzeit 50 Jahre alt und ein erfahrener und vermögender Geschäftsmann; die damals 27 Jahre alte Klägerin war Konzertpianistin, die noch am Anfang ihrer beruflichen Laufbahn stand und wirtschaftlich nicht abgesichert war. Da für den Beklagten eine Eheschließung ohne Ehevertrag nicht in Betracht kam, verstärkte sich der subjektive Druck auf die Klägerin. Soweit der Beklagte teilweise vorgetragen hat, er sei auch ohne Ehevertrag zur Eheschließung bereit gewesen (Seite 4 letzter Absatz des Schriftsatzes v. 05.07.2006 - GA 25), widerspricht er damit seinem eigenen Vortrag im selben Schriftsatz (vgl. Seite 3 Mitte des Schriftsatzes v. 05.07.2006 - GA 24) sowie seinem späteren Vorbringen (u.a. Schriftsatz vom 10.02.2007, Seiten 4 und 5 - GA 213, 215); in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat war daher auch nicht mehr streitig, dass ein Ehevertrag eine Voraussetzung für die Eheschließung war. Unstreitig waren auch mehrere Kinder geplant, deren Betreuung die Klägerin ebenso übernehmen sollte wie die Haushaltsführung. bb) Dieses Ungleichgewicht zu Lasten der Ehefrau spiegelt sich im objektiven Inhalt des Ehevertrags wider. Allerdings ist der Ausschluss des Zugewinns für sich betrachtet nicht zu beanstanden. Der Zugewinnausgleich wird vom Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts nicht umfasst; er ist einer ehevertraglichen Vereinbarung am weitesten zugänglich (BGHZ 158, 81, 95, 98 f. = FamRZ 2004, 601, 605, 608; BGH, Beschl. v. 09.07.2008 - XII ZR 6/07 = FamRZ 2008, 2001). Schon im Hinblick auf diese nachrangige Bedeutung des Zugewinnausgleichs im System des Scheidungsfolgenrechts wird ein Ausschluss dieses Güterstandes für sich genommen regelmäßig nicht sittenwidrig sein (st. Rspr. des BGH, vgl. FamRZ 2005, 691, 692 a.E.; BGH FamRZ 2005, 1444, 1448; BGH FamRZ 2007, 1310, 1311 und FamRZ 2008, 386, 388). Eine durch die Schwangerschaft der Klägerin bewirkte ungleiche Verhandlungsposition der Parteien führt vorliegend zu keinem anderen Ergebnis. Auch bei Berücksichtigung einer solchen Disparität spricht für den Ausschluss des gesetzlichen Güterstandes hier das berechtigte Interesse des Beklagten an der Erhaltung der Substanz seiner wirtschaftlichen Betätigungen. Sein Anliegen, den Fortbestand dieser Geschäfte als seiner Lebensgrundlage nicht durch etwaige Ausgleichszahlungen, die jedenfalls Wertzuwächse des Unternehmens während der Ehe erfassen würden, im Rahmen einer güterrechtlichen Auseinandersetzung gefährden zu wollen, erscheint legitim und für sich genommen nicht als Ausnutzung einer ungleichen Verhandlungsstärke. Die Nichtigkeit des Ausschlusses des Zugewinnausgleichsanspruchs ergibt sich jedoch aus dem Zusammenspiel der verschiedenen vertraglichen Regelungen und der vorzunehmenden Gesamtschau des gesamten Vertragsinhalts. Der Vertrag beinhaltet neben dem Ausschluss des Zugewinnausgleichsanspruchs einen schon nach dem Gesetz nichtigen Ausschlusses des künftigen Trennungsunterhalts (§§ 1361 Abs. 4, 1360a Abs. 3, 1614 BGB). Darüber hinaus wird der zum Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsrechts zählende nacheheliche Unterhaltsanspruch, gleich welcher Art (Betreuungs-, Alters-, Kranken- und Aufstockungsunterhalt, selbst für den Fall der Not), ausnahmslos und ohne Kompensation ausgeschlossen. Dies stellt angesichts der bevorstehenden Geburt des ersten Kindes, geplanter weiterer Kinder sowie der wirtschaftlich ungesicherten Position der Ehefrau eine nicht gerechtfertigte und nicht hinnehmbare einseitige Belastung der Ehefrau mit der Folge dar, dass dieser Ausschluss wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist (§ 138 Abs. 1 BGB). Gleiches gilt für den Ausschluss des Versorgungsausgleichs. Zwar ist dieser - als gleichberechtigte Teilhabe beider Ehegatten am beiderseits erworbenen Versorgungsvermögen - einerseits dem Zugewinnausgleich verwandt und wie dieser ehevertraglicher Disposition grundsätzlich zugänglich (§ 1408 Abs. 2, § 1587o BGB). Andererseits ist er jedoch als vorweggenommener Altersunterhalt zu verstehen und steht von daher einem vertraglichen Ausschluss nicht schrankenlos offen. Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich müssen deshalb nach denselben Kriterien geprüft werden wie ein vollständiger oder teilweiser Unterhaltsverzicht (std. Rspr. des BGH, vgl. BGHZ 158, 81, 98 = FamRZ 2004, 601, 605; BGH FamRZ 2005, 185, 187; BGH FamRZ 2008, 582, 584; BGH, Beschl. v. 09.07.2008 - XII ZR 6/07 - FamRZ 2008, 2001; BGH, Beschl. v. 18.03.2009 - XII ZB 94/06, FamRZ 2009, 1041). Der Unterhalt wegen Alters gehört ebenso wie der Versorgungsausgleich zum Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts; das Gesetz misst ihm als Ausdruck ehelicher Solidarität besondere Bedeutung zu, ohne dass dies allerdings einen Verzicht generell ausschließen würde, etwa wenn die Ehe erst im Alter geschlossen wird. Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist deshalb nach § 138 Abs. 1 BGB unwirksam, wenn er dazu führt, dass ein Ehegatte aufgrund des schon beim Vertragsschluss geplanten Zuschnitts der Ehe über keine hinreichende Alterssicherung verfügt und dieses Ergebnis mit dem Gebot ehelicher Solidarität schlechthin unvereinbar erscheint. Das kann namentlich dann der Fall sein, wenn sich ein Ehegatte, wie schon beim Vertragsschluss geplant, der Betreuung eines gemeinsamen Kindes gewidmet und deshalb auf eine versorgungsbegründende Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise in der Ehe verzichtet hat. Das in diesem Verzicht liegende Risiko verdichtet sich zu einem Nachteil, den der Versorgungsausgleich gerade auf beide Ehegatten gleichmäßig verteilen will und der ohne ausreichende Kompensation nicht einem Ehegatten allein angelastet werden kann, wenn die Ehe scheitert (vgl. BGH Urt. v. 9. Juli 2008 - XII ZR 6/07 - FamRZ 2008, 2001, 2013; BGH Beschl. v. 6. Oktober 2004 - XII ZB 57/03 - FamRZ 2005, 185, 187; BGH, Beschl. v. 18.03.2009 - XII ZB 94/06, FamRZ 2009, 1041). Hieran gemessen ist der Ausschluss des Versorgungsausgleichs nichtig. Die Klägerin war seinerzeit schwanger; nach der kurz bevor stehenden Eheschließung sollte sie einvernehmlich die Betreuung des Kindes sowie die Haushaltsführung übernehmen. Zudem waren weitere Kinder geplant. Bis zur anstehenden Eheschließung hatte sie noch keine ausreichende Vorsorge für das Alter aufbauen können und war auch nicht in anderer Hinsicht wirtschaftlich für das Alter abgesichert. Bei dieser Sachlage ist es offensichtlich, dass die Ehefrau in den kommenden Jahren - abgesehen von den Kindererziehungszeiten - keine Vorsorge für das Alter würde treffen können. Eine ausreichende Kompensation stellen die im Ehevertrag für den Fall der Scheidung vom Antragsgegner eingegangenen Zahlungsverpflichtungen nicht dar. Der Beklagte hat sich damit keineswegs zu einem adäquaten Ausgleich gegenüber der Klägerin verpflichtet. Dabei kann dahinstehen, ob die Zahlung von 20.000 DM für jedes abgelaufene Ehejahr für sich genommen angemessen ist. Jedenfalls ist der Betrag - anders als die Mietzahlung - nicht anzupassen, also statisch. Mit zunehmender Dauer der Ehe erhöht sich damit zwar der Betrag, doch wird die Erhöhung durch die Inflation teilweise wieder aufgezehrt. Die versprochene Zahlung der Miete für eine komfortable 3-Zimmer-Wohnung (damals max. 1.000 DM, wobei der Betrag entsprechend anzupassen ist) war auf fünf Jahre ab Rechtskraft der Scheidung begrenzt und stellt schon von daher keine dauerhafte Absicherung für das Alter dar. Zudem standen beide Verpflichtungen unter einem erheblichen Vorbehalt. Die Zahlungspflichten sollten entfallen, wenn ein eheliches Fehlverhalten der Klägerin zum Scheitern der Ehe geführt haben sollte. Hiermit wird das gesetzlich geregelte Zerrüttungsprinzip hinsichtlich dieser Ehefolge durch das Verschuldensprinzip ersetzt. Dabei kommt erschwerend hinzu, dass nach dem Wortlaut eines der angeführten Beispiele ein eheliches Fehlverhalten allein schon darin besteht, dass die Klägerin den Beklagten verlässt, ohne dass insoweit nach den Gründen des Verlassens differenziert wird. Es war seinerzeit auch keineswegs so, dass aufgrund der konkreten Umstände (Alter des Ehemannes, finanzielle Situation) ein Ausgleich von in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften des Ehemannes auf die Ehefrau faktisch ausschied, was der Unwirksamkeit entgegen stehen könnte. Der Vortrag des Beklagten, er habe seinerzeit weder freiwillig noch gesetzlich vorgeschrieben Beiträge zur Altersversorgung einzahlen müssen (Seite 13 des Schriftsatzes v. 10.02.2007 - GA 222), steht im Widerspruch zu seinem eigenem Vortrag auf Seite 22 des Schriftsatzes vom 12.02.2007 – GA 256 unter Ziff. V, wonach er bis 198 7 Pensionsanwartschaften aus seiner Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter der Fa. C Deutschland GmbH erworben hatte. Der Beklagte konnte also durchaus noch bis zum Rentenalter, also weitere 15 Jahre, Beiträge zu einer gesetzlichen oder privaten Rentenversicherung einzahlen. f) Auch wenn die Regelung des Ehevertrags über den Ausschluss des Zugewinns - bei isolierter Betrachtung - den Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht zu rechtfertigen vermag, führt bereits das objektive Zusammenspiel der die Ehefrau einseitig benachteiligenden Regelungen dazu, dass der Ehevertrag insgesamt sittenwidrig ist. Die durchweg einseitige Lastenzuweisung im Ehevertrag führt zudem auch deshalb zur gänzlichen Sittenwidrigkeit und damit zur Nichtigkeit des Ehevertrages, weil die Parteien sich beim Vertragsschluss nicht als "gleich starke Verhandlungspartner" gegenüberstanden, sondern der Ehevertrag vielmehr erkennbar auf einer gravierenden wirtschaftlichen wie sozialen Imparität der (späteren) Ehegatten beruht. Für eine auf den Ausschluss einzelner Regelungen beschränkte Teilnichtigkeit (Unterhalt, Versorgungsausgleich) bleibt in einem solchem Fall kein Raum (BGH, Urt. v. 9.7. 2008 - XII ZR 6/07, FamRZ 2008, 2001; BGH, Beschluss vom 17. Mai 2006 - XII ZB 250/03, FamRZ 2006, 1097, 1098). 2. Dem Auskunftsanspruch steht auch kein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse des Beklagten entgegen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Geheimhaltungsinteresse unter bestimmten Voraussetzungen schon bei der Bemessung des Rechtsmittelinteresses zu berücksichtigen sein kann (st. Rechtsprechung des BGH, u.a. NJW 2007, 711 und FamRZ 2007, 1461). Ob ein Geheimhaltungsinteresse einem Auskunftsanspruch im Hinblick auf einen etwaigen Zugewinn mit der Folge entgegen stehen kann, dass deswegen der Auskunftsanspruch überhaupt ausgeschlossen oder nur insoweit in Betracht kommt, als Auskunft an einen - zur Verschwiegenheit im Einzelnen - verpflichteten Dritten erfolgen kann, bedarf vorliegend keiner abschließenden Klärung. Insoweit könnten Bedenken bestehen, weil eine Bejahung eines solchen Geheimhaltungsinteresses dazu führen kann, dass ein - an sich gegebener - Zugewinnausgleichsanspruch mangels Möglichkeit der Darlegung des Zugewinns nicht oder jedenfalls nicht in vollem Umfang erfolgreich geltend gemacht werden könnte. Es entspricht jedenfalls der vom Senat geteilten zutreffenden Auffassung, dass der zur Auskunft Verpflichtete substanziiert darlegen und ggfs. glaubhaft machen muss, dass ihm gerade durch die Erteilung der Auskunft ein konkreter Nachteil droht (vgl. u.a. BGH NJW 2007, 711; BGH FamRZ 2005, 1986 = NJW 2005, 3349; BGH NJW 1999, 3049 und NJW-RR 1997, 1089). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Dabei kann davon ausgegangen werden, dass die Klägerin an ein Kreditinstitut herangetreten ist und unter Darlegung verschiedener Umstände Auskünfte begehrt hat, die im Ergebnis den Beklagten und seine Firmen in größte Bedrängnis gebracht haben, daraufhin bestehende Kredite kurzfristig aufgekündigt worden und dem Beklagten und den Firmen erhebliche Zinsnachteile entstanden sind. Ob dies eine ausreichende Begründung für einen kompletten Ausschluss des Auskunftsanspruchs sein kann, obwohl nicht mitgeteilt wird, welche Informationen die Klägerin im Trennungsunterhaltsprozess erhalten und unter welchen Umständen sie welche Auskünfte verlangt haben soll, kann letztlich dahinstehen. Liegt der Grund für das vom Beklagten angeführte Geheimhaltungsinteresse im Verhalten der Klägerin, kann der Grund für ihr Verhalten nicht unberücksichtigt bleiben. Vorliegend war es so, dass der Beklagte mit der Klägerin Gütertrennung vereinbart hatte. Zudem ließ er sich von der Klägerin eine - nach dem Text nicht unwiderrufliche – Generalvollmacht erteilen, die eine Befreiung von § 181 BGB beinhaltete. Unter Verwendung dieser Vollmacht hat der Beklagte in vielfältiger Weise Rechtsgeschäfte abgeschlossen und dabei der Klägerin auch Vermögen übertragen, was offensichtlich zur steuerlichen Optimierung und/oder aus für ihn bzw. seine Unternehmensgruppe vorteilhaften Gründen der Haftung erfolgte. Diese Generalvollmacht hat die Klägerin im Rahmen der Trennung widerrufen. Das hat den Beklagten jedoch nicht gehindert, davon weiter Gebrauch zu machen, sich einer Rückgabe der Vollmachtsurkunde ausdrücklich zu widersetzen und der Klägerin - auch jetzt noch - Auskünfte darüber zu verweigern, welche Rechtsgeschäfte er in Ausnutzung der Vollmacht in ihrem Namen getätigt hat. Bei dieser Sachlage war und ist eine Nachfrage der Klägerin bei Dritten jedenfalls nicht zu missbilligen. Soweit daher tatsächlich eine entsprechende Wiederholungsgefahr bestehen sollte, kann der Beklagte diese durch eine Auskunft über die unter Verwendung der Vollmacht getätigten Rechtsgeschäfte vermeiden. Dass auch aus anderen Gründen eine Wiederholungsgefahr bestehen könnte, ist nicht dargelegt. 3. Schließlich steht dem Auskunftsanspruch auch nicht entgegen, dass ein etwaiger Zugewinnausgleichsanspruch in jedem Fall und in voller Höhe verwirkt wäre. Dabei kann davon ausgegangen werden, dass der Vortrag des in diesem Verfahren als Anlage 8 zur Berufungsbegründung eingereichten Schriftsatzes des Beklagten im Trennungsunterhaltsverfahren (25 UF 241/06) zutrifft, wonach die Klägerin bei der M Bank unberechtigt Geld abgehoben haben soll und die Tatsache der Trennung der Parteien sowie eine fehlende Mitwirkung der Klägerin an einer Grundschuldbestellung auf einem der Klägerin jedenfalls formal als Eigentümerin gehörenden Grundstück den Beklagten in finanzielle Bedrängnis gebracht hat. Dies allein kann derzeit jedoch nicht dazu führen, dass der Klägerin keinesfalls ein Zugewinnausgleichsanspruch zustehen kann. Auch hier ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte selbst sich nicht vertragsgerecht verhalten hat, als er die erteilte Vollmacht nach deren Widerruf nicht zurückgegeben und der Klägerin auch keine Auskünfte über die Verwendung der Vollmacht gemacht hat. Zudem ist das unterstellte Fehlverhalten angesichts der dargelegten Umstände nicht von solcher Art, dass es ungeachtet der Höhe eines etwaigen Zugewinnausgleichsanspruchs zu dessen Fortfall führen müsste. 4. Die Kostenentscheidung - auch hinsichtlich der Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die übrigen Nebenentscheidungen aus den §§, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. 5. Ein Grund, der Anregung des Beklagten zu folgen und die Revision zuzulassen, besteht nicht. Gem. § 543 Abs. 2 ZPO ist die Revision zuzulassen, wenn entweder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und die deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH NJW 2002, 2957; Zöller/Gummer, ZPO, 27. Aufl., § 543 Rn. 11 m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall. Die Frage der (Un-)Wirksamkeit des Ehevertrages sowohl hinsichtlich seiner einzelnen Elemente wie der Gesamtnichtigkeit ist durch die angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausreichend geklärt. Gleiches gilt für die Alternativen "Fortbildung des Rechts" und "Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung". Eine Fortbildung des Rechts käme allenfalls hinsichtlich des Geheimhaltungsinteresses im Rahmen der Auskunftspflicht bei einem Zugewinnausgleichsanspruch in Betracht. Die Zulassung ist jedoch deswegen nicht geboten, weil der Senat die Frage nicht generell klären musste, sondern das Geheimhaltungsinteresse aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles verneint hat. 6. Streitwert: 10.000 EUR