6 W 60/09
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
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1.
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Köln - 33 O 282/09 - vom 15.05.2009 teilweise abgeändert, soweit der Antrag zurückgewiesen worden ist, und im Wege der
einstweiligen Verfügung
ergänzend folgendes angeordnet:
Der Antragsgegner hat es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
für neue Pkw
im Internet
mit der Angabe der Motorleistung/Motorisierung und/oder
für ein bestimmtes neues Pkw-Fahrzeugmodell
zu werben,
a) ...
und/oder
b) ohne den Hinweis aufzunehmen:
"Weitere Informationen zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und den offiziellen spezifischen CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen können dem ,Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen‘ entnommen werden, der an allen Verkaufsstellen und bei (... Verweis auf die benannte deutsche Stelle oder direkte Verknüpfung zu der Organisation, die mit der Verbreitung der Informationen in elektronischer Form beauftragt ist ...]unentgeltlich erhältlich ist",
wie im Beschluss des des Landgerichts Köln - 33 O 282/09 - vom 15.05.2009 auf den Seiten 3 bis 10 wiedergegeben.
2.
Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen hat der Antragsgegner zu tragen.