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Beschluss

16 Wx 8/09

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2009:0529.16WX8.09.00
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Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 07.01.2009 - 1 T 381/08 - wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 07.01.2009 - 1 T 381/08 - wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Der aus der Türkei stammende und in Deutschland lebende Antragsteller ist ein Onkel des anzunehmenden Kindes. Er ist Witwer und Vater von drei erwachsenen Töchtern. Die anzunehmende jetzt siebzehnjährige Nichte des Antragstellers, eine in der Türkei lebende türkische Staatsangehörige, entstammt einer nichtehelichen Beziehung einer Schwester des Antragstellers, die am 08.11.2006 verstorben ist. Der vermutliche leibliche Vater der Nichte ist schon vor deren Geburt verstorben. Bis zu deren Erkrankung im Jahr 2005 lebte die Anzunehmende bei ihrer Mutter. Danach ist sie von dem Antragsteller, der zu diesem Zweck in die Türkei gereist war, versorgt worden. Mit Zustimmung der Anzunehmenden und ihres Vormunds sprach das erste Familiengericht in Adana mit rechtskräftigem Urteil vom 05.07.2007 ihre Adoption durch den Antragsteller aus. Zuvor hatte das türkische Gericht ein Gutachten eines Psychologen eingeholt, der die Adoption befürwortete, sowie festgestellt, dass der Antragsteller nicht vorbestraft sei und nach dem Bericht eines Nervenkrankenhauses nicht an einer geistigen Krankheit leide. In seiner Entscheidung führte das Gericht weiter aus, dass der Antragsteller in sozialer und finanzieller Hinsicht in der Lage sei, das Kind zu erziehen und es wie ein eigenes behandeln werde. Die Adoption entspreche dem Kindeswohl. Der Antragsteller begehrt die Anerkennung der türkischen Adoptionsentscheidung. Das Amtsgericht hat das Begehren nach Einholung einer Stellungnahme des Beteiligten zu 2. zurückgewiesen. Eine hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde blieb ohne Erfolg. Mit seiner sofortigen weiteren Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. II. Die in formeller Hinsicht unbedenkliche sofortige weitere Beschwerde ist nicht begründet. Die Entscheidung des Landgerichts hält der dem Senat nur möglichen rechtlichen Überprüfung gem. § 27 Abs. 1 FGG i. V. m. § 546 ZPO stand. Das Landgericht hat zur Begründung ausgeführt, einer Anerkennung der Adoptionsentscheidung gem. § 2 AdWirkG stehe § 16a Ziff. 4 FGG entgegen, weil die Verfahrensregeln des Haager Adoptionsübereinkommens vom 29.05.1993, das im Verhältnis zur Türkei seit dem 01.09.2004 in Kraft sei, nicht eingehalten seien, insbesondere eine Elterneignungsprüfung im Wohnortland des Annehmenden nicht erfolgt sei und diese im Anerkennungsverfahren nicht nachgeholt werden könne. Dem tritt der Senat im Ergebnis bei. Gemäß § 16a Nr. 4 FGG ist die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ausgeschlossen, wenn sie zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts, insbesondere den Grundrechten offensichtlich unvereinbar ist. Da es sich um eine die grundsätzliche Anerkennung ausländischer Entscheidungen durchbrechende Ausnahmevorschrift handelt, ist eine ordre-public-Widrigkeit nicht schon dann gegeben, wenn ein deutsches Gericht nach – selbst zwingendem – deutschem Recht den Fall anders zu entscheiden hätte. Die Anerkennung der ausländischen Entscheidung ist vielmehr nur dann ausgeschlossen, wenn sie zu einem Ergebnis führt, das zu den Grundgedanken der entsprechenden deutschen Regelung und den darin enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass das Ergebnis nach inländischen Vorstellungen untragbar erscheint (OLG Karlsruhe, StAZ 2004, 111; OLG Düsseldorf, FamRZ 1996, 699; KG FGPrax 2006, 255). Soweit es - wie hier - um die Anerkennung einer im Ausland erfolgten Adoption geht, müssen die Rechtsfolgen der ausländischen Entscheidung daher in einer besonders schwerwiegenden Weise gegen Sinn und Zweck einer Annahme an Kindes Statt nach deutschem Recht verstoßen. Maßgebliches Kriterium nach deutschem Recht ist es, dass – siehe § 1741 Abs. 1 BGB – die Adoption dem Kindeswohl entspricht (BayObLG, StAZ 2000, 300; KG a. a. O.). Von diesen Ansatzpunkten her scheidet eine Anerkennung auf jeden Fall aus, wenn im ausländischen Adoptionsverfahren eine Kindeswohlprüfung ersichtlich überhaupt nicht erfolgt ist, weil eine solche bei der Entscheidung über die Adoption gar nicht vorgesehen war oder die vorgesehene Prüfung von den Beteiligten umgangen wurde (KG a. a. O.). Dem ist der Fall gleichzusetzen, dass die Feststellung, die Adoption diene den Kindesinteressen, auf einer vollkommen ungesicherten Tatsachengrundlage beruht, sich etwa die ausländische Stelle mit einer formularmäßigen Versicherung der Beteiligten begnügt, dass die Adoption den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften entspreche (OVG Berlin InfAuslR 2004, 440). Ob und inwieweit die fehlende Einhaltung weiterer deutscher Standards in einem Adoptionsverfahren mit Auslandsbezug dazu führen kann, dass eine Anerkennung der ausländischen Entscheidung zu versagen ist, wird nicht einheitlich beurteilt. In der Gesetzesbegründung zur Einführung des Anerkennungs- und Wirkungsfeststellungsverfahrens nach § 2 AdWirkG heißt es, eine dem deutschen ordre public genügende Kindeswohlprüfung setze voraus, dass der Adoptionsentscheidung eine fachliche Begutachtung des Adoptionsbewerbers vorausgegangen sei, die deren Lebensumstände annähernd vollständig erfassen müsse und deshalb in der Regel nur durch eine ausländische Fachstelle gewährleistet werden könne. Habe eine derartige fachlich fundierte Prüfung nicht stattgefunden, so begründe dies Zweifel an der Vereinbarkeit der ausländischen Adoptionsentscheidung mit dem deutschen ordre public, die im Rahmen eines gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens der Aufklärung bedürften. Die im Herkunftsland vollzogene Adoption könne in einem solchen Fall nur anerkannt werden, wen sie nach eingehender Prüfung im Ergebnis nicht gegen wesentliche Grundsätze des deutschen Adoptionsrechts, insbesondere nicht gegen § 1741 Abs. 1 BGB verstoße (BT-Drucksache14/6011, 27). Hieraus und unter Hinweis auf die Aufforderung der Haager Konferenz an die Vertragsstaaten des Haager Adoptionsübereinkommens, die Standards des Übereinkommens (Art. 14-16) auch gegenüber Nichtvertragsstaaten sinngemäß anzuwenden, wird insbesondere in der Literatur teilweise hergeleitet, dass die Nichtbeteiligung einer Fachstelle im Aufnahmestaat, also im Heimatland des Annehmenden entsprechend dem Übereinkommen selbst gegenüber Nichtvertragsstaaten einen ordre public-Verstoß begründen könne (LG Stuttgart, JAmt 2008, 102; AG Celle, JAmt 2004, 377; MünchKomm/Maurer, BGB, 5. Auflage, § 2 AdWirkG Rz. 6; Staudinger/Henrich, BGB, Neubearbeitung 2008, Art. 22 EGBGB Rz. 95 mit weiteren Nachweisen). Nach der gegenteiligen Meinung soll demgegenüber der Umstand, dass der Adoptionsentscheidung keine die Lebensumstände des Adoptionsbewerbers annähernd vollständig erfassende fachliche Begutachtung vorausgegangen ist, dazu führen, dass eine Nachholung im Anerkennungsverfahren zu erfolgen habe (AG Hamm JAmt 2004, 375; Beyer JAmt 2006, 329). In der Rspr. wird überwiegend gefordert, dass eine Prüfung der Elterneignung, sei es durch eine Fachstelle, sei es durch entsprechende Stellen am Lebensmittelpunkt des Annehmenden zu erfolgen habe und deren Fehlen zur Nichtanerkennung führe, da es nicht Sinn und Zweck des Anerkennungsverfahrens sein könne, erstmals eine vollständige Kindeswohlprüfung durchzuführen. Das Verfahren diene nicht dazu, eine an eigenen Wertmaßstäben orientierte eigene Adoptionsprüfung an die Stelle der ordre public-widrigen ausländischen Entscheidung zu setzen (OLG Celle FamRZ 2008, 1109 mit Anm. Weitzel; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.08.2008 – I-25 Wx 114/07 – nicht veröffentlicht; LG Potsdam FamRZ 2008, 1108; LG Dresden JAmt 2006, 360; LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 31.10.2008 - 2-9 T 295/08 – nicht veröffentlicht; Weitzel JAmt 2006, 333 u. IPRax 2007, 308). Dieser vermittelnden Meinung, die neben dem Bericht einer Fachstelle des Heimatlandes entsprechend den Regelungen im Haager Adoptionsübereinkommen auch sonstige Ermittlungen am Lebensmittelpunkt des Annehmenden als eine vom Grundsatz her hinreichende Kindeswohlprüfung ansieht, ist mit der Maßgabe beizutreten, dass im Falle eines Absehens von der Einschaltung einer Fachstelle im Heimatland des Adoptionsbewerbers ein Bericht zum Lebensumfeld des Erwerbers durch eine sonstige fachkundige Stelle oder Person unverzichtbar ist. Die Regeln des Haager Adoptionsübereinkommens gelten in Deutschland erst seit dem Jahr 2000 und können deshalb – wie das KG zutreffend ausführt – nicht zu den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts gerechnet werden. Auch die Gesetzesbegründung zu § 2 AdWirkG geht davon aus, dass die Einschaltung der Fachstelle nur den Regelfall darstelle, was anderweitige - gleichwertige – Feststellungen des Lebensumfeldes des Adoptionsbewerbers in seinem Heimatland nicht ausschließt. Zentraler und unverzichtbarer Maßstab ist allerdings die aus § 1741 Abs. 1 BGB folgende Notwendigkeit einer Kindeswohlprüfung mit der hiermit verbundenen umfassenden fachlichen Begutachtung der Eignung des Adoptionsbewerbers, die dessen Lebensumstände annähernd vollständig erfasst. Eine derartige Begutachtung durch eine entsprechende Stelle oder Person – etwa der der Entscheidung des KG (a. a. O.) zugrunde liegende Sozialbericht eines Pfarrers – ist daher für die Feststellung, dass eine Adoption dem Kindeswohl entspricht und ein Eltern-Kind-Verhältnis erwartet werden kann und damit für die Anerkennungsfähigkeit einer ausländischen Adoptionsentscheidung unabdingbar. Fehlt ein entsprechender Sozialbericht vollständig, läuft es einem Anerkennungsverfahren zuwider, nunmehr erstmals eine vollständige Kindeswohlprüfung und damit letztlich im Ergebnis ein fast vollständig neues Adoptionsverfahren durchzuführen. Letzteres soll durch § 2 AdWirkG gerade vermieden werden. Nachermittlungen können nur dann in Betracht kommen, wenn entweder zwar eine Begutachtung des sozialen Umfeldes des Adoptionsbewerbers in seinem Heimatland erfolgt ist, jedoch Zweifel daran bestehen, ob diese seine soziale Lage umfassend widerspiegelt, oder wenn sich wegen der Maßgeblichkeit der Verhältnisse im Zeitpunkt der Anerkennungsentscheidung (dazu BGH NJW 1989, 2197) Veränderungen im Lebensumfeld der Beteiligten ergeben haben, die ggf. nunmehr die Erwartung ermöglichen, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht, etwa ein Zusammenleben mit dem Kind über einen längeren Zeitraum. Gemessen an diesen Maßstäben ist eine Anerkennung der türkischen Adoptionsentscheidung nicht möglich. Das dortige Gericht hat sich auf eine Prüfung persönlicher Merkmale des Antragstellers und seiner an Äußerlichkeiten – Zusammenleben, Versorgung, sich Kümmern um die Bedürfnisse - orientierten Beziehung zu seiner Nichte beschränkt. Ermittlungen in irgendeiner Form über das soziale Umfeld des Antragstellers in Deutschland sind dagegen nicht erfolgt, wozu z. B. auch die Feststellung seiner Fähigkeit gehört, die Anzunehmende in die hiesigen Lebensverhältnisse zu integrieren, woran es aber bei dem Antragsteller, der nur unzureichend deutsch spricht, offensichtlich mangelt, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat. Alleine aus dem in der türkischen Adoptionsentscheidung festgestellten Zusammenleben mit seiner Nichte über einen Zeitraum von etwas mehr als einem Jahr lässt sich auch nicht die Feststellung herleiten, dass "de facto" ein Familienband entstanden ist (siehe hierzu EGMR FamRZ 2007, 1529). Auch aus diesem Gesichtspunktkann der Antragsteller gerade wegen der gänzlich unterbliebenen Ermittlung seines sozialen Umfelds in Deutschland nichts herleiten. Schließlich haben sich die Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt der türkischen Adoptionsentscheidung nicht verändert, da die Anzunehmende weiterhin in der Türkei lebt. Auch von daher bestand kein Anlass für die Tatsachengerichte zu Nachermittlungen. Geschäftswert: 3.000,00 €.