Urteil
6 U 80/08
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2009:0403.6U80.08.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 27.02.2008 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 4 O 272/07 – wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 27.02.2008 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 4 O 272/07 – wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e I. Die Klägerin ist ein Zusammenschluss von Gläubigern der A. D.-I. GmbH (vormals A. D. GmbH; im Folgenden nur: Schuldnerin), über deren Vermögen am 27.12.2002 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Ihre zur Tabelle angemeldeten und vom Insolvenzverwalter überwiegend anerkannten Forderungen aus Lieferungen und Leistungen erreichen einen Betrag von mehr als 4 Mio. €. Die Beklagte war kontoführendes Kreditinstitut der Schuldnerin und hatte ihr und ihren Tochtergesellschaften auf (kompensierten) Konten Multifunktionskredite und Kreditlinien eingeräumt. Die Klägerin wirft der Beklagten vor, dem Unternehmen in einer – nach ihrer Darstellung – spätestens am 27.09.2000 einsetzenden existenzbedrohenden Liquiditätskrise ohne positive Sanierungsfähigkeitsprognose eines unabhängigen Gutachters neue Kredite gewährt zu haben, um sich während des so verlängerten Todeskampfes der Schuldnerin Sondervorteile gegenüber anderen Gläubigern, insbesondere den Gesellschaftern der Klägerin zu verschaffen. Sie hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 4.269.213,50 € nebst Zinsen seit dem 27.12.2002 Zug um Zug gegen Abtretung der auf ihre Gesellschafter entfallenden Insolvenzquote zu verurteilen. Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen ausführlichen Tatbestand wegen aller Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verwiesen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Im Berufungsrechtszug verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag in vollem Umfang weiter. Sie vertieft ihre bisherigen Ausführungen und trägt ergänzend – auch zu angeblichen Bilanzmanipulationen und zur Liquiditätssteuerung der Schuldnerin durch die Beklagte – vor. Die Beklagte tritt der Berufung entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen aller Einzelheiten des beiderseitigen tatsächlichen Vorbringens zweiter Instanz nimmt der Senat auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug. II. Die Berufung ist zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen, denen der Senat beitritt, hat das Landgericht in seinem eingehend und sorgfältig begründeten Urteil auf der Grundlage des eigenen Sachvortrags der Klägerin eine Schadensersatzhaftung der Beklagten verneint. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die von den Gesellschaftern der Klägerin zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen summieren sich nach der Aufstellung in ihrem Schriftsatz vom 05.02.2009 (zur Bezeichnung der Anlagen vgl. die Korrektur im Schriftsatz vom 29.03.2009) auf 4.267.184,35 € (nicht 4.268.367,48 €, wie auf S. 39 angegeben, weil für G. B. GmbH höchstens 30.486,87 € zu Grunde gelegt werden konnten; für R. sind 23.002,49 € und für U. 795.879,55 € berücksichtigt, während der S. 42 als anerkannt angegebene höhere Betrag für U. nicht nachvollziehbar ist), also auf einen um 2.029,15 € unterhalb der Klageforderung liegenden Betrag (vor der Neuberechnung betrug die Differenz sogar 5.003,93 €). Insoweit sind jedoch die Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) – der einzigen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage – nicht feststellbar. Weder für ein gegen die guten Sitten verstoßendes Einwirken der Beklagten auf das wirtschaftliche Schicksal der Schuldnerin noch für einen gerade dadurch verursachten Schaden der Gesellschafter der Klägerin bietet ihre Darlegung hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte. 1. Befindet sich ein Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten und droht ihm ohne neue Kredite die Insolvenz, gerät seine Hausbank in eine Konfliktlage: Dem Erhaltungsinteresse der Unternehmensführung steht das Schadensminderungsinteresse sowohl der Bank als auch dritter Gläubiger entgegen; während ein gelungener Sanierungsversuch alle zufriedenstellt, provoziert sein Scheitern den Vorwurf, dass eine frühere Insolvenzeröffnung zu geringeren Ausfällen geführt hätte (vgl. Obermüller, Insolvenzrecht in der Bankpraxis, 7. Aufl. 2007, Rn. 5.98 ff.; Häuser, in: Bunte / Schimansky / Lwowski, Bankrechtshandbuch, Bd. I, 3. Aufl. 2007, § 85 Rn. 14, 110). Nach den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ist es in einer solchen Konfliktlage nicht ausgeschlossen, bedarf aber besonderer Umstände, um – bei umfassender Würdigung im Einzelfall – das Verhalten der Bank oder Sparkasse als sittenwidrige Schädigung anderer Gläubiger erscheinen zu lassen (BGH, NJW 1970, 657 [658]; NJW 2001, 2632 [2633]). Die Sittenwidrigkeit kann sich aus einer unangemessen eigennützigen Missachtung fremder Interessen oder bei Abhängigkeit des Kreditnehmers von dem Kreditinstitut aus dem übermäßigen Ausspielen wirtschaftlicher Macht oder Ausüben von Druck ergeben (BGH, WM 1985, 866 [868]). Auch bei der praktisch bedeutsamsten und im Mittelpunkt der Argumentation der Klägerin stehenden Fallgruppe der Insolvenzverschleppung durch Scheinsanierungskredite (vgl. dazu aus dem neueren Schrifttum neben Obermüller und Häuser, a.a.O., nur Kiethe, KTS 2005, 179 ff. [210 f.] und Schäffler, BB 2006, 56 ff. sowie Spindler, in: Bamberger / Roth, BeckOK, Stand 01.10.2007, BGB § 826, Rn. 42 ff., jeweils m.w.N.) geht es um eine Ausnahmesituation: Es ist grundsätzlich Sache der Bank oder Sparkasse, ob sie ein notleidendes Unternehmen, dem sie Kredit gegeben hat, fallen lassen will. Entschließt sie sich zu dem Versuch, das Unternehmen durch weitere Kredite zu stützen, verstößt sie nicht schon deshalb gegen die guten Sitten, weil die Möglichkeit eines Misslingens und damit einer Schädigung anderer Gläubiger besteht, die infolge zu günstiger Beurteilung der Lage ihre Forderung nicht rechtzeitig beitreiben oder sichern oder neue Geschäfte eingehen (BGHZ 90, 381 = NJW 1984, 1893 [1900]; BGHZ 96, 231 = NJW 1986, 837 [838]). Der Vorwurf der Sittenwidrigkeit kann allerdings begründet sein, wenn das Kreditinstitut – nach einer auf das Reichsgericht (RGZ 136, 247 [253]) zurückgehenden Formel – durch Gewährung eines für die Gesundung des Unternehmens offenbar unzulänglichen und nur zur Verlängerung seines wirtschaftlichen Todeskampfes geeigneten neuen Kredits die Insolvenz lediglich hinausschiebt, um sich in der gewonnenen Zeit aus seinen Sicherheiten oder dem sonstigen Schuldnervermögen zum Nachteil der anderen Gläubiger ungehindert befriedigen zu können (BGH, NJW 1970, 657 [658]; BGHZ 90, 381 = NJW 1984, 1893 [1900]; BGH, NZI 2004, 491 [492]; vgl. auch BGHZ 162, 143 = NJW 2005, 1121 [1124]). Entscheidend ist, ob für das Kreditinstitut abzusehen ist, dass es mit den ergriffenen Stützungsmaßnahmen den (nach den von ihm durchschauten wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens) drohenden Zusammenbruch allenfalls verzögern, aber nicht auf die Dauer verhindern kann, und ob es die Insolvenz aus eigensüchtigen Beweggründen hinausschiebt (BGHZ 75, 96 [114 f.] = NJW 1979, 1823; BGHZ 90, 381 = NJW 1984, 1893 [1900], BGHZ 96, 231 = NJW 1986, 837 [838]; vgl. Obermann, a.a.O., Rn. 5.107; Häuser, a.a.O., Rn. 116; Kiethe, a.a.O. [210]; Schäffler, a.a.O. [58 f.], Spindler, a.a.O. [Rn. 43]). Das haftungsbegründende Fehlverhalten gegenüber den anderen Gläubigern liegt darin, dass das Kreditinstitut über seine neutrale Rolle als Zahlungsmittler im Rahmen eines bestehenden Kredits hinaus aktiv tätig wird und dabei die Täuschung dritter Gläubiger über die Kreditwürdigkeit des Schuldnerunternehmens um eigener Vorteile willen bewusst in Kauf nimmt (vgl. BGH, NJW 2001, 2632 [2633]; vgl. BGH, NJW 1995, 1668 = ZIP 1995, 630). Dagegen handelt ein Kreditinstitut nicht etwa schon darum sittenwidrig, weil es in Bezug auf einen Kredit – zumal einen Überziehungskredit – von vertraglichen Rechten und naheliegenden rechtsgestaltenden Möglichkeiten Gebrauch macht, selbst wenn dies in dem Bewusstsein geschieht, andere Gläubiger könnten hierdurch vielleicht gefährdet werden. An den Tatbestand einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung sind keinesfalls geringere Anforderungen zu stellen als an eine Absichtsanfechtung nach § 133 InsO (früher § 31 Nr. 1 KO). Auch wenn beispielsweise der beschleunigte Einzug von Außenständen zur vorzugsweisen Befriedigung des Kreditinstituts auf Kosten von Lieferanten und Subunternehmern geht, deren Ansprüche gegen das Schuldnerunternehmen nicht ausreichend dinglich gesichert sind, geht das nicht zu Lasten der Bank (BGH, NJW 1984, 1893 [1900] m.w.N.). Ein exemplarischer Fall eigensüchtigen Verhaltens des Kreditgebers lag der Entscheidung des OLG Zweibrücken vom 17.10.1984 (WM 1985, 86; vgl. Obermüller, a.a.O., Rn. 5.117; Wenzel, NZI 1999, 294 [297]) zu Grunde, wo eine Sparkasse ihrem Kreditnehmer, der mit dem grundpfandrechtlich gesicherten Kredit ein Bauwerk errichten wollte, trotz Einstellung seiner sonstigen Zahlungen noch die Bezahlung einer Zwischenrechnung des Rohbauunternehmers ermöglicht und diesen damit zur Fertigstellung des Rohbaus bewegt hatte, was dazu führte, dass sie selbst aus ihrer Sicherheit volle Befriedigung erlangte, der Rohbauunternehmer mit seiner Restforderung dagegen ausfiel. Eine vergleichbare Situation lag in dem vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 26.03.1984 (BGHZ 90, 381 = NJW 1984, 1893) zu weiteren Tatsachenfeststellungen an das Berufungsgericht zurückverwiesenen Fall vor. Dort hatte die Bank nach dem Vorbringen des klagenden Konkursverwalters Mitte 1977 erkannt, dass ihre Kreditnehmerin zahlungsunfähig, überschuldet und deshalb konkursreif war. Um einen damals nicht in ihrem Interesse liegenden Konkursantrag zu vermeiden, hatte sie sich mit erheblichen Kontoüberziehungen der Kreditnehmerin bis zum Höchststand von 87 Mio. DM gegen die Zusage einverstanden erklärt, dass die Überziehungen bis zum Jahresende aus erwarteten Zahlungseingängen vollständig zurückgeführt würden. Tatsächlich gelang ihr bis zum Jahresende eine Reduzierung ihres Kreditengagements bis auf 13 Mio. DM und die Veräußerung des größten Teils der von ihr gehaltenen Aktien des Schuldnerunternehmens, bevor (nach weiteren Sanierungsversuchen) schließlich Mitte 1979 das Konkursverfahren über das Schuldnervermögen eröffnet wurde. 2. Anders als in diesen beispielhaft angeführten Fallgestaltungen lassen die von der Klägerin dargelegten Umstände des Streitfalles weder den Schluss zu, dass die Beklagte durch zusätzliche Kreditvergaben den von ihr als bevorstehend erkannten wirtschaftlichen Zusammenbruch der Schuldnerin absehbar nur verzögert, noch dass sie sich dabei aus eigensüchtigen Motiven bewusst über die naheliegende Möglichkeit einer Schädigung dritter Gläubiger hinweggesetzt hat. a) Soweit die Berufung sich gegen die vom Landgericht mit Teilen des Schrifttums (Wagner, in: MünchKomm BGB, 4. Aufl. 2004, § 826 Rn. 75, 79; Schäffler, a.a.O. [57 f.]; Spindler, a.a.O. [Rn. 45]) vertretene Ansicht wendet, dass Voraussetzung einer Haftung der Beklagten wegen Insolvenzverschleppung durch Scheinsanierungskredite die objektive Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Schuldnerunternehmens zum Zeitpunkt der Kreditentscheidung sei, lassen zwar andere Stimmen im Schrifttum für den haftungsrelevanten Beginn der Agonie des Unternehmens schon seine Sanierungsbedürftigkeit im Sinne einer nahe bevorstehenden und sonst unabwendbaren Insolvenzantragspflicht (nach § 64 GmbHG oder § 92 AktG) oder des fakultativen Insolvenzantragsgrundes der drohenden Zahlungsunfähigkeit (§ 18 Abs. 2 InsO) ausreichen (Obermüller, a.a.O., Rn. 5.104; Häuser, a.a.O., Rn. 8; Kiethe, a.a.O. [181 ff., 209]; Wenzel, NZI 1999, 294). Selbst nach dieser Auffassung bedarf es aber einer für das Kreditinstitut erkennbaren Insolvenzreife im vorerwähnten Sinn. Wie bereits das Landgericht im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat, ergeben sich aus dem Sachvortrag der Klägerin jedoch keine tragfähigen tatsächlichen Anhalts-punkte für die Annahme, dass die Schuldnerin schon zur Zeit der Kreditentscheidungen der Beklagten seit dem mit der Klage zu Grunde gelegten Stichtag 27.09.2000 bis zur Gewährung des letzten Neukredits am 01.08.2001 insolvenzreif war und die Beklagte dies (nicht erst in der Rückschau nach erfolgter Insolvenzeröffnung, sondern auf der Grundlage ihres damaligen Kenntnisstandes) erkennen konnte. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der weiteren Ausführungen der Klägerin im Berufungsrechtszug: aa) Der Ende Mai 2000 erstellte Prüfungsbericht über den Jahresabschluss der Schuldnerin zum 31.12.1999 (Anl. K 5) war bei insgesamt gestiegenen Umsätzen trotz eines Jahresfehlbetrages zu dem Ergebnis gelangt, dass Tatsachen, die den Fortbestand des Unternehmens gefährden oder dessen Entwicklung wesentlich beeinträchtigen könnten, bei der Abschlussprüfung (die sich gemäß § 317 Abs. 1 und 2 HGB auf die Buchführung und die zutreffende Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens sowie der Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung zu erstrecken hatte) nicht festgestellt worden seien (S. 3). Aus der im Frühjahr 2000 angestrebten Beteiligung der MUK Kapitalbeteiligungsgesellschaft mbH (an der die Beklagte zu 50 % beteiligt ist) in Höhe von 15 Mio. DM (die möglicherweise zu einer verbesserten Eigenkapitalquote der Schuldnerin, vermutlich aber auch zu einer Belastung ihrer Bilanz durch Gewinnabführungsverpflichtungen geführt hätte) und dem endgültigen Scheitern dieser Beteiligung im Oktober 2000 kann bei dieser Sachlage nicht geschlossen werden, dass der Schuldnerin ohne grundlegende Sanierung die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit drohte. Die Bonitätsbeurteilung der Landeszentralbank vom 14.06.2000 (Anl. K 7) hatte zwar in Bezug auf die Schuldnerin die besonderen Anforderungen des sehr strengen Notenbankstandards verneint, aber zugleich betont, dass damit keineswegs eine Aussage über die Kreditwürdigkeit des Unternehmens verbunden sei. Das sogenannte Dispositonsfax vom 27.09.2000 (Anl. K 8) stellt vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht mehr als eine – für sich genommen wenig aussagekräftige – Momentaufnahme dar, aus der keineswegs eine unmittelbar bevorstehende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin abgeleitet werden kann. Die Beklagte hatte nach dem Faxschreiben eine Inanspruchnahme der (kompensierten) Konten der zum Konzern der Schuldnerin gehörenden Gesellschaften um rund 1 Mio. DM über die zugesagten Kreditlinien hinaus zugelassen (wobei die Konten der Schuldnerin nicht überzogen waren, sondern einen Habensaldo von fast 8 Mio. DM auswiesen). Das allein belegt aber keine drohende Zahlungsunfähigkeit, sondern allenfalls die im Bericht über die Prüfung des Konzernabschlusses zum 31.12.2000 (Anl. K 1, S. 5, 17, 19 und 23) erwähnte „angespannte Liquidität“ der Unternehmensgruppe. Diese ging nach dem am 20.04.2001 fertiggestellten Prüfbericht allerdings mit einem starken Umsatzwachstum der Schuldnerin – die im Prüfbericht 1999 (Anl. K 5, S. 2) erwähnte Prognose einer Umsatzsteigerung auf 73 Mio. DM war sogar leicht übertroffen worden (Anl. K 1, S. 2) – und einer gegenüber dem Vorjahr leicht verbesserten Ertragslage des Konzerns (Anl. K 1, S. 18) einher. Die Abschlussprüfer (Anl. K 1, S. 22, 24) bewerteten daher die für die Schuldnerin insgesamt positive Lagebeurteilung und Entwicklungsprognose der Geschäftsführer (Anl. K 1, dort Anl. 4 Bl. 2, 7, 8) als zutreffend, ohne dabei vor dem Anstieg der kurzfristigen Bankverbindlichkeiten des Konzerns auf insgesamt 18,5 Mio. DM die Augen zu verschließen (Anl. K 1, S. 13, 17, dort Anl. 1). Für eine drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Konzerns am Ende des Jahres 2000 hatten die Abschlussprüfer im April 2001 ausweislich des von ihnen erteilten uneingeschränkten Bestätigungsvermerks (Anl. K 1, S. 24 = Anl. B 9) indessen keinen Hinweis gefunden. bb) Bezogen auf die Schuldnerin selbst lag eine Insolvenzreife zu diesem Zeitpunkt auch deshalb fern, weil ihre Einzelbilanz per 31.12.2000 (Anl. B 7) neben Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten in Höhe von 16,5 Mio. DM einen Betrag von 13,25 Mio. DM als Kassenbestand und Guthaben bei Kreditinstituten auswies. Das Landgericht hat es mit verfahrensfehlerfreien Erwägungen abgelehnt, der unter Zeugen- und Sachverständigenbeweis gestellten Behauptung der Klägerin nachzugehen, dieses Guthaben habe es nie gegeben. Nachdem der an Hand der Buchführung erstellte Prüfbericht zum 31.12.2000 die Existenz des Guthabens bestätigt (Anl. B 13) und die unter dem 18.06.2002 geprüfte Bilanz zum 31.12.2001 (Anl. B 10; die im Schriftsatz vom 10.11.2008 ohne Beleg behauptete Erstellung des Jahresabschlusses erst zum 09.08.2002 ist nicht nachvollziehbar) den Betrag als Vorjahreswert (Anl. B 12) übernommen hatte, genügt die ohne Anknüpfung an konkrete Umstände aufgestellte schlichte (Negativ-) Behauptung, dass die Bilanz in diesem Punkt falsch sei, keinesfalls den Anforderungen (auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung) an einen substantiierten Tatsachenvortrag. Die Behauptung steht zudem im Widerspruch zu der von der Klägerin selbst vorgelegten Liquiditätsbetrachtung vom 27.03.2001 (Anl. K 25), in der (S. 24) die Verzinsung einer Festgeldanlage von 9 Mio. DM erwähnt wird. Hierauf hatte die Beklagte schon in der Klageerwiderung hingewiesen, ohne dass die Klägerin dem entgegengetreten war. Im Berufungsrechtszug hat sie zuletzt nur noch geltend gemacht, es habe sich dabei um nicht liquiditätswirksames, weil „auf Kredit gekauftes Zwangs-Festgeld“ gehandelt, neben dem Bankguthaben von 13,25 DM seien aber keine weiteren 9 Mio. DM Festgeld vorhanden gewesen; damit stellt sie die Existenz eines im bilanzierten Guthabenbetrag enthaltenen entsprechenden Festgeldbetrages schon nicht mehr dezidiert in Abrede. Dass über den Anlagebetrag nicht frei verfügt werden konnte, weil er als Sicherheit für einen Kredit in entsprechender Höhe diente, ist hingegen ersichtlich kein geeignetes Indiz für eine drohende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin, weil deren Liquidität sich durch die Kreditgewährung auf Festgeldbasis per saldo zumindest nicht verschlechterte. Mit ihrem in diesem Zusammenhang erhobenen Vorwurf, die Angaben in der Bilanz der Schuldnerin zum 31.12.2000 seien das Ergebnis einer von der Beklagten geförderten gezielten Bilanzkosmetik zur Verdeckung einer bereits eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, kann die Klägerin ebenso wenig durchdringen. Dass der Konzernabschluss zum 31.12.2000 – anders als der Jahresabschluss der Schuldnerin – flüssige Mittel von nur 100 TDM (bei Kreditverbindlichkeiten von 18,5 Mio. DM) ausweist (Anl. K 1, S. 13, 16, dort Anl. 1), rechtfertigt um so weniger die Annahme gezielter bilanztechnischer Manipulationen, als dieser Umstand den mit der Prüfung beider Jahresabschlüsse befassten unabhängigen Abschlussprüfern bekannt war, ohne dass sie aus diesem Grund eine Verletzung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (§§ 238 Abs. 1, 243 Abs. 1 HGB) beanstandet oder Anlass zu einer Versagung ihres oben zu lit. aa erwähnten uneingeschränkten Testats gesehen hätten. Für die weitere, erstmals mit Schriftsatz vom 07.10.2008 aufgestellte Behauptung der Klägerin, die Schuldnerin habe ihre Bilanz durch eine ausgeklügelte Wechselreiterei im Zusammenspiel mit ihren Tochtergesellschaften und der Beklagten verfälscht, werden dagegen keine anderen tatsächlichen Erkenntnisquellen angeführt als eine offensichtlich missdeutete Angabe der Beklagten in der Berufungserwiderung: Mit den dort (S. 11) erwähnten Wechsellinien waren nämlich – wie sich aus dem Kontext deutlich ergibt – nur die wechselmäßigen Verpflichtungen der Schuldnerin gegenüber dritten Gläubigern (darunter Gesellschaftern der Klägerin), aber keine von ihr akzeptierten und von der Beklagten zum Diskont genommen (Finanz-) Wechsel ihrer Tochtergesellschaften gemeint, wie die Klägerin glauben machen will. cc) Der Antrag oder die Anregung der Klägerin gemäß §§ 142, 421 ff. ZPO, der Beklagten zwecks weiterer Informationsgewinnung – im soeben erörterten Zusammenhang und darüber hinaus – die Vorlage zusätzlicher umfangreicher schriftlicher Unterlagen (Kontoauszüge oder Kontenverdichtungen für die Konten der Schuldnerin und ihrer Tochtergesellschaften aus der Zeit vom 27.09.2000 bis 27.12.2002) aufzugeben, war aus den bereits vom Landgericht im Einzelnen zutreffend dargestellten Gründen mangels eines entsprechend schlüssigen Tatsachenvortrags unzulässig (vgl. BGHZ 173, 23 [Tz. 20] = NJW 2007, 2989). Auf ihre Möglichkeit, sich zur Ermittlung anspruchsbegründender Tatsachen (notfalls mit gehörigem Nachdruck) an den Insolvenzverwalter zu wenden, der nach ihrem eigenen Vorbringen über alle Buchführungsunterlagen der Schuldnerin verfügt (also auch über Originale der Kontoauszüge, von denen das Rechenzentrum der Beklagten erst Zweitschriften anfertigen müsste), ist die Klägerin schon im angefochtenen Urteil (S. 15) und nochmals mündlich in der ersten Berufungsverhandlung hingewiesen worden. Ihrem anschließenden zweitinstanzlichen Vorbringen (Schriftsätze vom 10.11.2008, 25.11.2008, 05.02.2009 mit Anl. BK 1 bis 3 sowie nicht nachgelassene Schriftsätze vom 05.03.2009 und 29.03.2009 mit Anl. B 8, B 9 und 10) vermag der Senat nur zu entnehmen, dass sie – nachdem ihr vom Insolvenzverwalter offenbar schon 2006 die in den Akten abgelegten Kontoauszüge zugänglich gemacht worden waren (Anl. BK 9) – um die Jahreswende 2006/2007 die Vorlage des Jahresabschlusses 2001 und von Rechnungsabschlüssen „der Kompensationskonten der A.-Gruppe“ verlangte; von der Reaktion des Insolvenzverwalters ist nichts bekannt. Sein Antwortschreiben vom 19.11.2008 (Anl. BK 1) auf die nicht anwaltlich vermittelte Forderung ihres Beraters Y. vom 18.11.2008 (Anl. BK 2), der Klägerin weitere Unterlagen aus der „Abwicklung der Konzerninsolvenz“ auszuhändigen, belegt zumindest keine grundsätzliche Weigerung, den Gläubigern im Rahmen des ihm Möglichen und rechtlich Erlaubten notwendige Auskünfte zu erteilen, während von zielführenden Bemühungen der Klägerin und einer prozessordnungsgemäßen Präsentation der Ergebnisse insoweit keine Rede sein kann. dd) Das Landgericht hat auf der Grundlage des Klagevorbringens ebenso wenig festzustellen vermocht, dass spätestens Anfang 2001 die „Agonie“ der Schuldnerin eingetreten und für die Beklagte aus der Präsentation vom 27.03.2001 (Anl. K 25) und weiteren Übersichten zur Liquiditätssteuerung erkennbar war. Dagegen wendet sich die Berufung ohne Erfolg. Dass die Schuldnerin im fraglichen Zeitraum (über bloße Liquiditätsprobleme hinaus) bereits ihre Zahlungen eingestellt hatte (§ 17 Abs. 2 S. 2 InsO) oder ein vergleichbarer Zustand der Insolvenzreife zumindest unmittelbar bevorstand, wäre vom Insolvenzverwalter im Rahmen einer von ihm erhobenen Anfechtungsklage mittels einer Liquiditätsbilanz konkret darzulegen gewesen (OLG Köln, ZIP 2005, 222 [224] = NZI 2005, 112; BGH, ZIP 2006, 2222 [Rn. 28] = NZI 2007, 36). An die Darlegungslast der einen Anspruch aus § 826 BGB geltend machenden Drittgläubiger geringere Anforderungen zu stellen, besteht kein Anlass (vgl. BGH, NJW 1984, 1893 [1900] m.w.N.). Von der Klägerin ist in diese Richtung auch im Berufungsrechtszug nichts Konkretes vorgetragen worden. Insbesondere lassen die vorgelegten konzernbezogenen Liquiditätspläne durchweg nähere Angaben zur tatsächlichen Entwicklung der fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten der Schuldnerin vermissen. Hinzu kommt, dass die Präsentation vom 27.03.2001 (wie der im April 2001 erstellte Jahresabschluss zum 31.12.2000) keineswegs eine unmittelbar drohende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin, sondern im Gegenteil die solide, zukunftsorientierte Struktur und die guten Wachstumschancen der Unternehmensgruppe betonte (Anl. K 25, S. 28). Die der Beklagten unterbreitete Finanzierungsanfrage (S. 27) war nicht etwa mit einer notwendigen „Sanierung“ des Unternehmens begründet, sondern mit dem Wunsch, einen auf Altlasten aus der Aufbauphase (Warenbestand) und durch eine Auslandsbeteiligung (französisches Tochterunternehmen) zurückgeführten kurzfristigen Liquiditätsengpass zu überwinden. Vor diesem Hintergrund stellte sich die gewünschte zusätzliche Fremdfinanzierung in einer Größenordnung von 6 Mio. DM (bei gleich hoher Eigenfinanzierung durch den Abverkauf von Warenbeständen) keineswegs als Hinweis darauf dar, dass die Schuldnerin ohne Zusatzkredit nicht mehr lebensfähig sein würde. Grund zu einer derartigen Annahme bestand um so weniger, als die Liquiditätsbetrachtung (S. 24) hinsichtlich der Festgeldanlage von 9 Mio. DM (die beibehalten werden sollte) und der Wechselverbindlichkeiten (deren Prolongation nicht in Rechnung gestellt wurde) von eher beruhigenden Prämissen ausging. Soweit die Berufung beanstandet, dass der Präsentation keine positive Fortführungsprognose im Sinne eines prüffähigen Sanierungskonzepts habe entnommen werden können und ohnehin vor keiner der in Rede stehenden Kreditentscheidungen (vom 07.11.2000, 11.12.2000, 30.03.2001 und 30.07.2001 sowie vom 01.08.2001) die Stellungnahme eines neutralen Wirtschaftsfachmanns eingeholt worden sei, verkennt sie, dass eine entsprechende Verpflichtung der kreditgebenden Bank zwar für Fallgestaltungen diskutiert wird, in denen mit einer Krediterhöhung ein Sanierungsversuch bezweckt wird, dass aber keineswegs jede Krediterweiterung als „Sanierungskredit“ in diesem Sinne zu beurteilen ist (OLG Köln, WM 2003, 1070 [1072] = OLGR 2002, 204 m.w.N.). Bei den Kreditentscheidungen bis zum 30.07.2001 ging es zudem – wirtschaftlich betrachtet – nicht etwa um eine Erweiterung, sondern jeweils nur um die Beibehaltung der eingeräumten Kreditlinie (von 4 Mio. DM auf dem Girokonto 16632101); dass es sich bei der Verlängerung des befristet gewährten Überziehungskredits (vor oder nach dessen Fälligkeit) und seiner Umwandlung in einen (seinerseits wieder prolongierten) Multifunktionskredit rechtstechnisch um jeweils neue Kreditverträge handelte, ändert nichts daran, dass der Kreditrahmen der Schuldnerin nicht ausgeweitet, sondern ihr letztlich nur die schon in Anspruch genommene Valuta weiter belassen wurde. ee) Im Ergebnis rechtfertigt auch die von der Klägerin dargestellte weitere Entwicklung bis zur Gewährung des letzten streitgegenständlichen Kredits über 5,5 Mio. DM am 01.08.2001 nicht die Annahme, für die Beklagte sei entgegen den Feststellungen des Landgerichts spätestens zu diesem Zeitpunkt erkennbar gewesen, dass der Zusammenbruch der Schuldnerin unmittelbar bevorstand. Mit Beschluss vom 28.11.2008 hat der Senat zwar auf Anzeichen hingewiesen, die zusammen mit anderen Umständen den Schluss auf eine Insolvenzreife der Schuldnerin hätten nahelegen können; hierauf kann wegen der Einzelheiten Bezug genommen werden. Aus dem ergänzenden Vorbringen beider Parteien in ihren Stellungnahmen zu diesem Beschluss ergibt sich jedoch, dass von einer für die Beklagte erkennbaren Insolvenzreife der Schuldnerin (im oben erörterten Sinn) bei der Gewährung des Kredits zur „Projektfinanzierung K. Kalender 2002“ (Anl. K 20) nicht ausgegangen werden kann. Entscheidend für diese Bewertung ist nicht so sehr der erst am 18.06.2002 erstellte Bericht der (neuen) Wirtschaftsprüfer über den Jahresabschluss zum 31.12.2001, letzlich allerdings ebenso wenig die (zeitnäher, aber ebenfalls erst) nach der Kreditentscheidung verfasste Stellungnahme der N. V. P. vom 23.08.2001 (Anl. K 32) zur Frage der Insolvenzantragspflicht (die nicht bejaht und auch nicht auf der Basis einer Zahlungsunfähigkeit, sondern einer bilanziellen Überschuldung der Schuldnerin diskutiert wurde). Wesentlich erscheint vielmehr der – unstreitig gewordene – Umstand, dass im Laufe des Jahres 2001 Kreditverbindlichkeiten der Schuldnerin gegenüber der Q. Bank im Gesamtumfang von fast 7,5 Mio. DM zurückgeführt werden konnten. Nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin war es (unabhängig von den nach ihren Angaben einen anderen Sachverhalt betreffenden Schreiben Anl. B 17/18) sogar so, dass die Schuldnerin ihre stets zu 100 % liquide gesicherte Kreditlinie über 6,85 Mio. DM bei der Q. Bank noch vor dem 01.08.2001 restlos zurückgeführt hatte, obwohl zumindest ein durch Kapital-Lebensversicherung abgesicherter Barkredit in Höhe von 850.000 DM erst im Oktober 2001 fällig war (Anl. K 25, S. 26). Von einer existenzbedrohenden Liquiditätskrise der Schuldnerin vor dem 01.08.2001 kann aber ersichtlich keine Rede sein, wenn sie in dieser Zeit noch in der Lage war, gesicherte Kredite sogar vor Fälligkeit abzulösen, zumal die frei gewordenen Sicherheiten von ihr wiederum zur Beschaffung von Fremdkapital eingesetzt werden konnten. Hinzu kommt, dass der von der Beklagten zusätzlich – über die aufrechterhaltene (Multifunktions-) Kreditlinie hinaus – gewährte Finanzierungsbetrag von 5,5 Mio. DM immerhin unter den vormals von der Q. Bank eingeräumten Krediten über 6,85 Mio. DM lag, so dass aus Sicht der Schuldnerin keine Kreditausweitung stattfand, sondern die Beklagte nur eine nach Ablösung der Q. Bank entstandene Finanzierungslücke – teilweise – ausfüllte. Dieses Bild vermittelt auch die vorgelegte Anlage V Blatt 7 aus dem Abschlussbericht per 31.12.2001 (Anl. B 16); dem Wegfall des dort erwähnten, im Vorjahr noch valutierenden Terminkredits über 9 Mio. DM korrespondiert dabei die Auflösung des Festgeldguthabens in gleicher Höhe. b) Unabhängig davon, dass hiernach schon die objektiven Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten wegen Hinauszögerung einer für sie absehbaren Insolvenz der Schuldnerin durch einen – letztlich unzureichenden – Zusatzkredit nicht hinreichend dargetan sind, fehlt es auch in subjektiver Hinsicht an ausreichenden Anhalts-punkten für ein bewusstes, eigensüchtiges Verhalten der Beklagten. Die insoweit als mögliches Indiz in Betracht kommende Äußerung des Sparkassenmitarbeiters J. am 08.08.2001 gemäß der hierüber gefertigten Gesprächsnotiz (Anl. K 31), man wisse, dass sich die Schuldnerin „auf einer Rasierklinge“ befinde und ihr zusätzlicher Finanzbedarf eigentlich 12 Mio. DM betrage, darf – wie schon das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – angesichts der Gesprächssituation nicht überbewertet werden: Die Schuldnerin und ihre Tochtergesellschaften standen mit anderen Kreditinstituten und Unternehmen in Verhandlungen über liquiditätsverbessernde Maßnahmen. Wenn der Sparkassenmitarbeiter vor diesem Hintergrund seine Erwartung zum Ausdruck brachte, dass die Schuldnerin, die sich in der Vergangenheit immer „durchgewurschtelt“ habe, die gegenwärtige Lage ebenfalls meistern werde, spricht dies insgesamt eher gegen die Annahme, die Beklagte habe sie zu diesem Zeitpunkt bereits in wirtschaftlicher Agonie gesehen und die Projektfinanzierung über immerhin 5,5 Mio. DM bewusst eingesetzt, um in der gewonnenen Zeit ihr eigenes langfristiges Kreditengagement auf Kosten dritter Gläubiger zu reduzieren. Soweit die Entwicklung bis zum Ende des Jahres 2001 vom Senat nachvollzogen werden kann (warum die ohnehin nicht primär darlegungsbelastete Beklagte nach dem Senatsbeschluss vom 28.11.2008 keine Quartalsabschlüsse der Schuldnerkonten und keine Überziehungsübersicht zum 31.12.2001, sondern nur zum 28.12.2001 vorlegen konnte, hat sie in der zweiten Berufungsverhandlung und in ihrem Schriftsatz vom 13.03.2009 plausibel erläutert), schien der in der Gesprächsnotiz zum Ausdruck kommende vorsichtige Optimismus des Sparkassenmitarbeiters zunächst auch berechtigt zu sein: Eine Verbesserung der Eigenfinanzierung des Konzerns durch den Abverkauf von Warenbeständen (vgl. Anl. K 25, S. 27) schien gelungen, nachdem im Dezember nach längeren Verhandlungen die Warenlager an ein Schweizer Unternehmen veräußert worden waren. Dass es sich bei diesem Geschäft nach Meinung der Klägerin wegen der vereinbarten Rücktrittsklausel für die Käuferin bei mangelnder Werthaltigkeit der Warenbestände um ein „Luftgeschäft“ handelte, könnte sie der Beklagten allenfalls entgegenhalten, wenn feststellbar wäre, dass diese über eigene Erkenntnisse in Bezug auf den Wert des Warenbestandes verfügte. Anhaltspunkte in diese Richtung hat die Klägerin aber weder dargelegt noch sind sie sonst ersichtlich; aus dem Umstand allein, dass der Beklagten das Warenlager im Rahmen des Banküblichen zur Sicherheit übereignet war, folgt eine überlegene Kenntnis der Beklagten jedenfalls nicht. Aus dem ergänzenden Vortrag der Parteien und den vorgelegten Unterlagen, namentlich den Übersichten über den Stand der kompensierten Konten der Konzerngesellschaften folgt im Übrigen, dass die Beklagte – entgegen den im Senatsbeschluss vom 28.11.2008 angesprochenen Bedenken, die auf Angaben in der Einzelbilanz der Schuldnerin zum 31.12.2001 (Anl. B 8 und 12) zurückgingen – in den Monaten unmittelbar nach dem 01.08.2001 ihr gesamtes, auf den Konzern der Schuldnerin bezogenes Kreditengagement nicht etwa erkennbar reduzierte, sondern ohne Berücksichtigung des am 01.08.2001 noch mit über 8 Mio. DM valutierenden und zum Jahresende aufgelösten Festgeldguthabens im Wesentlichen beibehielt. Angesichts der Auflösung des Festgeldes war der Liquiditätsgewinn für die Schuldnerin und ihre Tochtergesellschaften sogar noch höher, während die Beklagte insoweit nicht etwa im Zuge neuer Kreditgewährungen zusätzliche werthaltige Sicherheiten hereinholte, sondern sogar Sicherheiten (das Festgeldguthaben) aufgab. c) Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 07.10.2008 (S. 4 f.) daraus, das angeblich auf Druck der Beklagten installierte Rechtsanwälte seit Januar 2002 die Liquidität der Schuldnerin gesteuert und dem Geschäftsführer A. die Kontodispositionen aus der Hand genommen hätten, einen Haftungstatbestand zu Lasten der Beklagten ableiten will, ist dies weder tatsächlich noch rechtlich nachvollziehbar. Entsprechendes gilt für die mit Schriftsatz vom 05.02.2009 (S. 43 ff.) verspätet (§ 531 Abs. 2 ZPO) in den Prozess eingeführten ergänzenden Gesichtspunkte, mit denen wohl eine Haftung der Beklagten als angeblich faktischer Geschäftsführerin der Schuldnerin begründet werden soll, ohne dass sich dem Senat die an dieses Vorbringen konkret geknüpften rechtlichen Folgerungen für den Klageanspruch erschließen. 3. Fehlt es nach alledem schon an einer tatbestandlichen Grundlage für die geltend gemachte Schadensersatzhaftung der Beklagten, so bedarf es an sich keiner weiteren Ausführungen mehr zur (haftungsausfüllenden) Kausalität ihrer vermeintlichen Pflichtverletzung für die den Gesellschaftern der Klägerin durch die Insolvenz der Schuldnerin angeblich entstandenen Schäden (§§ 249 ff. BGB); ob ihre Darlegung den insoweit an die Schlüssigkeit des Klagevortrags zu stellenden – mit dem Senatsbeschluss vom 28.11.2008 in Bezug auf einen möglichen Haftungs-Stichtag 01.08.2001 nochmals verdeutlichten – Anforderungen genügt, kann dahingestellt bleiben. Hervorgehoben sei – wie schon in der mündlichen Erörterung – allerdings der Umstand, dass die Gesellschafterin Druckerei O. GmbH & Co. KG nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin durch die vermeintlich haftungsbegründende Kreditgewährung vom 01.08.2001 keinen wirtschaftlichen Schaden erlitten hat. Denn ihrem geltend gemachten Verlust in Höhe von 874.840,88 € aus fünf zwischen März und August 2002 abgewickelten Geschäften mit der Schuldnerin steht gegenüber, dass die Druckerei O. vor dem 01.08.2001 vier am 20.08.2001 fällige Wechselforderungen über insgesamt 523.409,49 € gegen die Schuldnerin hatte, mit denen sie bei einer sofortigen Insolvenz der Schuldnerin (eine Haftung der Beklagten wegen Insolvenzverzögerung unterstellt) ebenso ausgefallen wäre wie mit ihrer Forderung aus der Produktion des „K.“-Kalenders in Höhe von umgerechnet 1.193.796,20 €, die sie am 15.08.2001 nur deshalb realisieren konnte, weil die Beklagte die Finanzierung dieses Projekts übernommen hatte. Diesen ohne das angeblich schadensstiftende Ereignis der Kreditgewährung nicht angefallenen Vorteil müsste sie sich nach allgemeinen schadensersatzrechtlichen Grundsätzen jedenfalls anrechnen lassen. Ob den Gesellschaftern der Klägerin überdies in Bezug auf die mit der Klage geltend gemachten Forderungsausfälle ein mitwirkendes Verschulden (§ 254 Abs. 1 BGB) anzulasten wäre, weil sie sich als Warenkreditgeber und Wechselgläubiger zum Zeitpunkt der in Rede stehenden Vertragsabschlüsse und Wechselprolongationen unabhängig vom Verhalten der Beklagten auf das Risiko einer Insolvenz der Schuldnerin eingelassen haben, lässt der Senat offen. 4. Das schriftsätzliche Vorbringen der Klägerin nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung am 13.02.2009 gibt, soweit es vorstehend nicht behandelt wurde, keinen Anlass zu einer (erneuten) Wiedereröffnung der Berufungsverhandlung (§§ 525, 296a, 156 ZPO). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Sache kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch den Bundesgerichtshof. Es handelt sich vielmehr um eine maßgeblich auf tatrichterlichem Gebiet liegende Entscheidung im Einzelfall, so dass gemäß § 543 Abs. 2 ZPO kein Anlass bestand, die Revision zuzulassen.