Beschluss
16 Wx 21 u. 22/09
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2009:0331.16WX21U22.09.00
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Tenor
Auf die sofortigen weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 1. bis 3. wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 20.01.2009 – 1 T 491 und 496/08 - abgeändert.
Die Beschlüsse des Amtsgerichts Köln vom 05.11.2008 (Vergütung C und L) – 54 XVII R 371 – werden aufgehoben.
Die Sache wird zur Bescheidung der Anträge der Beteiligten zu 2. und 3., für die Zeiträume, die Gegenstand der aufgehobenen Beschlüsse sind, eine Vergütung gegen die Staatskasse festzusetzen, an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Auf die sofortigen weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 1. bis 3. wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 20.01.2009 – 1 T 491 und 496/08 - abgeändert. Die Beschlüsse des Amtsgerichts Köln vom 05.11.2008 (Vergütung C und L) – 54 XVII R 371 – werden aufgehoben. Die Sache wird zur Bescheidung der Anträge der Beteiligten zu 2. und 3., für die Zeiträume, die Gegenstand der aufgehobenen Beschlüsse sind, eine Vergütung gegen die Staatskasse festzusetzen, an das Amtsgericht zurückverwiesen. G r ü n d e Die vom Landgericht zugelassenen sofortigen weiteren Beschwerden sind auch im Übrigen zulässig. Dies gilt insbesondere für diejenige des Beteiligten zu 2., der entgegen den Feststellungen des Landgerichts nach dem eindeutigen Inhalt der Beschwerdeschrift die Erstbeschwerde nicht nur im Namen des Betroffenen, sondern auch im eigenen Namen eingelegt hatte (Bl. 251, 252 d. A.). In verfahrensmäßiger Hinsicht ist es zunächst unbedenklich, dass das Amtsgericht unter Abweichung von den Anträgen die den Beteiligten zu 2. und 3. zustehende Vergütung nicht gegen die Staatskasse, sondern gegen den Betroffenen festgesetzt und ihnen damit höhere Beträge als beantragt zugesprochen hat; denn die Rechtspflegerin konnte nach § 56g Abs. 1 Satz 1 FGG die den Betreuern zustehende Vergütung unabhängig von deren Antrag von Amts wegen festsetzen. In der Sache haben die Rechtsmittel Erfolg. Eine Festsetzung der Vergütung gegen den Betroffenen ist nicht möglich. Aus dem Einkommen des Betroffenen sind – wie zwischen den Beteiligten nicht im Streit ist – Beträge nicht einzusetzen. Es verbleibe daher nur der Einsatz von Vermögen des Betroffenen, das in Form von Rückkaufswerten der abgeschlossenen Lebensversicherungen vorhanden ist. Insoweit scheidet die Versicherung Nr. 30 582 093 9 (Riester-Rente) als staatlich geförderte zusätzliche Altersversorgung gem. § 1836c Nr. 2 BGB i. V. m. § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB von vornherein aus. Durch die Rückkaufswerte von 2.194,20 € und 264,90 € von zwei weiteren Lebensversicherungen wird das Schonvermögen von 2.600,00 € des § 90 Abs. 1 Nr. 9 i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 a der hierzu ergangenen Verordnung nicht überschritten. Wegen des verbleibenden Rückkaufswertes von 6.415,00 € der Versicherung Nr. 28 369 065 0 kann es offen bleiben, ob insoweit der von dem Beteiligten zu 2. nachträglich mit der B Versicherung vereinbarte Verwertungsausschluss nach § 168 Abs. 3 VVG einem Einsatz des Vermögens entgegensteht. Ein Einsatz dieses Vermögenswertes scheidet nämlich schon deshalb aus, weil dieser für den Betroffenen und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten, insbesondere eine angemessene Altersversorgung wesentlich erschwert würde. Nach der den Beteiligten mitgeteilten Auffassung des OLG München (Beschluss vom 27.01.2009 – 33 Wx 197/08 -) kann zur Prüfung der Angemessenheit die aktuelle Höhe des Sozialhilfebedarfs als Ausgangspunkt gewählt werden und hierauf ein Zuschlag von 100,00 € erfolgen. Der aktuelle Sozialhilfebedarf des Betroffenen und seiner Familie beträgt nach der Berechnung in der Verfügung vom 13.03.2009, der die Beteiligten nicht entgegengetreten sind, 1.692,35 €. Dem stehen indes einschließlich der Riester-Rente nur zu erwartende Renten von 1.625,07 € entgegen. Die bisher von dem Amtsgericht nur vorgenommene Festsetzung einer Vergütung gegen den Betroffenen ist nach alledem nicht möglich. Vielmehr sind dessen Anträge auf Festsetzung gegen die Staatskasse zu bescheiden. Dies war dem Amtsgericht zu übertragen, zumal zwischenzeitlich weitere Vergütungszeiträume zu bescheiden sind. Eine Anordnung zur Erstattung der den Beteiligten zu 1. bis 3. insbesondere im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten entspricht nicht der Billigkeit i. S. d. § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG und war daher nicht veranlasst.