Urteil
8 U 38/08
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2009:0122.8U38.08.00
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 19.06.2008 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 2 O 198/07 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das am 19.06.2008 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 2 O 198/07 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Die Kläger, die über umfangreichen Grundbesitz verfügten, wollten diesen im Jahre 2001 im Wege vorweggenommener Erbfolge auf ihren einzigen Sohn übertragen. Sie mandatierten die Beklagte zu 1), ein Gutachten zu den steuerlichen Aspekten zu er-stellen. Für die Beklagte zu 1) führte deren Gesellschafter Dr. C., der Beklagte zu 2), das Mandat aus und legte unter dem 18.06.2001 ein Gutachten vor. Das Gutachten kommt zum Ergebnis, dass die Kläger eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG gründen und ihren Grundbesitz in diese einbringen sollten. Im Gutachten wird zudem herausgearbeitet, dass die Kläger unter anderem über Grundbesitz verfügten, den sie vor weniger als zehn Jahren angeschafft hatten und der seitdem im Wert gestiegen war. Um zu vermeiden, dass bei der Einbringung dieser Immobilien Einkommensteuer auf den Wertanstieg anfällt (Stichwort "Spekulationssteuer") schlägt das Gutachten vor, mit der Einbringung dieser Objekte entweder bis zum Ablauf der zehnjährigen Haltefrist des § 23 EStG zu warten oder diese Objekte verdeckt (d.h. ohne Gewährung von Gesellschaftsrechten) in die GmbH & Co. KG einzubringen (Ziffer 3.3.2. Nr. 2). Im März 2002 gründeten die Kläger die D. Grundbesitz- und Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KG (im Folgenden: KG). Mit notariellem Vertrag vom 10.10.2002 brachten sie einen Teil ihrer Grundstücke unter Gewährung von Gesellschafterrechten in diese Gesellschaft ein, darunter auch zwei Objekte in L. und in S., bezüglich derer die Zehnjahresfrist zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war. Die Beklagten waren bei Erstellung des Notarvertrages beratend und prüfend tätig. Im Dezember 2002 brachten die Kläger weiteren Grundbesitz in die KG ein, dessen zehnjährige Haltefrist soeben abgelaufen war. Mit notariellem Vertrag vom 22.12.2003 übertrugen die Kläger ihre Anteile an der D. GmbH & Co. KG und deren Komplementärin im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf ihren Sohn. Ein weiteres Grundstück (Objekt O.) übertrugen die Kläger mit Vertrag vom 08.10.2004 nach Ablauf der Spekulationsfrist auf die KG (Anlage K 5). Im Mai 2006 kam es bei den Klägern zu einer Steuerprüfung. Dem daraufhin ergangenen geänderten Einkommensteuerbescheid für 2002 vom 13.07.2003 liegen steuerpflichtige Veräußerungsgewinne für das Objekt L. i.H.v. 1.804.550 € (das damit den maßgeblichen Streitpunkt für das vorliegende Verfahren bildet) und für das Objekt S. i.H.v. 625 € zugrunde. Nach dem im Jahr 2002 gültigen Einkommensteuertarif errechnet sich hieraus eine Steuermehrbelastung – einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer – von 1.002.458,81 €; letztlich endet der Bescheid mit einen Nachzahlungsbetrag ohne Zinsen von 925.751,48 €. Die Kläger glichen die Steuern und Zinsen innerhalb der ihnen vom Finanzamt bis zum 13.08.2007 gesetzten Frist aus. Gegen den Bescheid vom 13.07.2008 haben die Kläger Einspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden ist. Vor dem Bundesverfassungsgericht ist eine Verfassungsbeschwerde anhängig, welche die Verfassungsmäßigkeit von § 23 EStG in Bezug auf die die Versteuerung von Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften und die Spekulationsfrist von zehn Jahren zum Gegenstand hat. Die Kläger haben behauptet, sie hätten zum Ausgleich des Steuernachzahlungsbetrags ein Bankdarlehen aufnehmen müssen, das mit 5,218 % zu verzinsen sei (K 16, Bl. 80 GA). Die Kläger haben in erster Instanz zuletzt beantragt, festzustellen, dass die Beklagten zu 1) und zu 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Klägern ihren entstandenen und künftig noch entstehenden Schaden zu ersetzen, der aus der steuerlichen Fehlberatung der Beklagten aus und im Zusammenhang mit der Einbringung des Grundbesitzes AG L., Grundbuch von P., Blatt 0000, Gemarkung P., Flur 1, Flurstück Nr. XXXX, Gebäude- und Freifläche, Handel und Wirtschaft, Q. Straße/ J., groß 5.935 qm, und AG Siegburg, Grundbuch von S., Blatt YYYYY, Gemarkung S., Flur 8, Flurstücknummern 759, 760, Gebäude- und Freifläche, K. 2, groß insgesamt 4.526 qm, in die D. Grundbesitz- und Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KG herrührt. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben. Sie haben behauptet, den Klägern sei es darum gegangen, ihren Grundbesitz möglichst schnell auf den Sohn zu übertragen. Zudem haben sie die Ansicht vertreten, den Klägern seien durch die Einbringung der Objekte L. und S. ertragsteuerliche Vorteile in Form eines erhöhten Abschreibungspotentials entstanden. Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 19.06.2008 (Bl. 147 ff. d.A.), auf das wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie der rechtlichen Würdigung durch die Kammer Bezug genommen wird, stattgegeben. Die Beklagten seien den Klägern wegen steuerlicher Fehlberatung in Zusammenhang mit der Einbringung der Objekte L. und S. dem Grunde nach schadensersatzpflichtig. Die Pflichtverletzung ergebe sich ohne weiteres daraus, dass die durch die Beklagten begleitete Einbringung der Grundstücke gegen all das erfolgt sei, was die diese in ihrem eigenen Gutachten herausgearbeitet hatten. Der Anspruch sei auch nicht verjährt, weil der Schaden, der zur Ersatzpflicht der Beklagten führe, erst mit Erlass des Steuerbescheides vom 13.07.2007 eingetreten sei. Gegen dieses ihnen am 23.06.2008 zugestellte Urteil haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 23.07.2008, bei Gericht am gleichen Tage eingegangen, Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Fristverlängerung mit am 23.09.2008 eingegangenem Schriftsatz vom 19.09.2008 begründet. Die Beklagten wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie verweisen auf einen nur beschränkten Mandatsumfang, zu dem insbesondere die Bewertung der Grundstücke nicht gehört habe. Zudem sei die Einbringung der Grundstücke S. und L. aufgrund einer eigenen Entscheidung der Kläger erfolgt, die vor dem Hintergrund einer sich abzeichnenden Gesetzesänderung möglichst schnell ihren Grundbesitz auf den Sohn hätten übertragen wollen. Die Beklagten beantragen, das am 19.06.2008 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 2 O 198/07 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das landgerichtliche Urteil. Ergänzend behaupten sie, bezüglich der streitgegenständlichen Objekte in L. und S. hätten die Beklagten übersehen, dass § 23 EStG zum 01.08.1995 geändert worden sei. Man habe deshalb im Rahmen der Ermittlung eines etwaigen Spekulationsgewinnes übersehen, dass von den Anschaffungskosten die zwischenzeitlich vorgenommenen Abschreibung abzuziehen waren. Insbesondere bezüglich des Objektes L. seien die Beklagten bei Anschaffungskosten von 11,5 Mio DM und eine aktuellen Verkehrswert von 10 Mio. DM deshalb irrig davon ausgegangen, dass sogar ein Spekulationsverlust in Höhe von 1,5 Mio. DM eingetreten sei. II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Beklagten sind den Klägern dem Grunde nach wegen der Verletzung einer ihnen aus dem Steuerberatungsvertrag obliegenden Pflicht zum Schadensersatz verpflichtet (§ 280 Abs. 1 BGB). 1. Die Beklagten haben eine ihnen aus dem mit den Klägern geschlossenen Steuerberatungsvertrag obliegende Pflicht verletzt. a) Mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich der Senat in ständiger Rechtsprechung angeschlossen hat, ist davon auszugehen, dass der Steuerberater im Rahmen seines Auftrages verpflichtet ist, seinen Mandanten umfassend zu beraten und ungefragt über alle steuerlichen Einzelheiten und deren Folgen zu unterrichten. Er hat seinen Mandanten möglichst vor Schaden zu schützen. Hierzu hat er den relativ sichersten Weg zu dem angestrebten steuerlichen Ziel aufzuzeigen und die für den Erfolg notwendigen Schritte vorzuschlagen (BGH, NJW 2004, 3487; BGHZ 128, 358, 361, BGH, NJW-RR 2003, 1064, 1065; Senat, OLGR 2003, 69). Der Steuerberater hat den Mandanten in die Lage zu versetzen, eigenverantwortlich seine Rechte und Interessen zu wahren und eine Fehlentscheidung vermeiden zu können (BGH, NJW-RR 2003, 1064, 1065). Er muss ihn daher in den Grenzen des erteilten Mandats grundsätzlich auch ungefragt nach jeder Richtung über alle steuerrechtlichen Einzelfragen und deren Folgen erschöpfend belehren und ihn über das Ergebnis seiner Sach- und Rechtsprüfung aufklären. Die Beklagten waren nicht nur mit der Erstellung des Gutachtens vom 18.06.2001 beauftragt, sondern hatten darüber hinaus auch den Auftrag, die von Klägern beabsichtigte und durchgeführte Vermögensübertragung auf den Sohn zu begleiten und dabei für eine möglichst steuergünstige Umsetzung ihrer eigenen Vorschläge zu sorgen. Auch wenn sie mehrfach auf ihren "beschränkten Mandatsumfang" verweisen, stellen die Beklagten nicht in Abrede, dass sie auch mit der tatsächlichen Umsetzung ihres im Gutachten vom 18.06.2001 erarbeiteten Konzeptes und der laufenden Beratung der Kläger betraut waren. Dem entspricht es auch, dass sie die Entscheidung, die Grundstücke L. und S. schon im Jahre 2002 in die KG einzubringen, mit Sachargumenten verteidigen, die eindeutig darauf hinweisen, dass sie selbst an dieser Entscheidung maßgeblich beteiligt waren. Zudem haben die Beklagten auch noch im Jahre 2004 mit der Familie D. und dem beurkundenden Notar über die Einbringung weiterer Grundstücke in die KG korrespondiert. Die Beklagten waren deshalb auch unter Berücksichtigung ihres Berufungsvorbringens verpflichtet, bei der Umsetzung ihres Konzeptes darauf zu achten, dass den Klägern keine vermeidbaren steuerlichen Nachteile entstanden. b) Diese Pflicht haben sie dadurch verletzt, dass sie bei der Übertragung der Grundstücke L. und S. weder für ein Zuwarten bis zum Ablauf der Spekulationsfrist noch für eine ebenfalls mögliche verdeckte Einbringung dieser Grundstücke gesorgt haben. Sie haben damit gegen das verstoßen, was sie selbst im Gutachten vom 18.06.2001 erarbeitet hatten und auf diese Weise eine beachtliche Erhöhung der Einkommenssteuerlast der Kläger verursacht. Wenn die Beklagten trotz dieses Sachverhaltes das Vorliegen einer Pflichtverletzung in Abrede stellen, greift ihre Argumentation nicht durch: aa) Soweit die Beklagten auf ihren "beschränkten Mandatsumfang" verweisen, ist daran sicher richtig, dass sie nur mit der steuerlichen Beratung, nicht aber mit der Wertermittlung der Grundstücke beauftragt waren. Der gegen sie gerichtete Vorwurf geht indes auch gar nicht dahin, dass sie bei der Wertermittlung einen Fehler begangen haben. Die Beklagten sollen vielmehr einerseits – dies war bis zum nachgelassenen Schriftsatz vom 06.01.2009 unstreitig –übersehen haben, dass bei dem Objekt L. aufgrund der zwischenzeitlichen Änderung des § 23 EStG im Ergebnis auch die vorgenommenen Abschreibungen zu versteuern waren; dies ist aber keine Frage, die den Wert des Grundstücks betrifft und die deshalb ein Grundstücksachverständiger zu beurteilen hat. Vor allem aber haben die Beklagten daran mitgewirkt, dass entgegen ihren eigenen Empfehlungen die beiden Grundstücke L. und S., die unstreitig in die Kategorie 3 ihres Gutachtens einzuordnen waren, in einkommenssteuerlich relevanter Weise übertragen wurden. bb) Auch die Ausführungen der Beklagten zu den angeblich drohenden Gesetzesänderungen im Nachgang zum Vorlagebeschluss des BFH vom 22.05.2002 und der sich daraus ergebenden "problematischen Situation der Kläger" (S. 9 – 15 der Berufungsbegründung) überzeugen den Senat nicht. (1) Der Senat deutet den Vortrag der Beklagten dahingehend, dass die Kläger angesichts einer bevorstehenden Gesetzesänderung ganz bewusst das Risiko einer höheren Einkommensteuerbelastung in Kauf genommen und sich dazu entschlossen haben, auch die noch spekulationssteuerpflichtigen Grundstücke unmittelbar in die KG einzubringen. Nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang allenfalls ein etwaiger Wunsch der Kläger, ihre Angelegenheiten insgesamt zügig zu regeln und damit nicht noch mehrere Jahre zu warten. Was hingegen die drohenden Gesetzesänderungen angeht, hätten die Beklagten den Klägern nachdrücklich zu Ruhe und Besonnenheit raten müssen. Allein der Umstand, dass ein Gericht - und sei es auch der Bundesfinanzhof - eine Sache nach Art. 100 GG dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt hat, bot noch keinen konkreten Anlass zu der Annahme, eine den Klägern nachteilige Gesetzesänderung stehe unmittelbar bevor. Die Kläger hätten vielmehr auch aus der maßgeblichen ex-ante-Sicht bei nüchterner Betrachtung hinreichend Zeit gehabt, um in Ruhe den Ablauf der Spekulationsfrist im Jahre 2005 abzuwarten; dabei wäre natürlich die aktuelle Entwicklung der Gesetzgebung zu beobachten gewesen, um ggf. zügig auf unerwartet schnelle Reformen reagieren zu können. Diese Einschätzung wird auch durch den tatsächlichen Ablauf bestätigt: Das Bundesverfassungsgericht hat in der Sache erst im November 2006 entschieden und dem Gesetzgeber eine Änderungsfrist bis Ende 2008 eingeräumt, die vom Gesetzgeber auch ausgenutzt worden ist (BVerfG, Beschl. vom 07.11.2006 – 2 BvL 10/02 = BVerfGE 117, 1 ff.). Ein Zuwarten bis zum Ablauf der Zehn-Jahres-Frist hätte die Kläger auch nicht daran gehindert, schon nach Übertragung des übrigen, schon vor mehr als zehn Jahren erworbenen Grundbesitzes auf die KG diese ihrerseits auf ihren Sohn zu übertragen und je nach Ablauf der Spekulationsfrist nachträglich weitere Grundstücke nachzuschieben. Dass diese Möglichkeit tatsächlich bestand, wird nicht zuletzt daran deutlich, dass die Kläger unter Mitwirkung der Beklagten noch im Jahre 2004 ein weiteres Grundstück (das Objekt O.) in die KG eingebracht haben. Warum das mit den hier in Rede stehenden Grundstücken nicht in gleicher Weise geschehen ist, erschließt sich dem Senat nicht. cc) Auch der Hinweis der Beklagten, dass bei einem Zuwarten mit der Übertragung insbesondere des Grundstücks in L. die wertvollsten Grundstücke im Jahre 2002 noch nicht hätten auf den Sohn übertragen werden können, überzeugt nicht. Wie sich nämlich schon aus dem Gutachten der Beklagten selbst ergibt, hatten schon die steuerlich unbedenklichen Kategorien 1 und 2 (1: Spekulationsfrist bereits abgelaufen; 2: Spekulationsfrist noch nicht abgelaufen, aber keine Wertsteigerung) ein Volumen von über 23. Mio. bzw. 9 Mio. DM - gegenüber knapp 33 Mio. aus der Kategorie 3 - und waren deshalb durchaus geeignet, schon im Jahre 2002 beachtliche Werte auf den Sohn übergehen zu lassen. Vor allem hätte schon die Übertragung der Grundstücke aus den Kategorien 1 und 2 ausgereicht, um alle denkbaren Freibeträge auszuschöpfen. Zu diesen Werten ist zudem noch das im Dezember 2002 kurz nach Ablauf der diesbezüglichen Spekulationsfrist übertragene weitere Grundstück in M. hinzu zu rechnen (Wert ca. 14 Mio. DM, vgl. Bl. 206 d.A.). Unabhängig davon war mit den Grundstücken der Kategorie 3 im Vergleich zu denen der Kategorie 1 ohnehin ein eher geringes erbschaftssteuerliches Risiko verbunden, weil diese Grundstücke noch mit hohen Belastungen verbunden waren und der Wert nach Abzug der Schulden nur gut 3 Mio. DM betrug (im Vergleich zu rund 11 Mio. DM bei der Kategorie 1, vgl. S. 2 des Gutachtens vom 18.06.2001). dd) Vor diesem Hintergrund haben die Beklagten ihre Pflichten aus dem Steuerberatungsvertrag dadurch verletzt, dass sie den Klägern bezogen auf die hier streitgegenständlichen Grundstücke in L. und S. nicht deutlich davon abgeraten haben, diese schon im Oktober 2002 in die KG einzubringen. Entgegen der Auffassung der Beklagten reichte es insoweit nicht aus, dass den Klägern die Rechtslage als solche, insbesondere die Einkommensteuerpflichtigkeit von "Spekulationsgewinnen" bereits aus dem Gutachten vom 18.06.2001 bekannt war. Wenn im Rahmen der von den Beklagten begleiteten konkreten Umsetzung dieses Gutachtens Geschäfte anstanden, die in Widerspruch zu den darin erarbeiteten allgemeinen Vorschlägen standen, durften die Beklagten sich nicht auf die im Gutachten enthaltenen allgemeinen Erwägungen zurückziehen. Sie waren vielmehr gehalten, den vorhandenen Widerspruch zu erkennen und den Klägern zu verdeutlichen. Andernfalls wäre ihre Aufgabe bereits mit der Erstellung des Gutachtens beendet gewesen und es hätte es ihrer - vergütungspflichtigen - Mitwirkung bei der tatsächlichen Umsetzung ihres Konzeptes überhaupt nicht mehr bedurft. Soweit die Beklagten im nachgelassenen Schriftsatz vom 06.01.2009 - erstmals - behaupten, sie hätten die Kläger über den Inhalt des das schriftlichen Gutachtens hinaus bei Abschluss der Verträge auch mündlich belehrt, bezieht dieser Vortrag nicht auf den Tatsachenvortrag der Gegenseite, der Anlass für den Schriftsatznachlass war (vgl. hierzu Zöller/Greger, ZPO, § 283 Rdn. 5). Er bietet auch keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, weil sich aus dem vorbezeichneten Schriftsatz nicht mit der nötigen Klarheit ergibt, welchen konkreten Inhalt diese Belehrung gehabt haben soll. ee) Da sich die Pflichtverletzung der Beklagten nach alldem bereits aus dem Zeitpunkt der Übertragung der streitgegenständlichen Grundstücke ergibt, kommt es nicht darauf an, dass die die Beklagten entgegen ihren eigenen Vorschlägen im Gutachten vom 13.06.2001 nicht dazu geraten haben, die Grundstücke zumindest verdeckt, also ohne Einräumung von Gesellschafterrechten, in die KG einzubringen. Es kann deshalb auch offen bleiben, ob eine verdeckte Einbringung tatsächlich nicht in Betracht gekommen wäre, weil dann die Verbindlichkeiten nicht mit hätten übernommen werden können. 2. Durch die Pflichtverletzung der Beklagten ist den Klägern auch ein Schaden entstanden. a) Hätten die Kläger die hier in Rede stehenden Grundstücke erst nach Ablauf der Spekulationsfrist auf die KG übertragen, wäre durch diese Übertragung kein nach § 23 EStG einkommensteuerpflichtiger Veräußerungsgewinn entstanden. Die Kläger haben also in Höhe der Einkommensteuerbelastung, wie sie das Finanzamt auf der Grundlage des tatsächlichen Sachverhaltes errechnet hat, einen Schaden erlitten. Dass sie aufgrund dieses Sachverhaltes zugleich einen schadensrechtlich relevanten Vorteil gezogen haben, der diesen Nachteil ausgleichen könnte, ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zu erkennen: - Die von den Beklagten in der Berufungsbegründung errechnete Erbschaftssteuer in Höhe von rund 6,85 Mio. DM ist schon deshalb irrelevant, weil bei Kläger noch leben und deshalb noch überhaupt keine Erbschaftssteuer angefallen ist. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Kläger ohne jegliche Vorkehrungen ihren gesamten Grundbesitz einfach an ihren Sohn verschenkt hätten und deshalb Schenkungssteuer in entsprechender Höhe angefallen wäre. - Etwaige Abschreibungsmöglichkeiten hätten den Klägern - zeitverzögert - in gleicher Weise zur Verfügung gestanden, wenn sie die Grundstücke im Jahre 2005 übertragen hätten. Im Übrigen haben sich die Abschreibungsmöglichkeiten durch die offene Einbringung der Grundstücke in die KG nicht in einer solchen Weise erhöht, dass damit die vermeidbare Steuer auf den Veräußerungsgewinn kompensiert werden könnte. b) Der Schaden der Kläger ist auch durch die Pflichtverletzung der Beklagten verursacht worden. Dies folgt bereits aus der Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens, wonach derjenige, der eine Beratungs- oder Aufklärungspflicht verletzt hat, beweispflichtig dafür ist, dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten entstanden wäre. Allerdings besteht eine solche Vermutung nur in den Fällen, in denen es für den aufzuklärenden Partner vernünftigerweise nur eine Möglichkeit der Reaktion gibt, die vollständige und richtige Auskunft also keinen Entscheidungskonflikt ausgelöst hätte (vgl. etwa BGHZ 124, 151 ff.; BGH NJW 2005, 1113, BGH NJW 2005, 2703 m.w.N.; Palandt/Heinrichs, BGB, § 280 Rdn. 39 m.w.Nachw.). Dies ist vorliegend aber auch der Fall. Angesichts der damals tatsächlich nicht gegebenen Eilbedürftigkeit der Angelegenheit hätte es bei richtiger und vollständiger Beratung durch die Beklagten für die Kläger sinnvoll nur die Möglichkeit gegeben, bezüglich der hier in Rede stehenden Grundstücke die 10-Jahres-Frist des § 23 EStG abzuwarten. Die Vermutung wird vorliegend auch noch dadurch bestätigt, dass die Kläger hinsichtlich weiterer Grundstücke genau in dieser Weise verfahren sind (vgl. die Übertragungsverträge vom 12.12.2002 und vom 08.10.2004). 3) Der Schadensersatzanspruch der Kläger ist auch nicht verjährt. Das Landgericht hat insoweit zu Recht auf den Erlass des geänderten Steuerbescheides abgestellt, die Beklagten erinnern insoweit im Berufungsrechtszug nichts. 4) Die Höhe des Schadens ist für den Ausgang des vorliegenden Berufungsverfahrens, in dem es nur um die Richtigkeit des Feststellungstenors bezüglich der Haftung dem Grunde nach geht, grundsätzliche ohne Belang. Von Bedeutung wäre in diesem Zusammenhang lediglich ein etwaiges Mitverschulden der Kläger bei der Entstehung des Schadens, das auch im Tenor zum Ausdruck zu bringen wäre (vgl. hierzu Palandt/Heinrichs, § 254 Rdn. 74 m.w.Nachw.). Auf den umfangreichen Vortrag beider Parteien zu einzelnen Schadenspositionen kommt es hingegen von vornherein nicht an. Bezüglich eines Mitverschuldens der Kläger bei der Entstehung des Schadens soll nach Auffassung der Beklagten zu berücksichtigen sein, dass die Steuerberaterin T. bei der Einkommensteuererklärung 2002 die Veräußerungsgewinne nicht deklariert hat. Dass kann aber für die Entstehung der wesentlichen Schadensposition, nämlich der Einkommensteuermehrbelastung, schon deshalb nicht ursächlich gewesen sein, weil diese Position auch - und sogar etwas früher - angefallen wäre, wenn die Erklärung von vornherein korrekt erfolgt wäre. Durch die sachlich unrichtige Erklärung sind allenfalls Verspätungszuschläge u.ä. verursacht worden, die für die Höhe des Schadens relevant sein mögen, die aber die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach nicht in Frage stellen. Gleiches gilt für die Frage, ob im Rahmen des Einspruchs auch die Höhe der bei der Betriebsprüfung angesetzten Grundstückswerte anzugreifen gewesen wäre. Hierdurch mag sich der Schaden vergrößert haben, die Haftung der Beklagten dem Grunde nach berührt dies nicht. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Anlass zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) besteht nicht. Berufungsstreitwert: 927.998,89 € (wie zuletzt I. Instanz)