Beschluss
20 W 42/08
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2008:0806.20W42.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Streitwertbeschluss der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 10. Juni 2008 – 26 O 251/06 – wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen. Die Streitwertfestsetzung entspricht der vom Bundesgerichtshof und von den Personenversicherungssenaten des OLG Köln ständig vertretenen Auffassung. Insbesondere ist der Streitwert eines Vergleichs zur Abfindung von Ansprüchen aus einer Berufsunfähigkeits(zusatz)versicherung - auch dann, wenn eine Kapitalabfindung vereinbart ist - ausschließlich nach § 42 Abs. 5 Satz 1 ZPO, soweit Rückstände betroffen sind, und im übrigen nach § 9 ZPO zu bemessen (BGH, NJW-RR 2004, 1219 sowie OLG Köln, Beschl. v. 20. August 2007 - 5 W 46/07 - und Beschl. v. 29. April 2008 - 20 W 14/08 -). 1 Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.