Beschluss
6 W 29/08
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2008:0312.6W29.08.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Landgerichts Köln vom 13.11.2007 – 28 O 560/07 – wird als unzulässig verworfen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Landgerichts Köln vom 13.11.2007 – 28 O 560/07 – wird als unzulässig verworfen. G r ü n d e : Mit der ausdrücklich namens und im Auftrag des Antragstellers eingelegten Beschwerde erstrebt dieser eine Erhöhung des vom Landgericht auf 101.000,- EUR bzw. 100.000,- EUR festgesetzten Streitwerts auf 250.000,- EUR. Das auf § 68 GKG gestützte Rechtsmittel ist unzulässig. Eine Partei kann, auch wenn sie gemäß §§ 22 Abs. 1 S. 1, 29 Nr. 1, 31 Abs. 1 und 2 GKG nur als Zweitschuldner für die Verfahrenskosten haftet, nur mit dem Ziel der Herabsetzung des Streitwerts Beschwerde einlegen oder Gegenvorstellung erheben (BGH NJW-RR 1986, 737; OLG Brandenburg MDR 2005, 47 = NJW-RR 2005, 80; Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl., § 68 GKG, Rn. 5 m.w.N.). Umstände, die im Streitfall ausnahmsweise eine abweichende Betrachtung rechtfertigen könnten, sind weder dargetan noch ersichtlich. Anlass für eine Kostenentscheidung und eine Festsetzung des Beschwerdewertes besteht nicht, weil im Verfahren der Streitwertbeschwerde gemäß § 68 Abs. 3 GKG Gerichtsgebühren nicht anfallen und außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden.