Beschluss
3 W 77/07
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2008:0104.3W77.07.00
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Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 29.10.2007 (20 O 260/07) wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 29.10.2007 (20 O 260/07) wird zurückgewiesen. Gründe Die gemäß §§ 127, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Auch mit Rücksicht auf den neuen Sachvortrag in der Beschwerdeschrift vom 04.12.2007 ist die sofortige Beschwerde unbegründet. Im Anschluss an die Rechtsprechung zum Wildplakatieren (OLG Koblenz, NJW RR 2002, 1031; OLGR Koblenz 2001, 117 ff.; OLG Karlsruhe GWF/ Recht und Steuern 1979, 46-48) setzt ein für den Unterlassungsanspruch vorauszusetzender Abwehranspruch gem. § 1004 BGB voraus, dass der in Anspruch Genommene unmittelbarer oder mittelbarer Handlungsstörer ist. Mittelbarer Handlungsstörer ist, wer das störende Verhalten zwar nicht selbst unmittelbar vornimmt, es jedoch adäquat ursächlich veranlasst und in der Lage ist, die Störung zu verhindern. Dabei obliegt es dem derart in Anspruch Genommenen, darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass er alles ihm billigerweise Zumutbare unternommen hat, um das störende Verhalten zu verhindern oder abzustellen. Der Geschädigte muss darlegen und beweisen, dass der in Anspruch Genommene das Wildplakatieren adäquat kausal veranlasst hat und in der Lage ist, die Störungen zu beseitigen. Der Beklagte muss hingegen beweisen, dass er alles zur Verhinderung Zumutbare unternommen hat. Die Klägerin hat hinreichend substanziiert vorgetragen, dass der Beklagte als Veranstalter der politischen Versammlung das Wildplakatieren veranlasst hat. Soweit der Beklagte behauptet, es habe sich um eine politische Veranstaltung gehandelt, er habe nur den Saal angemietet und alles andere hätten die Kommitees übernommen, mit den Plakaten habe er nichts zu tun, genügt dieser Vortrag für ein qualifiziertes Bestreiten der vom Kläger behaupteten Verantwortlichkeit als Veranstalter der Versammlung nicht. Anerkannt ist, dass ein Veranstalter bzw. Mitveranstalter, welcher selbst die Plakate in Umlauf gebracht hat, verantwortlich für nachfolgendes Wildplakatieren ist. Denn wer Plakate in die Welt setzt, kann billigerweise damit rechnen, dass diese plakatiert werden (OLG Koblenz, NJW RR 2002, 1031; OLGR Koblenz 2001, 117 ff.). Dies gilt erst recht für den Veranstalter einer politischen Versammlung (OLG Karlsruhe, a.a.O.). Dies gilt nach Auffassung des Senates auch für den Fall einer arbeitsteiligen Organisation einer politischen Versammlung. Auch nach dem Vortrag des Beklagten spricht alles dafür, dass der Beklagte in zumindest herausgehobener Position in die politische Organisation eingebunden war. Dafür spricht in erster Linie der Umstand, dass der Beklagte selbst mit nicht unerheblichen Mitteln die Stadthalle C. angemietet hat, obgleich er vorliegend aufgrund seiner persönlichen wirtschaftlichen Situation Prozesskostenhilfe begehrt. Dies legt es nahe, dass er die Mittel für die Anmietung der Halle nicht selbst aufbringen musste, was für eine verantwortliche Einbindung in die veranstaltende Organisation spricht. Eine politische Versammlung ist bekanntermaßen mit Werbung verbunden. Unter diesen Umständen musste der Beklagte damit rechnen, dass wild plakatiert wird. Wer wie der Beklagte als Mitveranstalter auftritt und die Halle anmietet, setzt eine hinreichende und notwendige Bedingung dafür, dass – mit seinem Willen oder auch nur geduldet – Plakate geklebt werden. Dies wird nicht zuletzt auch durch das Schreiben des Beklagten vom 23.03.2007 (Bl. 42 GA) bestätigt, in welchem er sich als „Veranstalter der Veranstaltung“ bezeichnet hat. Selbst wenn er, wie mit der Beschwerdebegründung nahegelegt wird, aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse damit nur gemeint haben sollte, er sei Mieter der Halle gewesen, hindert dies nicht die vorgenommene Würdigung, dass er aufgrund seiner herausgehobenen Stellung als Mieter der Veranstaltungsräume auch Mitveranstalter ist. Für die Klägerin spricht der Beweis des ersten Anscheins, dass der Beklagte in der Lage war, das Plakatieren zu verhindern. Denn er trägt als Mieter der Halle wesentlich zur Organisation der Veranstaltung bei. Nach den Umständen ist davon auszugehen, dass er aufgrund von Vereinbarungen mit den weiteren Veranstaltern verbunden ist, um die Finanzierung der Saalmiete sicher zu stellen. Im Rahmen dieser vertraglichen Verbindung zu den weiteren Mitveranstaltern der Versammlung hätte er die Möglichkeit gehabt, Regelungen zur Verhinderung des wilden Plakatierens zu treffen. Damit obliegt es dem Beklagten darzutun, welche Vorkehrungen er gegen wildes Plakatieren getroffen hat. Sofern er keine Möglichkeiten hatte, etwa weil er nur Strohmann war, mag er dies unter Nennung der verantwortlichen Personen und Hintermänner dartun. Dies ist ihm möglich und zumutbar, um auch dem Kläger die Möglichkeit zu geben, gegen die – wahren – Verantwortlichen vorzugehen. Auch bei Erstbegehung ist ein Unterlassungsanspruch gegeben. Dass sich die politische Vereinigung, für welche plakatiert wurde, aufgelöst hätte oder der Beklagte nicht mehr dort tätig wäre, ist nicht vorgetragen. Auch wenn die Bedenken des Beklagten gegen die hinreichende Bestimmtheit des Klageantrages vom 11.04.2007 zutreffen, genügt der Hilfsantrag des Klägers vom 26.10.2007 den Anforderungen. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 127 Abs. 4 ZPO.