Beschluss
5 U 177/07
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2007:1218.5U177.07.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 04.07.2007 - 23 O 500/03 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 04.07.2007 - 23 O 500/03 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. G r ü n d e : Die Berufung der Klägerin wird gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückgewiesen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung nicht erfordern. Zur Begründung wird auf die Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 19.11.2007 Bezug genommen, § 522 Abs. 2 S. 3 ZPO. Die Stellungnahme der Klägerin vom 12.12.2007 zu der Hinweisverfügung gibt zu einer anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage keine Veranlassung. Insbesondere ist unerheblich, dass die Klägerin "damit begonnen" hatte, eine vollschichtige Tätigkeit als selbständige Friseurmeisterin aufzubauen. Denn die Frage der Berufsunfähigkeit ist nach dem zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles ausgeübten Berufs in seiner konkreten Ausgestaltung zu beantworten. Die Berufsunfähigkeitsversicherung ist keine "Karriere"-Versicherung, die das Risiko mit abdeckt, eine finanziell oder sozial bessere Stellung zu erreichen. Versichert ist allein der Status des Versicherungsnehmers (vgl. OLG Frankfurt, VersR 1987, 349 f.; OLG Hamm RuS 1990, 355 f.; Voit, Berufsunfähigkeitsversicherung, 1994, Rn. 250). Es bleibt deshalb dabei, dass die Frage der Berufsunfähigkeit daran zu messen ist, ob die Klägerin in der Lage ist, ihre im Zeitpunkt des behaupteten Eintritts des Versicherungsfalles konkret ausgeübte durchschnittlich täglich einstündige Tätigkeit als selbständige Friseurmeisterin nur noch zu weniger als 50 % auszuüben. Das hat die Klägerin nicht zu beweisen vermocht. Ihre sonstigen Einwände, die sie mit ihrer Stellungnahme geltend macht, geben ebenfalls kein Veranlassung zu einer weiteren Sachaufklärung. Auf die von ihr insoweit aufgeworfene Frage, ob psychosomatisch Erkrankungen mit rheumatischem Erscheinungsbild bestehen, kommt es nämlich nicht entscheidend an. Entscheidend ist, ob die Klägerin durch ihre Erkrankungen derart beeinträchtigt ist, dass sie nicht in der Lage ist, ihren Beruf ist zu mehr als 50 % auszuüben. Das hängt indes nicht von der Diagnose ab, sondern von der Art und Schwere der tatsächlichen Beeinträchtigung, die durch die erstinstanzlich vom Landgericht eingeholten und von der Klägerin selbst vorgelegten Gutachten geklärt ist. Zur Einholung eines weiteren "rheumatologisch-psychosomatischen" Ergänzungsgutachtens besteht daher keine Veranlassung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Streitwert für das Berufungsverfahren: 67.490,28 € (24.541,92 € [Rentenleistungen bis Klageeinreichung: 1.022,58 € x 24] + 42.948,36 € [zukünftige Rentenleistungen: 1.022,58 € x 12 x 3,5] In Sachen pp. weist der Senat daraufhin, dass beabsichtigt ist, die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 II ZPO zurück zu weisen. 1. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, weil das angefochtene Urteil weder auf einer Rechtsverletzung beruht noch nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen ( §§ 522 II Nr.1, 513 I ZPO ). Zu Recht hat das Landgericht auf der Grundlage der Feststellungen der Sachverständigen Prof. Dr. med. F. und Prof. Dr. Dr. med. T. entschieden, dass die Klägerin von der Beklagten keine Leistungen aus der zwischen den Parteien abgeschlossenen Berufsunfähigkeits-Versicherung verlangen kann, weil sie das Vorliegen bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit nicht bewiesen hat. Das Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren führt nicht zu einer anderen, ihr günstigeren Beurteilung. Soweit die Klägerin beanstandet, das Landgericht sei rechtsirrig davon ausgegangen, dass ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als selbständige Friseurmeisterin nicht den Anforderungen an einen "Beruf" i.S.d. Versicherungsbedingungen gerecht werde, geht dieser Einwand ins Leere. Darauf kommt es nämlich nicht an, da die Klägerin nach den erstinstanzlich erhobenen sachverständigen Feststellungen von Prof. Dr. med. F. und Prof. Dr. Dr. med. T. – auch nach der Einschätzung des Senats - weder für ihre früher ausgeübten Tätigkeiten im Immobilienbüro noch für die Tätigkeit als selbständige Friseurmeisterin noch für sonstige ihren beruflichen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechenden Tätigkeiten als berufsunfähig i.S.d. Versicherungsbedingungen anzusehen ist. Sowohl Prof. Dr. med. F. als auch Prof. Dr. Dr. med. T. haben die von der Klägerin auf der Grundlage der von ihr beigebrachten Befunde, ärztlichen Stellungnahmen und Gutachten angeführten Erkrankung allesamt berücksichtigt. Sie sind beide aufgrund eigener Untersuchungen gleichwohl zu der Beurteilung gelangt, dass die Klägerin aufgrund dieser Erkrankungen in ihrer Leistungsfähigkeit aufgrund funktioneller Einschränkungen nicht derart beeinträchtigt ist, dass sie weder die Tätigkeit als selbständige Friseurmeisterin noch sonstige nach den Versicherungsbedingungen in Betracht kommende Tätigkeiten zu mindestens 50 % ausüben könnte. In Einklang damit stehen auch die Feststellungen in dem von der Klägerin privat eingeholten kardiologisch-internistischen Gutachten des Prof. Dr. U. vom 06.11.2006, der ebenfalls auf der Grundlage der Diagnose einer Fibromyalgie und rezidivierenden depressiven Episoden (nur) zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Klägerin eine vollschichtige Tätigkeit nicht zugemutet werden könne (Bl. 312 GA). Die Klägerin macht indessen nicht Berufsunfähigkeit in einer "vollschichtigen" Tätigkeit geltend, sondern in ihrem zuletzt ausgeübten Beruf als selbständige Friseurmeisterin mit einer Arbeitsleistung von durchschnittlich einer Stunde pro Tag. Dass die Klägerin dazu nicht zu wenigstens 50 %, d.h. zu einer Arbeitsleistung von durchschnittlich ½ Stunde pro Tag, in der Lage wäre, ist diesen gutachterlichen Feststellungen indessen nicht zu entnehmen. Gleiches gilt für die gutachterlichen Feststellungen von Dr. med. D., der in Übereinstimmung mit den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. med. T. ebenfalls die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung getroffen hat sowie weitergehend eine ängstlich depressive Entwicklung mit rezidivierenden Verstimmungszuständen bei Zustand nach Traumatisierung (vgl. Bl. 333 GA). Gleichwohl hält auch er "leidensgerechte leichte Tätigkeit mit verminderter Umstellung an das Anpassungsvermögen, die Ausdauer und die Konzentrationsfähigkeit" für bis zu vier Stunden durchführbar. Weshalb die Klägerin dennoch nicht in der Lage sein soll, ihre früher ausgeübte bis zu einstündige Friseurtätigkeit auszuüben, ist in Anbetracht dessen nicht nachvollziehbar. Auch erschließt sich aus seinen gutachterlichen Feststellungen nicht, weshalb eine Bürotätigkeit nicht als "leidensgerecht" anzusehen ist. Das Landgericht ist auch keinem "Zirkelschluss" unterlegen, wenn es sich in der angefochtenen Entscheidung der Beurteilung des Sachverständigen Prof. Dr. med. F. angeschlossen und festgestellt hat, dass bei der Erkrankung der Fibromyalgie keinerlei funktionelle Einschränkungen bestünden. Nach den Feststellungen des Sachverständigen war dies im Falle der Klägerin so. Allein das ist entscheidend. Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht darauf an, ob das Krankheitsbild objektivierbar ist. Im Ansatz zu Recht weist die Klägerin zwar darauf hin, dass der ärztliche Nachweis nicht in den Befunden der Apparatemedizin oder der sonstigen Zustandsdiagnostik bestehen muss (vgl. BGH VersR 1999, 838). Für die Bejahung der Berufsunfähigkeit ist dennoch freilich erforderlich, dass aufgrund subjektiver Beschwerden, auch wenn sie nicht objektivierbar sind, bedingungsgemäße Funktionsbeeinträchtigungen feststellbar sind. Das war bei der Klägerin nach den gutachterlichen Feststellungen der Sachverständigen aber gerade nicht der Fall. Schließlich war das Landgericht auch nicht gehalten ein weiteres rheumatologisch-psychosomatisches oder neurologisch-psychologisches Ergänzungsgutachten einzuholen. Bei der Fibromyalgie handelt es sich nach bisherigen medizinischen Erkenntnissen nicht um eine Erkrankung aus dem rheumatischen Formenkreis, wenngleich sie oftmals mit dem Terminus "Weichteilrheumatischmus" gleichgesetzt wird. Dementsprechend hat auch der Internist und Rheumatologe Prof. Dr. med. H., dessen Kompetenz auf dem Gebiet der Rheumatologie sicher nicht anzuzweifeln ist, in seinem Arztbrief vom 10.02.2004 ausdrücklich diagnostiziert, dass bei der Klägerin kein Hinweis auf eine entzündlich-rheumatische Erkrankung vorliegt. Hinweise auf eine rheumatische Erkrankung sind auch von keinem anderen der behandelnden Ärzte und/oder Gutachter festgestellt worden. Ebenso wenig bestand und besteht Veranlassung zur Einholung eines neurologisch-psychologischen Ergänzungsgutachtens. Denn selbst der von der Klägerin privat herangezogenen Gutachter Dr. med. D. hat bei seinen Untersuchungen einen neurologisch relevanten Befund ausgeschlossen (vgl. Bl. 330 GA). Es bestehen daher keine Anhaltspunkte, dass sich aus einem neurologisch-psychologischen Ergänzungsgutachten weitergehende Erkenntnisse ergeben könnten, die – über die bisherigen Feststellungen hinaus - zugunsten der Klägerin auf versicherungsrechtlich relevante Funktionsbeeinträchtigungen schließen lassen. 2. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung ( § 522 II Nr. 2,3 ZPO ). 3. Die Klägerin hat Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen ab Zugang dieser Verfügung. /