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Beschluss

14 WF 124/07

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2007:0910.14WF124.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde des Weiterbeteiligten zu 3. wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Waldbröl vom 3. Mai 2007 - 12 F 452/06 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die dem Verfahrenspfleger B T aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung wird auf 2.590,25 € ( i.W.: zweitausendfünfhundertneunzig 25/100 € ) festgesetzt. 1 G r ü n d e: 2 I. 3 In dem vorliegenden Verfahren auf Regelung des Umgangs der Kindesmutter mit den betroffenen Kindern hat das Amtsgericht – Familiengericht – Waldbröl den Weiterbeteiligten zu 3. durch Beschluss vom 23.11.2006 zum berufsmäßig tätigen Verfahrenspfleger für die betroffenen Kinder bestellt. Unter dem 27.12.2006 hat der Weiterbeteiligte zu 3. der Staatskasse den Ersatz von Aufwendungen und seine Vergütung als Verfahrenspfleger mit einem Betrag von insgesamt 1.148,54 € in Rechnung gestellt sowie unter dem 8.2.2007 mit einem weiteren Betrag in Höhe von 1.787,23 €. Durch den in der Beschlussformel näher bezeichneten Beschluss hat das Amtsgericht – Familiengericht – Waldbröl die zu erstattende Vergütung auf insgesamt 2.370,58 € festgesetzt. Es wurden 6 € Fotokopiekosten sowie 852 Minuten des geltend gemachten Zeitaufwands nebst jeweils anteiliger Mehrwertsteuer gestrichen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Weiterbeteiligten zu 3, der das Amtsgericht nicht abgeholfen, sondern die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt hat. Die zuständige Berichterstatterin hat die Sache dem Senat übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. 4 II. 5 Die gemäß § 56 g Abs. 5 FGG zulässige Beschwerde ist teilweise begründet. 6 1. Dem Verfahrenspfleger steht gemäß § 50 Abs. 5, 67 FGG in Verbindung mit §§ 1 bis 3 BVormVG ein Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen sowie ein Anspruch auf Zahlung einer Vergütung zu. Dieser Ersatzanspruch bezieht sich auf diejenigen Zeiten und Aufwendungen, die Tätigkeiten betreffen, die der Erfüllung der dem Verfahrenspfleger zugewiesenen Aufgaben dienen. Vergütet wird zudem nur der für die Erfüllung der Aufgaben notwendige Zeitaufwand, wobei der geltend gemachte Zeitaufwand einer Plausibilitätsprüfung zu unterziehen ist, vgl. u.a. OLG Brandenburg FPR 2002,280 ff. m.w.N.. Dem gemäß § 50 FGG bestellten Verfahrenspfleger steht eine vollumfängliche Vergütung des tatsächlich aufgebrachten Zeitaufwands zu; eine Herabsetzung auf den durchschnittlich erforderlichen Zeitaufwand ist nicht zulässig, vgl. Beschluss des Senats vom 4.11.1999, 14 WF 142/99 = FamRZ 2000, 1307. 7 Vorliegend hat das Amtsgericht – Familiengericht – Waldbröl den Beschwerdeführer zum Verfahrenspfleger für die betroffenen Kinder bestellt und ihn ausdrücklich nicht nur damit beauftragt, einen Bericht zur Situation der Kinder vorzulegen, sondern auch damit, die bestehende Konfliktsituation aufzuklären und zwischen den Beteiligten ergebnisorientiert vermittelnd zu agieren. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass der Weiterbeteiligte zu 3. umfangreiche Gespräche mit allen Beteiligten geführt, sondern auch versucht hat, konkrete Umgangskontakte anzubahnen. Allerdings hält nicht der gesamte von dem Weiterbeteiligten zu 3. für die Erfüllung dieser Aufgaben in Ansatz gebrachte Zeitaufwand einer Plausibilitätsprüfung stand. 8 2. In Übereinstimmung mit dem Amtsgericht geht auch der Senat davon aus, dass der Weiterbeteiligte zu 3.- unabhängig von der Frage, inwieweit er als berufsmäßig tätiger Verfahrenspfleger eine Vergütung für die Zeit verlangen kann, die er zum Anlegen einer Akte, Anfertigen von Kopien, Abheften von Schriftstücken ect. benötigt – für das Studium der vorliegenden Akte sowie des beigezogenen Verfahrens 12 F 376/05 AG Waldbröl jeweils nur 60 Minuten in Ansatz bringen kann. Angesichts des Umfangs der Akten und der Übersichtlichkeit des jeweiligen Verfahrensinhalts ist ein darüber hinausgehender Zeitaufwand nicht plausibel; die Aufschlüsselung des in Ansatz gebrachten Zeitaufwands von jeweils mehr als 3 Stunden durch den Beschwerdeführer überzeugt nicht. Der berechnete Zeitaufwand für das Kopieren der Akte und Einscannen des Aktendeckels ist weit überhöht; auch die für das Erfassen des Verfahrensverlaufs berechnete Zeit ist nicht angemessen. Angesichts der überschaubaren Sachverhalte kann hierfür neben dem Studieren der Schriftsätze nicht zusätzlich noch einmal jeweils mehr als 1 Stunde in Ansatz gebracht werden. 9 Der für das Verfassen der an die Eltern gerichteten Schreiben vom 7.12.2006 in Ansatz gebrachte Zeitaufwand ist ebenfalls nicht plausibel. Die Schreiben enthalten zum großen Teil einen Standardtext, der nicht neu zu entwerfen war. Lediglich die Eingangspassage ist individuell gehalten. Die Schweigepflichtentbindung wiederum ist typisiert. Der Senat hält deshalb einen Zeitaufwand von 20 Minuten für das Verfassen des ersten, an einen Elternteil gerichteten Schreibens und einen weiteren Zeitaufwand von 10 Minuten für das nahezu wortgleiche, an den anderen Elternteil adressierte Anschreiben für ausreichend und angemessen. 10 In Übereinstimmung mit dem Amtsgericht hält auch der Senat die für die am 14.12.2006 erfolgte Versendung der Online-SMS in Ansatz gebrachte Zeit von insgesamt 18 Minuten für überhöht. Angesichts des offensichtlich nur kurzen Textes erscheint auch dem Senat aus den von dem Amtsgericht bereits dargelegten Gründen ein Zeitaufwand von 4 Minuten ausreichend. 11 Der für das Abfassen des Schlussberichts vom 22.1.2007 in Ansatz gebrachte Zeitaufwand von insgesamt 540 Minuten ist ebenfalls nicht plausibel. Andererseits kann nicht pauschal davon ausgegangen werden, daß je Seite ein Zeitaufwand von 30 Minuten erstattungsfähig ist. Vorliegend hat der Beschwerdeführer zahlreiche Gespräche, und zwar nicht nur mit den betroffenen Kindern und deren Eltern, sondern auch mit weiteren Angehörigen und Bezugspersonen geführt. Diese Gespräche und die hieraus gewonnenen Erkenntnisse mussten aufbereitet und in komprimierter Form dargestellt werden. Gleichzeitig war die eigene Bewertung der Gesamtsituation darzulegen und zu begründen, dies unter Berücksichtigung der konfliktreichen Situation zwischen den Eltern und deren eigener, nicht unproblematischer Lebenssituation. Vor diesem Hintergrund hält der Senat, auch wenn zu Beginn des Berichts lediglich der Verfahrensverlauf geschildert wird, vorliegend einen Zeitaufwand von rund 45 Minuten je Seite für plausibel, was insgesamt einem Zeitaufwand von 6,75 Stunden entspricht. Diese Zeit erscheint ausreichend, den Bericht zu konzipieren, zu überarbeiten und abschließend fertigzustellen. Dass der Beschwerdeführer darüber hinaus länger, letztlich sogar mehr als einen gesamten Arbeitstag mit dem Bericht beschäftigt war, ist demgegenüber nicht einleuchtend. 12 3. Soweit das Amtsgericht über die vorgenannten Abzüge hinaus weitere Kürzungen der von dem Beschwerdeführer in Rechnung gestellten Vergütung/Aufwendungsersatz vorgenommen hat, folgt der Senat dem nicht. Die für die Vorbereitung der verschiedenen Gespräche in Ansatz gebrachte Zeit, die jeweils weniger als eine halbe Stunde ausmachte, ist erstattungsfähig. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Weiterbeteiligte zu 3., bevor er wichtige und entscheidende Gespräche führte, sich den Verfahrensstoff noch einmal vergegenwärtigte und damit nicht unvorbereitet war. Dies erscheint auch bei einem berufsmäßig tätigen Verfahrenspfleger gerechtfertigt, der nicht ständig sämtliche ihm übertragenen Pflegschaften präsent haben muss. Auch die Anfertigung von Gedächtnisprotokollen, für die jeweils rund eine viertel Stunde in Ansatz gebracht worden ist, begegnet keinen Bedenken. Die Mitschrift während eines Gesprächs, die dieses im Übrigen verzögern würden, erscheint dagegen gerade bei Gesprächen mit Kindern, die hierdurch gestört würden, nicht angezeigt. 13 Die für das "Telefonat mit der Stiefmutter-KM" sowie "Recherche Bahnverbindungen, Telefax an KM" am 22.12.2006 in Ansatz gebrachte Zeit ist erstattungsfähig. Der Beschwerdeführer war u.a. damit beauftragt, die Kindeseltern bei der Suche nach einer geeigneten Umgangsregelung zu begleiten und zu unterstützen. Wenn er vor diesem Hintergrund konkrete Vorgaben betreffend eines Besuchs der Kindesmutter gemacht und sich damit befasst hat, wie dieser Besuch konkret gestaltet werden kann, d.h. wann genau die Kindesmutter mit dem Zug am Wohnort der Kinder ankommt, ist dies nicht zu beanstanden. 14 Soweit der Beschwerdeführer 28 Seiten des vorliegenden Verfahrens kopiert hat, kann er die hierfür angefallenen Aufwendungen ersetzt verlangen. Der Verfahrenspfleger ist bei Einsicht der Akten nicht gehalten, diese daraufhin zu untersuchen, welche Seiten für ihn wichtig und welche unwichtig sind. Dies gilt schon deshalb, weil zu Beginn der Verfahrenspflegschaft nicht abschließend feststeht, welcher Teil der Akten letztlich bedeutsam sein wird und welcher nicht. 15 4. Abweichend von den Darlegungen des Amtsgerichts sind nach dem Vorstehenden hinsichtlich der Abrechnung vom 27.12.2006 insgesamt 395 Minuten abzusetzen: 16 Datum Tätigkeit angemeldete festgesetzte 17 Vergütung Vergütung 18 Dauer Dauer 19 7.12.2006 Aktenstudium 190 Min. 60 Min. 20 7.12.2006 Schreiben an 120 Min. 30 Min 21 Eltern 22 14.12.2006 Online-SMS 18 Min. 4 Min. 23 Aktenstudium 221 Min . 60 Min. 24 549 Min. 25 154 Min. 26 Abgesetzt wurden 395 Min. 27 Festzusetzen sind demgegenüber 1.107 Minuten à 33,50 € = 28 618,08 € 29 zuzüglich Fahrtkosten in Höhe von 96,90 €, 30 Telekommunikation 4,90 €, 31 Porto 7,70 €, 32 Kopien 42,00 € 33 769,58 € 34 zzgl. 16 % Ust. 123,13 € 35 892,71 €. 36 In Bezug auf die Abrechnung vom 27.12.2006 sind insgesamt 135 Minuten abzusetzen; anstelle der insgesamt für die Erstellung des Abschlussberichts in Ansatz gebrachten 540 Minuten sind nur 405 Minuten anzuerkennen. 37 Festzusetzen sind dagegen 2.154 Minuten à 33,50 € = 1.202,65 € 38 zuzüglich Fahrtkosten in Höhe von 171,00 €, 39 Telekommunikation 10,20 €, 40 Porto 4,20 €, 41 Kopien 38,45 € 42 1.426,50 € 43 zzgl. 19 % Ust. 271,04 € 44 1.697,54 €. 45 Insgesamt beläuft sich die dem Beschwerdeführer aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung damit auf einen Betrag in Höhe von 2.590,25 €.