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Beschluss

2 U 36/07

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2007:0815.2U36.07.00
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Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten vom 5. März 2007 gegen das Urteil der Einzelrichterin der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 29 O 360/05 – vom 11. Januar 2007 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

2.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird nach Anhörung der Parteien - in Übereinstimmung mit den Angaben der Klägerin in der Klageschrift - auf

22.918,01 €

festgesetzt. Entsprechend wird die Wertfestsetzung für das landgerichtliche Verfahren geändert.

Entscheidungsgründe
1. Die Berufung der Beklagten vom 5. März 2007 gegen das Urteil der Einzelrichterin der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 29 O 360/05 – vom 11. Januar 2007 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 2. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird nach Anhörung der Parteien - in Übereinstimmung mit den Angaben der Klägerin in der Klageschrift - auf 22.918,01 € festgesetzt. Entsprechend wird die Wertfestsetzung für das landgerichtliche Verfahren geändert. Gründe Der Senat weist die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurück. Dass und warum die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und die Annahme der Berufung auch nicht trotz fehlender Erfolgsaussicht aus einem der Gründe des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO veranlasst ist, ist durch den Senat im Einzelnen in dem den Parteien bekannten Beschluss vom 26. Juli 2007 dargelegt worden. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Auf das neue tatsächliche Vorbringen in der jetzigen Stellungnahme vom 13. August 2007 zu dem Eingang der Schreibens des Ehemannes der Beklagten vom 12. Oktober 2001 bei der O Lebensversicherung kann die Berufung bereits nach § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO nicht gestützt werden, weil die Voraussetzungen, unter denen nach § 531 Abs. 2 ZPO die Berücksichtigung des neuen Vorbringens allein zulässig wäre, nicht vorliegen. Zudem kommt es letztlich hierauf nicht an. Wie der Senat bereits eingehend aufgezeigt hat, kann die Beklagte aus der Sicherungsabtretung vom 29. Mai 2001 bereits deshalb keine Rechte herleiten, da diese durch die spätere Vollabtretung vom 29. November 2001 ersetzt worden ist. Deren Anfechtbarkeit ist daher vorliegend allein maßgebend. Rechtsirrig ist die nunmehr von der Beklagten vertretene Auffassung, der Inhalt der Erklärungen vom 29. Mai 2001 und vom 29. November 2001 würde „im Kern nicht differieren“. Insoweit werden die unterschiedlichen rechtlichen Wirkungen der beiden Vereinbarungen verkannt. Bei einer Übertragung nur zu Sicherungszwecken liegt nur im Außenverhältnis eine Vollabtretung vor; im Innenverhältnis zwischen Zedent und Zessionar ist der neue Gläubiger nur eingeschränkt zur Verwertung der Forderung nach dem Inhalt der getroffenen Vereinbarung berechtigt. Mit dem Wegfall des vereinbarten Sicherungszwecks – hier spätestens mit dem Wegfall der Notwendigkeit der Stellung einer Prozessbürgschaft – besteht die Verpflichtung, die erhaltene Sicherheit zugunsten des Schuldners freizugeben. Demgegenüber geht mit einer – hier vorliegenden – uneingeschränkten Abtretung die Gläubigerstellung endgültig vom Zedenten auf den Zessionar über und es erfolgt – in einem nicht gestörten Abtretungsverhältnis - keine Rückabwicklung. Der Streitwert orientiert sich an der Höhe der fälligen und titulierten Forderung, wegen deren die Klägerin die Zwangsvollstreckung betreibt, zuzüglich des in Ziffer 3 der angefochtenen Entscheidung titulierten Zahlungsanspruchs in Höhe von 465,80 €.