Beschluss
23 WLw 13/06
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2007:0206.23WLW13.06.00
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Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 07.12.2006 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Siegburg vom 16.10.2006 - 15 Lw 16/06 - wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 07.12.2006 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Siegburg vom 16.10.2006 - 15 Lw 16/06 - wird zurückgewiesen. G r ü n d e Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Klage nicht die nach § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Allerdings fehlt es entgegen der Ansicht des Landwirtschaftsgerichts bereits an der Zuständigkeit der Landwirtschaftsgerichte. Diese könnte sich nur aus § 1 Nr. 5 LwVG i.V.m. § 18 HöfeO ergeben. Nach § 1 Nr. 5 LwVG gelten die Bestimmungen des LwVG in den Verfahren aufgrund der Vorschriften über das Anerbenrecht einschließlich der Versorgungsansprüche bei Höfen, Hofgütern, Landgütern und Anerbengütern. Diese Vorschrift betrifft nicht schlechthin alle Versorgungsstreitigkeiten, die mit der Vererbung landwirtschaftlicher Besitzungen im Zusammenhang stehen, sondern nur Versorgungsansprüche bei landwirtschaftlichen Besitzungen, die zur Zeit der Entstehung des geltend gemachten Anspruches einem vom allgemeinen bürgerlichen Recht abweichenden besonderen Erbrecht unterstehen (BGHZ 13, 325, 328). Dagegen ist das Prozessgericht zuständig, wenn der Klageantrag aus allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen hergeleitet wird, selbst wenn ein Hof den Gegenstand des Streites bildet (BGH RdL 1965, 74). Voraussetzung für die Anwendung des § 1 Nr. 5 ist, dass die streitgegenständlichen Leistungen aus dem Hof erbracht werden sollen (Barnstedt/Steffen, LwVG, 7. Aufl., § 1 Rdn. 197 a.E.). Danach ist das Landwirtschaftsgericht im vorliegenden Fall nicht zuständig. Die Antragstellerin macht einen Anspruch auf Umwandlung des ihr in dem notariellen Vertrag vom 26.09.1991 eingeräumten lebenslänglichen dinglichen Wohnrechtes in dem von ihr auf die Antragsgegnerin übertragenen Altenteilerhaus geltend. Dabei stützt sie sich auf die allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Grundsätze über die Änderung und den Wegfall der Geschäftsgrundlage, also nicht auf die HöfeO als das in Betracht kommende Sondererbrecht. Die Einräumung des Wohnungsrechts sowie die Pflege- und Sorgeverpflichtung der Antragsgegnerin sind zwar in dem gleichen Vertrag geregelt, durch den die Antragstellerin den Hof auf ihren Sohn L. B. T. übertragen hat. Das Altenteilerhaus steht aber – wie sich aus Nr. I. 1. und 2. des notariellen Übertragungsvertrages vom 26.09.1991 ergibt – nicht auf dem Hofgrundstück, sondern auf dem der Antragsgegnerin übereigneten Grund. Damit fehlt es auch am Erfordernis, dass die geforderte Leistung aus dem Hof zu erbringen ist. Der bloße vertragliche und erbrechtliche Zusammenhang mit der Übertragung des Hofes auf den Sohn der Antragstellerin genügt nicht, die Zuständigkeit nach § 1 Nr. 5 LwVG zu begründen. Damit hat die beabsichtigte Klage vor dem Landwirtschaftsgericht schon aus dem Gesichtspunkt der fehlenden Zuständigkeit keine hinreichende Erfolgsaussicht. Im Übrigen wäre sie auch in der Sache unbegründet. Wie das Landwirtschaftsgericht zutreffend ausgeführt hat, fehlt es an den Voraussetzungen für eine Umwandlung des Wohnungsrechtes in einen Zahlungsanspruch. Die angestrebte Umwandlung könnte für die Antragstellerin keinen Vorteil bringen. Nach der vom Landwirtschaftsgericht angeführten Klausel in Nr. III. 2. des notariellen Vertrages vom 26.09.1991 hat die Antragstellerin nur einen Anspruch auf die Beteiligung an den Heimkosten, soweit sie nicht durch ihre Einkünfte gedeckt sind. Sie müsste sich danach die im vorliegenden Verfahren verlangte Nutzungsentschädigung als eigene Einkunftsquelle anrechnen lassen, so dass sich die finanzielle Beteiligung der Antragsgegnerin an der Heimunterbringung entsprechend verringern würde. Schon aus diesem Grunde liegt eine zur Anpassung zwingende Änderung der Geschäftsgrundlage nicht vor. Gerichtsgebühr nach Nr. 1811 Kostenverzeichnis zu § 3 Abs. 2 GKG: 50,00 €.