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Urteil

7 U 166/05

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2006:0622.7U166.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das am 24.08.2005 verkündete Grund- und Teilurteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 7 O 205/04 – teilweise abgeändert. Der Klageanspruch wird gegen den Beklagten zu 2) als Gesamtschuldner mit dem Beklagten zu 1) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Der Rechtsstreit wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung über die Schadenshöhe an das Landgericht Bonn zurückverwiesen. Der Beklagte zu 1) wird des Rechtsmittels der Berufung für verlustig erklärt, nachdem er die Berufung zurückgenommen hat. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte zu 1): a) Seine eigenen Kosten voll; b) ½ der der Klägerin und deren Streithelferin entstandenen Kosten; c) ¼ der Gerichtskosten. Die Entscheidung über die erstinstanzlichen Kosten und die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem Landgericht vorbehalten. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 G r ü n d e 2 I. 3 Die Klägerin macht gegen die Beklagten aus übergegangenem Recht Ansprüche wegen einer Gasexplosion geltend. Sie ist Sachversicherer mehrerer Bewohner der Doppelhaushälfte A-Straße 319/N-Straße 2 in O-T. Am 25.04.2003 gegen 18.37 Uhr ereignete sich in der benachbarten Doppelhaushälfte A-Straße 321 eine Gasexplosion, die am Haus und Hausrat des Hauses A-Straße 319 erhebliche Schäden verursachte. Die an ihre Versicherungsnehmer erbrachten Leistungen beziffert die Klägerin auf 308.245,48 €. 4 Der Beklagte zu 2) ist Eigentümer des Hauses A-Straße 321, in dem sich die Explosion ereignet hat. Das Haus hat er durch Vertrag vom 18.02.2002, auf den Bezug genommen wird, zum Betrieb eines Lokals verpachtet (Bl. 891 bis 901 d.A.). Im Frühjahr 2002 beauftragte der Beklagte zu 2) den Beklagten zu 1) mit der Durchführung von Installationsarbeiten. Der Beklagte zu 1) stellte seine Leistungen dem Beklagten zu 2) unter dem 30.03.2002 in Rechnung (Bl. 40 bis 48 d.A.). Die Streithelferin der Klägerin lieferte dem Beklagten zu 2) eine Flüssiggasanlage mit Lagertank. Die Flüssiggasanlage wurde am 25.04.2002 geprüft und abgenommen. Im Rahmen der Installationsarbeiten wurden zwei Flüssiggasflaschen im Keller des Hauses des Beklagten zu 2) eingebracht, die der Notversorgung des Herdes der Gaststätte dienen sollten. Am 24.04.2003 war der Flüssiggastank leer. Die Pächter des Beklagten zu 2) wandten sich telefonisch an den Beklagten zu 1), um in Erfahrung zu bringen, wie man die Flüssiggasflaschenanlage in Betrieb nimmt. Am 25.04.2003 wurde der Flüssiggastank um die Mittagszeit durch die Streithelferin befüllt. Gegen 18.37 Uhr ereignete sich im Keller des Hauses A-Straße 321 eine Gasexplosion, die erhebliche Schäden an der Substanz der Häuser und dem in den Wohnungen befindlichen Hausrat verursachte. 5 Die Klägerin hat behauptet, für die Explosion sei die regelwidrige Erweiterung der Flüssiggastankanlage um die beiden Flüssiggasflaschen ursächlich gewesen. Die Flüssiggasflaschen seien fehlerhaft an die Gasleitung angeschlossen und in dem für die Unterbringung nicht geeigneten Kriechkeller aufgestellt worden. 6 Wegen weiterer Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts (S. 2 bis 7 LG-Urteil, Bl. 710-714 d.A.) Bezug genommen. 7 Das Landgericht hat den Klageanspruch nach Beweisaufnahme durch Grund- und Teilurteil gegenüber dem Beklagten zu 1) für gerechtfertigt erklärt und die gegen den Beklagten zu 2) gerichtete Klage abgewiesen. 8 Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die der Auffassung ist, der Beklagte zu 2) sei als Inhaber der Anlage anzusehen. Der Beklagte zu 1) hat seine Berufung gegen das Urteil des Landgerichts zurückgenommen. 9 Die Klägerin beantragt, 10 unter Abänderung des am 24. August verkündeten, am 26. August 2005 zugestellten Grund- und Teilurteils des Landgerichts Bonn – 7 O 205/04 – den Klageanspruch gegen den Beklagten zu 2) als Gesamtschuldner neben dem Beklagten zu 1) dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären, 11 den Rechtsstreit zur weiteren Entscheidung über die Schadenshöhe an das Landgericht Bonn zurückzuverweisen. 12 Der Beklagte zu 2) beantragt, 13 die Berufung zurückzuweisen. 14 Die Streithelferin hat sich dem Antrag der Klägerin angeschlossen. 15 Der Senat hat die Akten 7 0 98/04 LG Bonn und 63 Js 209/03 StA Bonn zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 17 II. 18 Die prozessual bedenkenfreie Berufung der Klägerin hat auch in der Sache Erfolg. 19 Der Beklagte zu 2) haftet der Klägerin dem Grunde nach neben dem Beklagten zu 1) als Gesamtschuldner für den Ersatz der durch die Gasexplosion verursachten Schäden. Das Begehren der Klägerin findet seinen rechtlichen Grund in § 2 Abs. 1 HaftPflG. Danach ist der Inhaber einer (u.a.) Gasleitungsanlage, die einen Schaden verursacht, verschuldensunabhängig zum Schadensersatz verpflichtet. Darum geht es hier. Die Ansicht des Beklagten zu 2), es liege der Ausschluss-Tatbestand des § 2 Abs. 3 Nr. 2 HaftPlfG vor (Bl. 532 d. A.), trifft nicht zu. Die vom Beklagten zu 1) installierte Flüssiggasflaschenanlage dient nicht dem Verbrauch oder der Abnahme, sondern der Abgase von Gas. 20 Ursächlich für die Gasexplosion ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, dass der Anschluss der Flaschengasanlage an die Gasleitung des Druckbereichs 1 (700 mbar) nicht den Regeln der Technik entsprach, weil das Sicherheitsabblaseventil nur für einen Druck bis 135 mbar ausgelegt war. Der Überdruck von 565 mbar führte nach den in sich schlüssigen und von den Parteien in zweiter Instanz nicht angegriffenen Feststellungen des Sachverständigen X zum Öffnen des Sicherheitsabblaseventils und zum Austritt von Flüssiggas. Auch die Unterbringung der Gasflaschen in dem Kriechkeller entspricht nicht den Regeln der Technik. Der Kriechkeller liegt 14 cm unterhalb der Erdgleiche, verfügt nicht über gasdichte Wände und einen gasdichten Fußboden, in ihm befinden sich zudem offene Rohrgräben, eine Klärgrube, Maueröffnungen zum Keller des Nachbarhauses, er verfügt nicht über explosionsgeschützte Elektroleitungen und die nach den technischen Richtlinien für Flüssiggas vorgeschriebene Raumhöhe. Der Kugelabsperrhahn ist entgegen der Behauptung des Beklagten zu 1) ohne Werkzeug zu bedienen und bietet keine hinreichende Sicherung. Für die aus dem in mehrfacher Hinsicht nicht den Regeln der Technik entsprechenden Anschluss der Flüssiggasanlage haftet der Beklagte zu 2). Er ist als Eigentümer des Hauses Inhaber der Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 HaftPflG. Der Begriff des Inhabers der Anlage ist gesetzlich nicht definiert; als Inhaber der Anlage ist derjenige anzusehen, der sie auf eigene Rechnung benutzt, die Verfügungsgewalt hat und die Kosten für die Unterhaltung aufbringt (BGH, VersR 81, 458). Gewichtiges Indiz hierfür ist die Eigentümerstellung; entscheidend ist aber in erster Linie die tatsächliche Verfügungsgewalt (Wussow, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl. 2002, Kapital 16 Rdz. 14; Filthaut, HaftPflG, 6. Aufl. 2003, § 2 Rdz. 45). Der Beklagte zu 2) hat vorliegend die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Flüssiggasanlage. Er hat den Beklagten zu 1) beauftragt und bezahlt. Dass er ihn wegen eines bestehenden Vertrauensverhältnisses weitgehend freie Hand gelassen hat (S. 2 u./3 o. der Berufungserwiderung, Bl. 887, 888 d.A.), ändert nichts daran, dass er Auftraggeber (auch) bezüglich der Flaschenanlage war. Der Beklagte zu 2) und nicht die Pächter des Lokals hat die Kosten für die Installationsarbeiten aufgewandt und wird sie auch künftig aufbringen müssen. Ausweislich des mit den Pächtern des Lokals abgeschlossenen Vertrages haftet der Beklagte zu 2) für die Kosten von Reparaturen der Gasanlage, die einen Betrag von 250,00 € übersteigen; im Grundsatz obliegt damit die Instandhaltungspflicht dem Beklagten zu 2) als Eigentümer des Hauses. Nicht die Pächter, sondern der Beklagte zu 2) hat am 16.04.2002 einen Vertrag mit der Streithelferin über die Bereitstellung des Flüssiggastanks geschlossen. Das Fundament für den Tank ist im Auftrag und für Rechnung des Beklagten zu 2) versetzt worden. Der Umstand, dass die Pächter die laufenden Verbrauchs- und Wartungskosten der Gasanlage übernommen haben, steht der Annahme, dass der Beklagte zu 2) als Inhaber der Anlage anzusehen ist, nicht entgegen. Die Übernahme von Nebenkosten durch den Mieter/Pächter ist allgemein üblich, ändert aber mangels besonderer Abreden, an denen es hier fehlt, nichts an der Verfügungsgewalt des Eigentümers über die betreffenden Anlagen. Die Entscheidung, ob und welche Änderungen an der Anlage vorgenommen werden, obliegt allein dem Eigentümer. Gleiches gilt für die Verfügungsbefugnis, die dem Beklagten zu 2) zusteht, auch wenn er nicht in dem in seinem Eigentum stehenden Haus wohnt (vgl. OLG Frankfurt, VersR 88, 1069,1070). Der Umstand, dass nach Nr. 7 B des Vertrages in erster Linie die Pächter Zugriff auf die Schlüssel hatten, ändert ebenfalls nichts an der Verfügungsgewalt des Beklagten zu 2). Bauliche Veränderungen standen allein in seinem Belieben. Er hatte nach Nr. 7 A des Vertrages das Recht, das Pachtobjekt zu betreten. Nach alledem haftet der Beklagte zu 2) verschuldensunabhängig nach § 2 Abs. 1 HaftPflG dem Grunde nach neben dem Beklagten zu 1) für den durch die Gasexplosion verursachten Schaden. 21 Hieran ändert nichts das Argument S. 12 des angefochtenen Urteils, die Pächter hätten, als der Gastank leer war und sie Probleme mit der Umschaltung auf die Reserve-Flaschen-Anlage hatten, den Beklagten zu 1) – und eben nicht den Beklagten zu 2) – angerufen. Es war das einzig Vernünftige, in dieser Situation den Fachmann, also den Beklagten zu 1) zu konsultieren, ohne den Umweg über den Eigentümer zu nehmen. Das besagt nichts zur Frage der Verfügungsgewalt des Beklagten zu 2). 22 Nichts anderes gilt für dessen Verlangen gegenüber der Streithelferin, Wartungskosten und Gaslieferungen direkt mit den Pächtern abzurechnen. Gegenstand des Pachtvertrages war das ganze Haus, eine Aufteilung von Nebenkosten auf mehrere Bewohner kam also nicht in Betracht. Die in Rede stehenden Wartungs- und Energiekosten mußten die Pächter zahlen (Nr. 4 E und 6 A des Vertrages). Von daher bot es sich an – und besagt nichts gegen die Verfügungsgewalt des Beklagten zu 2) -, den Umweg der Abrechnung über den Eigentümer (gewissermaßen als "Durchgangsstation") zu vermeiden. 23 Unbehilflich ist ferner der S. 2 der Berufungserwiderung (Bl. 887 d. A.) erhobene Einwand, nicht der Beklagte zu 2), sondern der Vorpächter habe die Aufstellung des – im Eigentum der Streithelferin stehenden – Gastanks veranlaßt, der Beklagte zu 2) habe ihn nur geduldet, vorher sei hier eine Flaschengasanlage im Freien installiert gewesen. Zum einen war eigentlich Ursache der Explosion nicht der Gastank, sondern der – vom Beklagten zu 2) beauftragte und bezahlte (s. o.) – fehlerhafte Anschluss der Flaschenanlage, zudem nunmehr im Kriechkeller, zum anderen ist nicht zu entscheiden über die Frage der Inhaberschaft i. S. d. § 2 Abs. 1 S. 1 HpflG im Verhältnis des Eigentümers zum Vorpächter, sondern zu den Pächtern im Zeitpunkt des Unglücks. Insoweit ergab sich ein Unterschied nicht nur wegen der vom Beklagten zu 2) in 2002 veranlassten Arbeiten, vielmehr hatte er auch durch Zahlung einer Bereitstellungsgebühr für den Gastank laufende monatliche Mietzinsen für diesen erspart, d. h. er selbst hat gegen Zahlung einer einmaligen Gebühr den Tank angemietet. 24 Entgegen der S. 3 der Berufungserwiderung (Bl. 888 d. A.) vertretenen Ansicht ist es für die Frage der Inhaberschaft belanglos, ob ein Teil der Arbeiten erst nach Abschluss des Pachtvertrages vom 18.02.2002 erledigt worden ist. 25 Die Klage ist deshalb (auch) gegenüber dem Beklagten zu 2) dem Grunde nach gerechtfertigt. 26 Auf Antrag des Klägers weist der Senat die Sache zur Entscheidung über die Forderungshöhe an das Landgericht zurück (§ 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO). Er hält eine eigene Aufklärung zur Höhe für unangemessen, da diese zur Zeit völlig offen und eine umfangreiche Beweisaufnahme notwendig ist. Ohne Zurückverweisung würden die Parteien zur Höhe eine Instanz vollständig "verlieren". Da der Regressverzicht der Feuerversicherer bei übergreifenden Schadensereignissen (Bl. 127, 128 d.A. – Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 26.05.2004) nach dessen Nr. 6 a nur 300.000,00 DM übersteigende Schäden betrifft, bis zu diesem Betrag die Schadenshöhe also jedenfalls aufklärungsbedürftig ist, kann dem Landgericht auch die Frage überlassen bleiben, ob im Verhältnis der Klägerin zum Beklagten zu 2) die Voraussetzungen für den Regressverzicht erfüllt sind. 27 Über die erstinstanzlichen Kosten kann zur Zeit nicht entschieden werden. In welchem Umfang die Berufung der Klägerin letztlich Erfolg hat, hängt von der noch offenen Entscheidung über die Forderungshöhe ab. Letzteres gilt auch im Verhältnis der Klägerin zum Beklagten zu 1), da das Landgericht insoweit nur ein Grundurteil erlassen hat. 28 Im Streitverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 2) ist auch eine Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens wegen deren Abhängigkeit von der Entscheidung über die Höhe zur Zeit ausgeschlossen. Diese ist deshalb – wie die über die Kosten 1. Instanz – dem Landgericht vorzubehalten. 29 Der Beklagte zu 1) hat nach seiner Berufungsrücknahme gemäss § 516 Abs. 3 ZPO seine Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen, ferner wegen seiner hälftigen Beteiligung ½ der Berufungskosten der Klägerin und (insoweit nach § 101 ZPO) der Streithelferin. Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens muss er die Hälfte einer Hälfte, also ¼ tragen, denn da er innerhalb der vom Senat im Termin vom 09.03.2003 gesetzten Frist die Berufung zurückgenommen hat, ermäßigt sich die 4fache Gebühr (Nr. 1220 des KV zum GKG) in entsprechender Anwendung von Nr. 1222 Ziff. 1, 2 des KV zum GKG auf die 2fache. 30 Eines Anspruchs über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf es nicht, da das Senatsurteil nur zur Kostenentscheidung nach § 516 Abs. 3, 101 ZPO einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat, die Vollstreckbarkeit sich insoweit jedoch von selbst versteht. 31 Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs.2 ZPO nicht vorliegen. Die Entscheidung über die Berufung der Klägerin beruht auf einer Wertung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls. 32 Berufungsstreitwert: 308.245,48 €