6 178/05
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
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Auf Antrag der Beklagten wird der Tatbestand des am 28.04.2006 verkündeten Senatsurteils – 6 U 178/05 - gemäß § 320 ZPO wie folgt berichtigt:
Satz 1 des 3. Absatzes zu Ziffer I. der Urteilsbegründung
„Die Beklagte vertreibt unter der Bezeichnung „N D 0,2 %“ eine Mundspüllösung in der aus dem Anlagenkonvolut K 20 ersichtlichen Aufmachung „zur Ergänzung der Mund- und Zahnpflege – unterstützt die Therapie bei Gingivitis und Parodontitis – nicht zur Daueranwendung“.“
entfällt und wird durch folgende Feststellung ersetzt:
„Die Beklagte vertreibt unter der Bezeichnung „N D 0,2 % Mundspülung“ eine Mundspüllösung in der aus den nachstehend auf Seiten 4 und 5 dieses Urteils eingeblendeten Abbildungen ersichtlichen Aufmachung.“