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Beschluss

11 U 186/05

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2006:0213.11U186.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da die Voraussetzungen des ´§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ZPO gegeben sind. 1 Das Rechtmittel hat keine Aussicht auf Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob dem Landgericht insoweit zu folgen ist, als es die Aktivlegitimation des Klägers wegen fehlenden Eigentums an dem angeblich beschädigten Fahrzeug verneint hat. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis aber zu Recht abgewiesen, weil nach den unstreitigen Gesamtumständen davon auszugehen, dass der Unfall von dem Kläger und dem Beklagten zu 1) fingiert worden ist. Diese Unfallverabredung schließt als Einwilligung des Klägers in die Sachbeschädigung einen Ersatzanspruch sowohl aus § 823 BGB als auch aus § 7 StVG aus (vgl. BGHZ 71, 339, 340; VersR 1978, 865). 2 Hinsichtlich der Beweislast und Beweisführung gelten folgende Grundsätze: Der geschädigte Anspruchsteller hat das äußere Unfallgeschehen, also den Zusammenstoß der beteiligten Fahrzeuge nachzuweisen. Steht das äußere Unfallgeschehen fest, so müssen der Schädiger und sein Versicherer den Nachweis führen, dass der Geschädigte in die Beschädigung seines Fahrzeuges eingewilligt hat (BGHZ 71, 339, 343; VersR 1978, 865; 1979, 281 und 514). Aufgrund der Indizien muss zur Überzeugung des Gerichts ein Unfallhergang festgestellt werden können, der auf eine einverständliche Schädigung hindeutet. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob einzelne Gesichtspunkte für sich genommen einen gestellten Unfall beweisen. Einzelne Indizien können vielmehr ein Mosaik bilden, welches im Gesamtbild erkennen lässt, dass der Unfall fingiert ist (OLG Köln DAR 2000, 67; VersR 1996, 1292). Häufen sich in auffälliger Weise Merkmale, die für gestellte Unfälle typisch sind und bestehen hierauf deutende gewichtige Verdachtsgründe, so sind an den Indizienbeweis keine zu strengen Anforderungen zu stellen (OLG Köln DAR 2000, 67; OLG Celle VRS 102 (2002), 258; Geigel-Kunschert, Der Haftpflichtprozess, 24. Aufl., 25. Kapitel Rdn. 12). Es bedarf keines lückenlosen Nachweises. Vielmehr reicht die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Manipulation durch das Aufzeigen einer Vielzahl von Beweisanzeichen aus, die aufgrund ihrer ungewöhnlichen Häufung für einen verabredeten Unfall sprechen (Senat Urteil vom 2.4.2004 – 11 U 213/02; OLG Köln, VersR 1999, 121 = OLGR 1998, 109; OLGR 1993, 22; ähnlich OLG Hamm OLGR 2001, 58, 59). 3 Eine derartige Vielzahl von Indizien, die auf einen gestellten Unfall hindeuten, liegt hier – wie die Beklagte zu 2) in ihrer Berufungserwiderung aufgelistet hat – vor (dazu auch Schneider, Beweis und Beweiswürdigung, 4. Aufl., Rdn. 399): 4 - Der Kläger ist vermögenslos und hat die eidesstattliche Versicherung abgeben. 5 - Das beschädigte Fahrzeug ist ein Luxusautomobil, das sich der Kläger erst kurz vor dem angeblichen Unfall angeschafft haben will, ohne selbst über die dafür erforderlichen finanziellen Mittel zu verfügen. 6 - Der angebliche Unfall fand nachts an einem ruhigen Ort statt, wobei es keine Zeugen für das Geschehen gab. 7 - Der Beklagte zu 1), der sich gegen die Klage nicht verteidigt und nicht auffindbar ist, soll den behaupteten Unfall mit einem alten wertlosen I verursacht haben, der erst wenige Wochen zuvor auf ihn zugelassen worden war; er hat die Police nicht eingelöst, so dass er nach § 38 VVG keinen Versicherungsschutz mehr genießt. Er ist in ein ähnliches Unfallgeschehen verwickelt, das Gegenstand des Verfahrens LG Aachen 8 O 277/04 ist. 8 - Der Kläger hat das Fahrzeug „ohne Rechnung“ reparieren lassen und rechnet den angeblichen Schaden auf Gutachtenbasis ab. 9 - Der Kläger hat sowohl in der eidesstattlichen Versicherung als auch im vorliegenden Verfahren falsche und unvollständige Angaben gemacht, die er mehrfach „nachgebessert“ hat. 10 Bei der erforderlichen Gesamtschau rechtfertigen diese Indizien den Schuss darauf, dass das Unfallgeschehen gestellt und die Berufung schon aus diesem Grunde zurückzuweisen ist. Dies kann im Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO erfolgen. Das Rechtsmittel hat auch dann keine Aussicht auf Erfolg, wenn sich das angefochtene Urteil nicht mit der Begründung des Vordergerichts, sondern mit einer anderen Begründung aufrechterhalten lässt (OLG Rostock NJW 2003, 1676 = MDR 2003, 1073; Baumbach/Albers/Hartmann, ZPO, 64. Aufl., § 522 Rdn. 16; Ball in: Musielak, ZPO, 4. Aufl., § 522 Rdn. 21 a; Reichold in: Thomas/Putzo, 27. Aufl., § 522 Rdn. 14). 11 II. 12 Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen seit Zugang dieses Beschlusses. 13 III. 14 Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung der Berufung wird zurückgewiesen, weil es der Rechtsverfolgung an der nach § 114 ZPO notwendigen hinreichenden Aussicht auf Erfolg fehlt.