Beschluss
83 Ss-OWi 44/05
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2005:1031.83SS.OWI44.05.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbe-schwerde - an das Amtsgericht Köln zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbe-schwerde - an das Amtsgericht Köln zurückverwiesen. G r ü n d e I. Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Verstoßes gegen § 18 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 RöV zu einer Geldbuße von 1.000,00 Euro verurteilt. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird. Nachdem in der Rechtsmittelschrift des Verteidigers vom 25.05.2005 - uneingeschränkt - beantragt worden war, das angefochtene Urteil aufzuheben, befasst sich die Begründungsschrift vom 01.07.2005 ausschließlich mit der als rechtsfehlerhaft beanstandeten Bemessung der Geldbuße. Dazu heißt es, der Rechtsfolgenausspruch sei "nicht gesetzesgemäß bemessen" worden. Das Gericht berufe sich auf einen Bußgeldrahmen aus § 36 Abs. 2 AtomG, den es dort nicht gebe. Das Gericht übersehe zudem die Richtlinien für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach der Röntgenverordnung. Schließlich fehle zu den als Bemessungsgrundlage angesprochenen wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen im Urteil jeder Anhalt. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, unter Verwerfung der Rechtsbeschwerde zum Schuldspruch das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 25.05.2005 - 531 OWi 56/05 - im Rechtsfolgenausspruch gemäß § 79 Abs. 3 OWiG, § 349 Abs. 4 StPO aufzuheben und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Köln zurückzuverweisen. II. Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde begegnet hinsichtlich der Erfüllung ihrer Zulässigkeitsvoraussetzungen insgesamt keinen Bedenken. Sie hat auch in der Sache (zumindest vorläufig) Erfolg. 1. Zunächst ist festzustellen, dass das Rechtsmittel in zulässiger Weise auf die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs beschränkt worden ist, so dass eine teilweise Verwerfung wegen unbegründeter Anfechtung des Schuldspruchs nicht veranlasst ist. a) Die Ausführungen zur Begründung der Rechtsbeschwerde weisen eindeutig aus, dass die Berechtigung des Schuldspruchs nicht in Frage gestellt werden soll, sondern ausschließlich Rechtsfehler im Rahmen der Rechtsfolgenentscheidung geltend gemacht werden. Ob der Rechtsmittelführer nur den Rechtsfolgenausspruch angreifen will, ist eine Frage, die im Zweifelsfall im Wege der Auslegung der Rechtsmittelerklärung zu beantworten ist (SenE v. 06.07.2001 - Ss 270/01 B - = VRS 101, 218 [219] m. w. Nachw.; SenE v. 26.02.2002 - Ss 489/01 -; SenE v. 01.03.2002 - Ss 70/02 B -). Dabei gilt, dass allein der Umstand, dass der Verteidiger mit der Begründung der Rechtsbeschwerde seine Ausführungen nur gegen die verhängten Rechtsfolgen richtet, es in der Regel noch nicht rechtfertigt, eine nachträgliche Konkretisierung der Rechtsbeschwerde im Sinne einer Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch anzunehmen (OLG Hamm VRS 104, 312). Von einer Beschränkung eines Rechtsmittels kann vielmehr nur ausgegangen werden, wenn sich der entsprechende Wille zweifelsfrei ermitteln lässt (st. Senatsrechtsprechung; vgl. SenE v. 20.09.1988 - Ss 474/88 - = VRS 76, 125 = NStZ 1989, 24; SenE v. 05.09.1989 - Ss 441/89 - = VRS 77, 452; SenE v. 20.03.1998 - Ss 112/98 B - = VRS 95, 119). Die Rechtsmittelbeschränkung muss wirklich gewollt und erklärt sein (OLG Düsseldorf VRS 76, 447, 448; SenE v. 23.02.1996 - Ss 39/96 -). Im Zweifel ist von einem unbeschränkten Anfechtungswillen auszugehen (BGHSt 29, 359, 365 = NJW 1981, 589, 590). Im vorliegenden Fall lassen die Ausführungen der Rechtsbeschwerdebegründung keinen Zweifel daran, dass der Schuldspruch von der Anfechtung ausgenommen sein soll. Nachdem nämlich die tatrichterlichen Feststellungen im Urteil schon auf eine "geständnisgleiche Einlassung" des Betroffenen gestützt werden konnten, ist hier nun von "zutreffenderweise festgestellten Verstößen des Betroffenen" die Rede. Damit wird die Berechtigung des Schuldspruchs ausdrücklich anerkannt. b) Die demnach gewollte Beschränkung des Rechtsmittels begegnet keinen rechtlichen Bedenken hinsichtlich ihrer Wirksamkeit. Dabei kann dahinstehen, ob im Hinblick auf den ursprünglich gestellten Antrag, der sich auf das amtsgerichtliche Urteil insgesamt bezog, von einer Teilrücknahme des Rechtsmittels ausgegangen werden muss (vgl. dazu für die Revision: BGHSt 38, 4 [7] = NJW 1991, 3162 f. = NStZ 1991, 501 [502]; BGH NJW 1963,1414 [1415]; SenE v. 09.10.2001 - Ss 395/01 -; Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., § 302 Rdnr. 29 m. w. Nachw.; Ruß, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 5. Aufl., § 302 Rdnr. 20a). Denn der Verteidiger verfügte ausweislich der vorliegenden Vollmachtsurkunde über die dazu nach § 302 Abs. 2 StPO erforderliche Ermächtigung. Darüber hinaus bilden die Feststellungen des Amtsgerichts zum Schuldspruch auch eine hinreichend tragfähige Grundlage für die Rechtsfolgenbemessung; sie lassen den Schuldumfang der abgeurteilten Ordnungswidrigkeit ausreichend erkennen (vgl. dazu SenE v. 25.01.2002 - Ss 16/02 B - = VRS 102, 212 [214]; SenE v. 15.11.2002 - Ss 458/02 B - = DAR 2003, 87 = NZV 2003, 100 m. Anm. Moltekin NZV 2003, 201 = zfs 2003, 261 = VRS 104, 308 [309]; OLG Hamm DAR 2002, 39 = VRS 101, 282 [283] = NZV 2002, 101). 2. Im Umfang der Anfechtung kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben, weil seine Gründe materiell-rechtlich unvollständig sind und daher nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Entscheidung über die Höhe der verwirkten Geldbuße von Rechtsfehlern beeinflusst ist (§§ 337 StPO, 79 Abs. 3 S. 1 OWiG). a) Verfehlt ist allerdings die Rüge, schon die Bestimmung des Bußgeldrahmens sei rechtsfehlerhaft. Soweit in den Urteilsgründen § 36 Abs. 2 AtomG angeführt wird, handelt es sich um ein offenkundiges Fassungsversehen. Gemeint ist ersichtlich § 46 Abs. 2 AtomG, wie sich ohne weiteres aus dem Begründungszusammenhang mit der zuvor angesprochenen Bestimmung des § 46 Abs. 1 Nr. 4 AtomG ergibt. Jedenfalls würde das Urteil auf einem Versehen bei der Feststellung der einschlägigen Norm nicht beruhen, weil das Amtsgericht den Bußgeldrahmen zutreffend dahingehend bestimmt hat, dass die Tat mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden kann. Dazu führt die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift aus: "Ein Verstoß gegen § 18 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 RöV stellt gem. § 44 Nr. 12 RöV eine Ordnungswidrigkeit i.S.d. § 46 Abs. 1 Nr. 4 AtomG dar. Gem. § 46 Abs. 2 AtomG ist die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro zu ahnden. Nach Punkt A.5. der Richtlinien für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach der Röntgenverordnung und der Strahlenschutzverordnung gelten die in § 46 Abs. 2 AtomG ausgewiesenen Regel- und Rahmensätze allerdings nur für vorsätzliche Zuwiderhandlungen. Bei fahrlässigem Handeln soll gem. Punkt A.7. der Richtlinien in Übereinstimmung mit § 17 Abs. 2 OWiG von der Hälfte des jeweiligen Regel- und Rahmensatzes ausgegangen werden. Ein fahrlässiger Verstoß gegen § 18 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 RöV soll daher mit einer Geldbuße bis zu 25.000,00 Euro geahndet werden. Von diesem Strafrahmen ist das Amtsgericht Köln unter Berücksichtigung des fahrlässigen Handelns des Betroffenen bei seiner Entscheidung ausgegangen (S. 2 UA)." b) Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht nicht auf die Richtlinien für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach der Röntgenverordnung (MBl. Nr. 22 vom 04.06.2003 S. 528) abgestellt hat. Denn dabei handelt es sich nicht - wie bei der BKatV nach § 26a StVG - um eine Rechtsverordnung, die für den Richter als materielle Rechtsnorm - neben § 17 OWiG - Verbindlichkeit hätte. Sie stellt (lediglich) eine verwaltungsinterne Regelung dar (vgl. Nr. 2.1 der Richtlinien) dar, die für Gerichte nicht verbindlich ist. Maßgeblich für die gerichtliche Bußgeldzumessung sind auch im Falle der Ahnung von Ordnungswidrigkeiten, auf die sich das Regelwerk bezieht, die in § 17 OWiG genannten Kriterien (vgl. etwa OLG Düsseldorf NStZ-RR 2000, 218 [219]; Steindorf, in: Karlsruher Kommentar, OWiG, 2. Aufl., § 17 Rdnr. 100, 115 f.). Bußgeldkataloge außerhalb einer Rechtsverordndung können nur grobe Orientierungshilfen sein; bei Anwendung der dort vorgesehenen Regelsätze dürfen die Umstände des Einzelfalls nicht unberücksichtigt bleiben (st. Senatsrechtsprechung, vgl. SenE v. 23.05.1995 - Ss 281/95 -; SenE v. 26.08.1993 - Ss 300/93 -; Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 17 Rn. 32). Von Bedeutung ist auch, ob die Regelsätze in weitem Umfang praktisch angewendet werden oder nicht (SenRspr. a.a.O.; vgl. a. OLG Düsseldorf [15.06.00] VRS 99, 136 = NZV 2000, 425 = VM 2001, 5 = DAR 2001, 320 [Tatbestandskatalog NW f. Straßenverkehrsordnung]; vgl. a. OLG Karlsruhe [23.11.04] VRS 108, 63 [65] = NZV 2005, 329 [330]; SenE v. 18.05.2005 - 8 Ss-OWi 144/05 - [jeweils: Buß- u. Verwarngeldkatalog Sozialvorschriften im Straßenverkehr]). c) Zu Recht rügt die Rechtsbeschwerde allerdings, dass das amtsgerichtliche Urteil keine ausreichenden Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen enthält. Hierunter fallen Umstände, die geeignet sind, die Fähigkeit des Täters zu beeinflussen, eine bestimmte Geldbuße aufzubringen (SenE v. 13.11.2003 - Ss 447/03 B -). Maßgeblich ist, ob die nach Bedeutung der Tat und Schwere des Vorwurfs sich ergebende Geldbuße auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspricht, also im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit des Betroffenen nicht übermäßig hoch, aber auch nicht unangemessen niedrig ist (SenE v. 13.11.2003 - Ss 447/03 B -). Enthält das Urteil bei einer nicht nur geringfügigen Ordnungswidrigkeit keine Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen, sind die Strafzumessungserwägungen materiell-rechtlich unvollständig und unterliegen der Aufhebung (SenE v. 07.12.1999 - Ss 551/99 B -; SenE v. 29.01.91 - Ss 14/91 B -; SenE v. 21.12.1999 - Ss 555/99 B -; SenE v. 30.05.2000 - Ss 225/00 B -; SenE v. 27.09.2000 - Ss 403/00 Z -; SenE v. 23.05.2002 - Ss 215/02 B -; SenE v. 19.09.2003 - Ss 406/03 B -; OLG Brandenburg NStZ-RR 2004, 123 [124] = VRS 107, 61 [64]). Die Wertgrenze für die "geringfügige Ordnungswidrigkeit" ist in Anpassung an die Neuregelung der Wertgrenzen für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde in §§ 79, 80 OWiG nunmehr bei 250 Euro anzusetzen (OLG Zweibrücken DAR 1999, 181 = NZV 1999, 219 = NJW 1999, 2055 L = NStZ 2000, 95; OLG Zweibrücken DAR 2002, 90 [91] = NZV 2002, 97 = VRS 102, 307 [310]; BayObLG DAR 2004, 593; OLG Düsseldorf VRS 99, 131 f. = NZV 2000, 425 = DAR 2000, 534 L. = VM 2000 Nr. 93 und DAR 2002, 174 [176] = VRS 102, 463 [465]; OLG Jena zfs 2005, 415 [416] m. krit. Anm. Bode; OLG Saarbrücken VRS 102, 120 [123] und VRS 102, 458 [460]; OLG Rostock VRS 107, 442 [446]; SenE v. 12.12.2000 - Ss 482/00 B -; SenE v. 30.04.2001 - Ss 61/01 B -; SenE v. 01.06.2005 - 8 Ss-OWi 155/05 -; SenE v. 21.06.2005 - 8 Ss-OWi 137/05 -; SenE v. 12.08.2005 - 81 Ss-OWi 11/05 -; SenE v. 18.08.2005 - 81 Ss-OWi 31/05 -; SenE v. 09.09.2005 - 81 Ss-OWi 23/05 -).