Beschluss
16 Wx 192/05
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2005:1026.16WX192.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin vom 30.9.2005 gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 1.9.2005 (29 T 296/04) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Zahlung in Höhe von 768,55 EUR nebst 5 % Zinsen seit dem 6.10.2004 nicht an die einzelnen Wohnungseigentümer, sondern an die Wohnungseigentümergemeinschaft als rechtsfähigem Verband zu erfolgen hat. Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt. Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 1.537,10 EUR 1 Gründe: 2 I. 3 Die Antragstellerin, die zusammen mit den Antragsgegnern die Wohnungseigentümergemeinschaft T.strasse xx - xx in xxxxx Köln bildet, wendet sich mit ihrem Antrag gegen einen Beschluss der Eigentümerversammlung vom 29.4.2004, der den weiteren Beteiligten als Verwalter zur gerichtlichen Geltendmachung einer Forderung gegen sie in Höhe von 768,55 EUR bevollmächtigte. Bei dem Betrag handelt es sich um die Vergütung des Sachverständigen T. für eine auf Veranlassung der Antragstellerin erfolgte Überprüfung ihrer Behauptung, die Miteigentümer T. entnähmen für den in ihrem Sondereigentum stehenden Keller elektrische Energie über den Zähler für den Allgemeinstrom. Die Überprüfung hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft in der Eigentümerversammlung vom 25.8.2003 nach einer an den Verwalter gerichteten Aufforderung beschlossen; die Kosten sollten, wenn sich ihre Behauptung als unrichtig erweisen sollte, nach dem Inhalt des Beschlusses von der Antragstellerin, im gegenteiligen Falle aber von den Eigentümern Schmitt getragen werden. 4 Das Amtsgericht hat den gegen den Beschluss gerichteten Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen und sie auf den Gegenantrag der Antragsgegner verpflichtet, den Betrag von 768,55 EUR nebst Zinsen an diese zu zahlen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat das Landgericht mit dem angegriffenen Beschluss, auf dessen Inhalt wegen der weiteren Einzelheiten des Sachstandes verwiesen wird, zurückgewiesen. Mit ihrer hiergegen eingelegten sofortigen weiteren Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihre zweitinstanzlichen Anträge weiter. 5 II. 6 Die nach §§ 45 Abs. 1 WEG, 22, 27, 29 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde hat in der Sache selbst keinen Erfolg. Nach dem von dem Landgericht fehlerfrei festgestellten Sachverhalt ist die angefochtene Entscheidung aus Rechtsgründen, die allein Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens sein können (§§ 27 FGG, 546 ZPO), nicht zu beanstanden. 7 1. 8 Das Landgericht hat - wie zuvor bereits das Amtsgericht - zutreffend festgestellt, dass die Beschlussfassung über die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Antragstellerin in der Eigentümerversammlung vom 29.4.2004 nicht zu beanstanden ist. Es handelte sich lediglich um die Ermächtigung des Verwalters zur Geltendmachung der Forderung, nicht aber um eine Beschlussfassung zur materiellen Berechtigung der Forderung selbst. Sie entsprach inhaltlich ordnungsgemäßer Verwaltung, weil die Forderung nicht offenkundig unbegründet war. 9 Auch formell ist das Zustandekommen des Beschlusses nicht zu beanstanden. Dass der Gegenstand der Beschlussfassung in der der Antragstellerin rechtzeitig zugegangenen Ladung ausreichend bezeichnet war, kann angesichts der konkreten und ohne weiteres verständlichen Bezugnahme auf den Beschluss aus der früheren Eigentümerversammlung und die ergänzende Bezeichnung des Gegenstandes in der Ladung selbst nicht zweifelhaft sein. Auch die Rüge, der Antragstellerin sei nicht in ausreichendem Umfang rechtliches Gehör gewährt worden, ist aus den vom Landgericht genannten Gründen unrichtig. Die Einwendungen der Antragstellerin sind - wie sich bereits aus ihrer Wiedergabe im Versammlungsprotokoll ergibt - von den Antragsgegnern zur Kenntnis genommen und inhaltlich nicht missverstanden worden. Es kann damit als sicher angesehen werden, dass der Beschluss inhaltlich auch dann nicht anders ausgefallen wäre, wenn die Antragstellerin in der Versammlung in dem von ihr gewünschten Umfang zu Wort gekommen wäre. Die für sich genommen unstreitige Tatsache, dass sie von anderen Versammlungsteilnehmern an der Verlesung weiterer Ausführungen gehindert worden ist, ist in diesem Fall unschädlich. 10 2. 11 Die sofortige weitere Beschwerde ist auch unbegründet, soweit es um die auf den Gegenantrag der Wohnungseigentümergemeinschaft festgestellte Verpflichtung der Antragstellerin zur Zahlung der Sachverständigenkosten geht. Das Landgericht hat offengelassen, ob der dazu gefasste Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 25.8.2003 ordnungsgemäßer Verwaltung entsprach, weil er jedenfalls nicht angefochten und damit bestandskräftig geworden sei. Das ist zutreffend. 12 Beschlüsse der Wohnungseigentümer sind nur dann nichtig und damit ohne Anfechtung wirkungslos, wenn sie sich mit einer Materie befassen, die durch Beschluss nicht geregelt werden kann, weil das Gesetz, die Teilungserklärung oder sonstige Vereinbarungen der Wohnungseigentümer insoweit keine Beschlusskompetenz begründen (so genannte vereinbarungs- oder gesetzesändernde Beschlüsse, BGHZ 145, 158). Derartige Nichtigkeitsgründe liegen nicht vor. Insbesondere gehört die Feststellung (und nachfolgende Einziehung) von Forderungen, die der Gemeinschaft gemäß § 16 Abs. 2 WEG gegen einzelne Wohnungseigentümer zustehen, zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, für die der Gemeinschaft aus dem Gesetz, nämlich aus § 21 Abs. 3 WEG, die Beschlusskompetenz zusteht. 13 Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer war daher grundsätzlich befugt, über die Kosten der von der Antragstellerin angeregten Überprüfung durch den Sachverständigen T. in der Weise zu entscheiden, wie das tatsächlich geschehen ist. Der Beschluss vom 25.8.2003 war demzufolge jedenfalls nicht nichtig und ist für die Antragstellerin mangels rechtzeitiger Anfechtung bindend. 14 Der Senat hält trotz der von Wenzel (NZM 2004, 542) geäußerten Kritik an seiner Auffassung fest, dass sich aus nicht angefochtenen und folglich bestandskräftig gewordenen Beschlüssen der Wohnungseigentümergemeinschaft eine selbständige Anspruchsgrundlage für Ansprüche der Gemeinschaft gegen einzelne Wohnungseigentümer ergeben kann (Beschluss vom Beschluss vom 23.6.2003, 16 Wx 121/03, ZMR 2004, 215; ebenso OLG Hamburg ZMR 2003, 447 und BayObLG NZM 2003, 239) und dass dies auch für Geldforderungen der Gemeinschaft gilt (vgl. Beschluss vom 12.9.2003 - 16 Wx 156/03, OLGR 2003, 284). Auch insoweit kommt einem entsprechenden Beschluss der Wohnungseigentümer auf Feststellung einer solchen Forderung eine konstitutive Bedeutung zu, die der betroffene Wohnungseigentümer nur durch rechtzeitige Anfechtung des Beschlusses gemäß § 23 Abs. 4 Satz 1 WEG beseitigen kann. 15 Die in dem Beschluss genannten Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme der Antragstellerin auf den Ausgleich der durch die Einschaltung des Sachverständigen Sandvoss entstandenen Kosten liegen vor. Die Behauptung der Antragstellerin, die Miteigentümer Schmitt entnähmen dem Stromnetz unberechtigt Allgemeinstrom, hat sich nämlich durch die von der Wohnungseigentümergemeinschaft veranlasste Überprüfung als unzutreffend erwiesen. Das im Zuge der Überprüfung eingeholte Gutachten des Sachverständigen T. bildet eine tragfähige Grundlage für diese Feststellung. Der Senat schließt sich der Auffassung des Landgerichts an, dass die Antragstellerin zwar nicht von vornherein mit Einwendungen gegen das Gutachten ausgeschlossen ist, die von ihr in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen aber sachlich unbegründet sind. 16 Was zunächst die Teilnahme an dem Termin angeht, in dem der Sachverständige die örtlichen Feststellungen getroffen hat, hat das Landgericht zu Recht darauf verwiesen, dass die Teilnahme des Verwalters ausreichend war, um auch die Interessen der Antragstellerin zu wahren. Die Art und Weise, in der die Feststellungen des Sachverständigen zustande gekommen sind, ist also nicht zu beanstanden. 17 Auch inhaltlich ist das Gutachten des Sachverständigen T. nach Auffassung des Senats vollständig überzeugend. Es ist insbesondere auf einer nach Lage der Dinge vollständigen Tatsachengrundlage erstellt worden. Der Sachverständige hat sich mit der Installation im Einzelnen beschäftigt, darüber hinaus berücksichtigt, dass nach seinem äußeren Zustand an dem Zählerkasten der Miteigentümer T. seit Jahren keinerlei Veränderungen vorgenommen worden sind und schließlich eine Stromzählerzugehörigkeitsprüfung vorgenommen. Das ist in jedem Falle ausreichend, wenn - wie hier - konkrete Anhaltspunkte für eine unberechtigte Entnahme von Strom auf einem anderen Wege weder ersichtlich noch von der Antragstellerin vorgetragen worden sind. 18 Schließlich kann die Antragstellerin aus den vom Landgericht genannten Gründen auch keine Einwendungen gegen die Höhe der Rechnung des Sachverständigen, insbesondere gegen seinen Stundensatz, geltend machen. 19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 47 WEG. Es entspricht billigem Ermessen, der unterlegenen Antragstellerin die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Im übrigen besteht keine Veranlassung, von dem in § 47 WEG bestimmten Kostengrundsatz abzuweichen, wonach die Verfahrensbeteiligten die ihnen entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen haben. 20 In das Rubrum der Senatsentscheidung waren im Hinblick auf die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Teilrechtsfähigkeit von Wohnungseigentümergemeinschaften (BGH ZMR 2005, 547) sowohl die Wohnungseigentümer wie auch die Wohnungseigentümergemeinschaft selbst aufzunehmen. Der auf die Anfechtung des Beschlusses gerichtete Streit betrifft die interne Willensbildung der Gemeinschaft; insoweit ist die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht rechtsfähig. Anders ist das bei der mit dem Gegenantrag geltend gemachten Geldforderung. Beitreibungssachen stellen auf der Grundlage der BGH-Rechtsprechung eine das Verwaltungsvermögen betreffende Angelegenheit dar, für die die Rechtsfähigkeit der Gemeinschaft besteht. Deshalb hat auch die Zahlung nicht an die einzelnen Wohnungseigentümer, sondern an die Gemeinschaft zu erfolgen; dies ist im Tenor klargestellt worden. 21 Die Geschäftswertfestsetzung beruht auf § 48 Abs. 3 WEG und entspricht dem unbeanstandet gebliebenen Ansatz der Vorinstanzen..