Urteil
12 U 27/05
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2005:0929.12U27.05.00
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Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 4. März 2005 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 2 O 441/04 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs.2, 313 a Abs.1 S.1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Kläger gegen das am 4. März 2005 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 2 O 441/04 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs.2, 313 a Abs.1 S.1 ZPO abgesehen. G r ü n d e: Die zulässige Berufung der Kläger ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht die auf Erneuerung der auf dem Grundstück der Kläger befindlichen streitgegenständlichen Mauer gerichtete Klage für unbegründet erachtet. Die durch die Berufung veranlasste Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils führt zu keinem anderen Ergebnis, auch nicht lediglich zur Erhebung von Beweisen. Im Einzelnen: 1. Die von den Klägern verlangte Erneuerung der „zwischen den Grundstücken X 84 und X 86 bestehenden Grenzmauer“ lässt sich mit der gegen ihn allein in Betracht kommenden Beseitigungsklage nach § 1004 Abs.1 BGB schon aus eher formalen Gründen nicht erreichen. Abgesehen davon, dass die betreffende Grenzmauer nicht zwischen den streitgegenständlichen Grundstücken, sondern - unstreitig - ausschließlich auf dem Grundstück der Kläger steht, ist nämlich dem Schuldner eines Anspruches nach § 1004 Abs.1 BGB die Maßnahme zur Beseitigung der Störung zu überlassen. Er hat die Auswahl, welche von mehreren Maßnahmen er ergreifen will (vgl. BGH NJW-RR 1996, 659, m.w.N.; OLGR Zweibrücken 1999, 459). Es ist auch nicht so, dass der Beklagte hier keine Wahl hätte. Denn er könnte etwa den auf die Mauer der Kläger einwirkenden Druck samt dem Eindringen von Feuchtigkeit durch das Errichten einer Stützmauer oder durch das Anlegen einer Böschung auf seinem Grundstück verhindern. Das Verlangen der Kläger auf Erneuerung der Mauer übersteigt zudem den lediglich auf Störungsbeseitigung gerichteten Anspruch aus § 1004 Abs.1 BGB. Die verlangte Erneuerung wird der Grenzziehung zwischen negatorischem und deliktsrechtlichem Schadensersatzanspruch nicht gerecht. Sie zu beachten ist erforderlich, damit das auf dem Verschuldensgrundsatz aufbauende Schadensersatzrecht nicht durch eine verschuldensunabhängige Haftung auf Beseitigung unterlaufen wird (BGH NJW 1996, 845, m. w. N.; Münchener Kommentar/Medicus, § 1004 Rdnr.71 ff.). 2. Des Weiteren bestehen erhebliche Unklarheiten im Tatsächlichen, was den für die Anspruchsvoraussetzungen des § 1004 Abs.1 BGB darlegungs- und beweispflichtigen Klägern zum Nachteil gereicht. Zwar hat nach § 30 Abs.1 NachbarrechtsG - auch der Rechtsnachfolger im Eigentum (S.2 in Abs.1 vorgenannter Norm) - Vorkehrungen dafür zu treffen, dass bei erfolgter Bodenerhöhung keine Schädigung des Nachbargrundstücks, z. B. durch Abstürzen oder Abschwemmen des Bodens, eintreten kann. Wird etwa durch den angefüllten Boden Druck auf ein benachbartes Gebäude ausgeübt, so kann verlangt werden, diese Störung zu unterlassen (vgl. Schäfer, Nachbarrechtsgesetz für Nordrhein-Westfalen, 14. Auflage, § 30 Rdnr.1, m.w.N.). Auch steht nicht im Streit, dass das Grundstück X 86 über das natürliche Niveau der Hanglage erhöht worden ist. Wann das allerdings geschehen sein soll und welches Ausmaß die Bodenerhöhung gehabt haben soll, dazu wird klägerseits ebenso wie zu der jeweils korrespondierenden Mauersituation nur unklar und mit wechselnder Darstellung vorgetragen. Die Kläger haben einerseits behauptet (Bl.14, 27, 119, 121 f. GA), dass sich bei der - 1959/1960 erfolgten - Bebauung des Grundstücks X 86 die Notwendigkeit der Erhöhung der bisherigen ca. 1 m hohen Ziegelsteinmauer ergeben habe und diese um 1,80 m (Bl. 14 GA) bzw. 1,50 m (Bl. 122 GA) auf die jetzigen 2,45 m erhöht worden sei. In der mündlichen Verhandlung vom 11. Februar 2005 im ersten Rechtszug ist demgegenüber klägerseits zu Protokoll erklärt worden, „dass der jetzige Zustand der Mauer dadurch verursacht wurde, dass der Beklagte nach Erhöhung der Mauer eine Verfüllung vorgenommen habe (die Kläger datieren den Zeitpunkt auf ca. 1975), die einen derartigen Druck auf die Mauer ausgeübt hat, dass diese einsturzgefährdet ist“; erst diese Verfüllung habe die einsturzgefährdende Ursache gesetzt (Bl.84 GA). Ähnlich klingt auch ihr Vorbringen Seite 2 unten des Schriftsatzes vom 18.08.2005 (Bl. 181 GA). Die Erörterung im Termin zur mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren hat die erforderliche Klarheit in der Sachdarstellung der Kläger zwar insoweit erbracht, als sie den Beseitigungsanspruch an eine in 1975 nach Einsturz der bisherigen Mauer erfolgte Erneuerung der ‑ zugleich erhöhten - Mauer nunmehr aus Bimssteinen und an eine damit einhergehende Bodenerhöhung des Grundstücks X 86 anknüpfen wollen. Zum Erfolg gereicht den Klägern diese Klarstellung indessen nicht. Unstreitig ist, dass zunächst - etwa 1905 - das heute den Klägern zu Eigentum gehörende Grundstück X 84 bebaut worden ist und erst viel später - in 1959/1960 - das heute dem Beklagten zu Eigentum gehörende Grundstück X 86. Nach dem eigenen Vorbringen der Kläger existierte aber zur Zeit der Bebauung des Nachbargrundstücks längst eine etwa 1 m hohe Mauer aus Ziegelsteinen im Grenzbereich zum Grundstück X 86, und zwar voll auf dem Grund und Boden des Grundstücks X 84. Diese Mauer macht aber vor der Bebauung des Grundstücks X 86 nur einen Sinn, wenn das Grundstück X 84 - worauf sich der Beklagte beruft - vertieft worden war, nämlich um die natürliche Hanglage, die nach den vorliegenden Fotografien von der streitgegenständlichen Örtlichkeit beträchtlich ist, auszugleichen. Die aus einer Zeit vor der Bebauung des Grundstücks X 86 stammende Fotografie Bl.126 GA = Bl.33 Anlagenheft schließt eine solche Vertiefung des Grundstücks X 84 vor der Bebauung des Grundstücks X 86 nicht aus. Wenn dann aber diese die Vertiefung sichernde Mauer auf dem Grundstück X 84 entsprechend dem Klägervortrag nach ihrem Einsturz in 1975 ersetzt werden musste, fiel das zunächst einmal in die Verantwortlichkeit des Eigentümers des vertieften Grundstückes. Mit der Bebauung 1959/1960 jedenfalls hatte das nichts zu tun. Die mit der Erneuerung 1975 erfolgte gleichzeitige Erhöhung der Mauer und das damit einhergehende Anfüllen des Grundstücks X 86 mit Erdreich waren sichtbar Veränderungen, die von der Rechtsvorgängerin der Kläger im Eigentum erkennbar geduldet wurden. Wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt und begründet müssen sich daran die Kläger als Rechtsnachfolger im Eigentum seit etwa 1984 festhalten lassen, zumal es für sie überhaupt erstmals im Jahre 2001 - also 26 Jahre später - durch aufgetretene Rissbildung Anlass gab, an der Standfestigkeit der Mauer zu Zweifeln. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs.1, 708 Nr.10, 713 ZPO. Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 10.000,- €.