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Beschluss

16 Wx 80/05

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2005:0905.16WX80.05.00
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Tenor

Der Tenor des Senatsbeschlusses vom 24.08.2005 wird entsprechend § 319 ZPO dahingehend berichtigt, dass die Gerichtskosten erster und zweiter Instanz sowie diejenigen des Rechtsbeschwerdeverfahrens von den "Antragsgegnern" und nicht von der "Antragsgegnerin" zu tragen sind. Auch unter Ziff. II. 3., 1. Satz der Gründe muss es statt "Antragsgegnerin" richtig "Antragsgegner" heißen.

Es handelt sich um ein Beschlussanfechtungsverfahren, bei dem auch nach der neueren Rechtsprechung des BGH zur Teilrechtsfähigkeit einer WEG nicht die Gemeinschaft beteiligt ist, sondern die einzelnen Wohnungseigentümer passivlegitimiert sind. So ist es auch im Rubrum sowie unter Ziff. II. 2. der Gründe zum Ausdruck gebracht.

Entscheidungsgründe
Der Tenor des Senatsbeschlusses vom 24.08.2005 wird entsprechend § 319 ZPO dahingehend berichtigt, dass die Gerichtskosten erster und zweiter Instanz sowie diejenigen des Rechtsbeschwerdeverfahrens von den "Antragsgegnern" und nicht von der "Antragsgegnerin" zu tragen sind. Auch unter Ziff. II. 3., 1. Satz der Gründe muss es statt "Antragsgegnerin" richtig "Antragsgegner" heißen. Es handelt sich um ein Beschlussanfechtungsverfahren, bei dem auch nach der neueren Rechtsprechung des BGH zur Teilrechtsfähigkeit einer WEG nicht die Gemeinschaft beteiligt ist, sondern die einzelnen Wohnungseigentümer passivlegitimiert sind. So ist es auch im Rubrum sowie unter Ziff. II. 2. der Gründe zum Ausdruck gebracht.