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Beschluss

2 Ws 194/05

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2005:0519.2WS194.05.00
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Tenor

Der Beschluss des Landgerichts Aachen vom 04.05.2005 (61 KLs 54/04) gegen den Zeugen G wird aufgehoben.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die hierin entstandenen notwendigen Auslagen des Zeugen.

Entscheidungsgründe
Der Beschluss des Landgerichts Aachen vom 04.05.2005 (61 KLs 54/04) gegen den Zeugen G wird aufgehoben. Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die hierin entstandenen notwendigen Auslagen des Zeugen. G r ü n d e : I. Die Staatsanwaltschaft Aachen hat am 17.12.2004 gegen W V, I X u. a. wegen einer Vielzahl von Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz Anklage zum Landgericht Aachen erhoben. In den Fällen 1 bis 5 der Anklage geht es jeweils darum, dass der Beschwerdeführer illegal Rauschgift aus den Niederlanden in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt haben soll. In den Fällen 1 bis 3 und 5 wird jeweils der Angeklagte I X als der Abnehmer des Rauschgifts bezeichnet, wobei sich die Anklage im Fall 3 nicht gegen diesen richtet. Im Fall 4 der Anklage bleibt offen, für wen das Rauschgift bestimmt war. In allen fünf Fällen soll der Angeklagte V am Transport des Rauschgifts beteiligt gewesen sein. Im Fall 5 richtet sich die Anklage nicht gegen den Angeklagten V, weil das Verfahren gegen ihn durch das Amtsgerichts Bad Neuenahr-Ahrweiler am 21.11.2002 (2090 Js 50.804/02 - 2 Ls) gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt wurde. Hierzu heißt es in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Aachen vom 17.12.2004: "Im Rahmen der gegen den Angeschuldigten V und den gesondert verfolgten G wegen der Tat zu Fall 4. (richtig: 5.) vor dem Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler durchgeführten Hauptverhandlung bekundete G wahrheitswidrig, dass V keine Kenntnis von dem in seinem Fahrzeug versteckten Rauschgift gehabt habe. Daraufhin wurde der gegen V wegen der Tat ergangene Haftbefehl aufgehoben und er aus der Untersuchungshaft entlassen, ..." (Seite 10 der Anklageschrift). In den Fällen 1 bis 4 der Anklage ist ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer anhängig. Im Fall 5 der Anklage wurde er bereits durch das Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler am 21.11.2002 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Zu dem Verhältnis des Beschwerdeführers zu dem Angeklagten I X heißt es in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Aachen vom 17.12.2004 noch: "Wegen der Inhaftierung G war der Angeschuldigte I X dringend darauf angewiesen, einen neuen Rauschgiftkurier anzuwerben." (Seite 10 der Anklageschrift) Derzeit findet die Hauptverhandlung vor dem Landgericht Aachen statt, die sich jedoch nur noch gegen den Angeklagten V richtet. Das Verfahren gegen I X und die weiteren Angeklagten ist während der laufenden Hauptverhandlung abgetrennt worden, weil deren Verteidiger nicht erschienen waren. Der Beschwerdeführer ist als Zeuge zur Hauptverhandlung geladen worden. In seiner Vernehmung vom 28.04.2005 hat er sich auf ein Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO berufen. Die Strafkammer hat sodann durch Beschluss festgestellt, dass dem Beschwerdeführer ein Auskunftsverweigerungsrecht nur zusteht, soweit es um die Fälle 1 bis 4 der Anklage geht, nicht jedoch im Fall 5. Insoweit müsse er zumindest bestimmte Fragen beantworten. Nachdem der Beschwerdeführer in seiner Vernehmung vom 04.05.2005 die Beantwortung der Frage, ob I X der Besteller des Rauschgifts in Fall 5 der Anklage gewesen sei, unter Berufung auf § 55 StPO abgelehnt hatte, verhängte die Strafkammer gegen ihn ein Ordnungsgeld in Höhe von 300 EUR sowie Beugehaft. Die Haftanordnung konnte bislang nicht vollstreckt werden, weil der Beschwerdeführer versehentlich nach Zahlung des Ordnungsgeldes entlassen wurde. Gegen diese Anordnung richtet sich die Beschwerde. Darin wird die Auffassung vertreten, dass dem Beschwerdeführer ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht zusteht. II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die Strafkammer geht zutreffend davon aus, dass dem Beschwerdeführer ein Auskunftsverweigerungsrecht in den Fälle 1 bis 4 der Anklage zusteht, weil insoweit noch Ermittlungen gegen ihn anhängig sind. Der Senat kann der Strafkammer jedoch nicht folgen, soweit sie unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30.04.2003 - 2 BvR 281/03 - (NJW 2003, 3045) meint, dass in Fall 5 ein Auskunftsverweigerungsrecht nicht mehr bestehe, weil der Beschwerdeführer insoweit bereits verurteilt ist und - aufgrund der Angaben des Angeklagten V - auch bereits I X als (möglicher) Besteller der Drogen bekannt sei, so dass der Beschwerdeführer kein mögliches Beweismittel gegen sich in den noch anhängigen Verfahren preisgebe. Diese Beurteilung steht nicht in Einklang mit den Grundsätzen zum Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO wie sie in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 06.02.2002 - 2 BvR 1249/01 - (StV 2002, 177f.) dargestellt werden: "Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wäre es mit der Menschenwürde eines Zeugen unvereinbar, wenn er zu einer Aussage gezwungen würde, durch die er die Voraussetzungen für seine eigene strafrechtliche Verurteilung liefern müsste (vgl. BVerfGE 38, 105 <113>; 56, 37 <49>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. August 2000 - 2 BvR 1372/00 -, StV 2001, S. 257 f.). Als Folge dieses rechtsstaatlichen Grundsatzes gewährt § 55 Abs. 1 StPO dem Zeugen das Recht, die Auskunft auf solche Fragen zu verweigern, deren Beantwortung ihm die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden (vgl. BVerfGE 38, 105 <113>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. August 2000 - 2 BvR 1372/00 -, StV 2001, S. 257 f.). In eine solche Gefahr geriete der Zeuge dann, wenn eine Ermittlungsbehörde aus seiner wahrheitsgemäßen Aussage Tatsachen entnehmen könnte - nicht müsste -, die sie gemäß § 152 Abs. 2 StPO zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens veranlassen könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 1998 - StB 12/98 -, NJW 1999, S. 1413; Dahs in: Löwe/Rosenberg, Kommentar zur Strafprozessordnung, 25. Aufl., § 55 Rn. 10; Senge in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 4. Aufl., § 55 Rn. 4; Meyer-Goßner in: Kleinknecht, Kommentar zur Strafprozessordnung, 45. Aufl., § 55 Rn. 7; jeweils mit weiteren Nachweisen). Da die Schwelle eines Anfangsverdachts im Sinne des § 152 Abs. 2 StPO niedrig liegt, ist auch das Bestehen einer entsprechenden Gefahr bereits weit im Vorfeld einer direkten Belastung zu bejahen (vgl. Dahs, a.a.O., Rn. 10)." Die von der Strafkammer herangezogene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30.04.20003 geht ebenfalls von diesen Grundsätzen aus, beruht in ihrem abweichenden Ergebnis aber auf Besonderheiten des Sachverhalts, die hier nicht gegeben sind. In diesem Fall war der Lieferant des Zeugen nämlich bereits bekannt und zwar wohl aufgrund eigener früherer Angaben des Zeugen selbst. Dafür spricht zumindest die Formulierung "vom Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung als Lieferant erneut benannt". Der Angeklagte I X ist dagegen vom Beschwerdeführer bislang nicht belastet worden. Vielmehr soll er ersichtlich durch seine Aussage den Wahrheitsgehalt der entsprechenden Einlassung des Angeklagten V erst bestätigen. Damit würde er aber zugleich ein Indiz dafür liefern, dass auch in den Fällen 1 bis 4 die Drogen für I X bestimmt waren. Es ergäben sich dann Anhaltspunkte dafür, dass - wie in der Anklage angenommen - der Beschwerdeführer über einen längeren Zeitraum als Kurier für den Angeklagten I X tätig war. Die Verteidigungsmöglichkeiten des Beschwerdeführers in den Fällen 1 bis 4 der Anklage würden so beschränkt. Dasselbe gilt für die Beantwortung der weiteren im Beschluss der Strafkammer vom 28.04.2005 aufgeführten Fragen nach Zahlungsmodalitäten. Die Beantwortung dieser Frage könnte Rückschlüsse darauf zulassen, dass der Beschwerdeführer nicht nur einmalig, sondern regelmäßig als Kurier tätig wurde. So wäre es etwa, wenn er angeben würde, die Drogen vorfinanziert oder auf "Rechnung" erhalten zu haben. Anders als in dem Fall des Bundesverfassungsgerichts besteht hier auch nicht bloß die vage Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer weitere Ermittlungsmaßnahmen gegen sich befürchten muss. Vielmehr richtet sich bereits jetzt ein Ermittlungsverfahren gegen ihn wegen der Taten, die seinem mutmaßlichen Auftraggeber I X angelastet werden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.