Beschluss
16 Wx 26/05
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2005:0418.16WX26.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 01.02.2005 - 6 T 5/05 - wird zurückgewiesen. 1 G r ü n d e 2 I. 3 Die Beteiligte zu 2) begehrt als Berufsbetreuerin der Betroffenen mit dem vorliegenden Verfahren für ihre Tätigkeiten die Anerkennung eines Stundensatzes in Höhe von 31,00 EUR. Sie führt bereits seit 1995 hauptberuflich Betreuungen. In den Jahren 2000/2001 nahm sie an einer berufsbegleitenden Weiterbildungsmaßnahme für Betreuerinnen an der Fachhochschule Münster teil, die 406 Unterrichtsstunden umfasste. Das Abschlussverfahren schloss sie "mit gutem Erfolg" ab. 4 Das Amtsgericht Köln hatte für den Vergütungszeitraum vom 22.07.2003 bis 31.12.2003 diesen Stundensatz bewilligt, was im Beschwerdeverfahren von der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln mit Beschluss vom 02.06.2004 - 1 T 193/04 - bestätigt wurde. Nach Abgabe des Betreuungsverfahrens an das Amtsgericht Bergisch Gladbach erkannte dieses mit Beschluss vom 12.11.2004 der Beteiligten zu 2) lediglich einen Stundensatz in Höhe von 23,00 EUR für den Vergütungszeitraum vom 01.06.2004 bis 31.08.2004 zu. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 2) wies die 6. Zivilkammer des Landgerichts Köln am 01.02.2005 zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Berufsausbildung der Betreuerin rechtfertige lediglich eine Einstufung nach § 1 I Satz 2 Nr. 1 des Berufsvormündervergütungsgesetzes (BVormVG), die lediglich eine Stundenvergütung in Höhe von 23,00 EUR vorsehe. Mit der weiteren Beschwerde verfolgt die Beteiligte zu 2) ihr Begehren weiter. 5 II. 6 Die gemäß §§ 69 e Satz 1; 56 g V Satz 2; 27; 29 FGG zulässige weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 7 Die angefochtene Entscheidung lässt keine Rechtsfehler erkennen, was allein Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist, §§ 27 I FGG; 546 ZPO. 8 Zutreffend hat das Landgericht zunächst darauf abgestellt, dass die einem Betreuer zustehende Vergütung nach §§ 1908 i; 1836 II Satz 2 BGB nach den für die Führung der Betreuung nutzbaren Fachkenntnissen des Betreuers sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der vormundschaftlichen Geschäfte festzusetzen ist, und dass das dem Vormundschaftsgericht insoweit zustehende Entscheidungsermessen im Falle einer Vergütung aus der Staatskasse gemäß § 1836 a BGB durch die Vorschriften des § 1 des Gesetzes über die Vergütung von Berufsvormündern aus der Staatskasse (BVormVG) eingeschränkt ist. 9 Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Vormundschaft nutzbar sind, so beträgt gemäß § 1 I Satz 1 Nr. 1 BVormVG die Stundenvergütung 23,00 EUR, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind. Die Stundenvergütung erhöht sich auf 31,00 EUR, sofern die Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben wurden (§ 1 I Satz 1 Nr. 2 BVormVG). 10 Ob ein Berufsbetreuer die Voraussetzungen des § 1 I Satz 1 Nr. 2 BVormVG erfüllt, hat das Tatgericht zu beurteilen. Dessen Entscheidung kann durch das Rechtsbeschwerdegericht nur darauf überprüft werden, ob der Tatrichter einen der unbestimmten Rechtsbegriffe verkannt hat, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen ist, wesentliche Umstände außer Betracht gelassen, der Bewertung maßgeblicher Umstände unrichtige Maßstäbe zu Grunde gelegt, gegen Denkgesetze verstoßen oder Erfahrungssätze nicht beachtet hat (Keidel/Kahl, FGG, § 27 Rdnr. 27 ff.; BayObLG NJWE-FER 2000, 87; OLG Jena NJWE-FER 2000, 289). Nach diesen Grundsätzen ist die Entscheidung des Landgerichts rechtlich nicht zu beanstanden. 11 Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für eine Einordnung der Betreuerkenntnisse nach § 1 I Satz 1 Nr. 2 BVormVG ist nach der gesetzlichen Vorgabe, dass der Betreuer eine abgeschlossene Hochschul- oder eine mit dieser vergleichbaren Ausbildung hat. Unter einem Hochschulstudium wird nur ein mehrjähriges Studium an einer Universität, Hochschule oder Fachhochschule verstanden (OLG Koblenz OLGR 2002, 242), welches die Beteiligte zu 2) hier nicht absolviert hat. Eine vergleichbare Ausbildung ist etwa der Abschluss einer höheren Fachschule für Sozialarbeit (OLG Hamm FamRZ 2001, 1398), nicht jedoch ein bloßer Fachschulabschluss (OLG Schleswig BtPrax 2000, 172). Die von der Betreuerin nachgewiesene Durchführung der Fortbildungsmaßnahme von 406 Stunden an der Fachhochschule Münster ist auch nicht mittelbar als vergleichbare Ausbildung anzusehen. Denn entscheidendes Kriterium für eine Vergleichbarkeit mit einem Hochschulstudium ist, dass ein mit einer Hochschulausbildung zeitlich vergleichbarer Aufwand betrieben worden ist, dass vergleichbare Inhalte vermittelt worden sind, dass die durch eine Hochschulausbildung abgedeckte Wissensbreite erfasst wird und schließlich ein Prüfungsabschluss vorgewiesen werden kann (Senatsbeschluss vom 16.02.2000 - 16 Wx 18/00 - NJW-RR 2000, 1315, 1317; OLG Braunschweig BtPrax 2000, 130 = NJWE-FER 2000, 288; BayObLG NJWE-FER 2000, 88). Hieran fehlt es jedoch bei der von der Beteiligten zu 2) nachgewiesenen Fortbildungsmaßnahme. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der zeitliche Aufwand, den die Beteiligte zu 2) mit der Fortbildungsmaßnahme betrieben hat, nicht annähernd dem Aufwand entspricht, der ein mehrjähriges Studium an einer Hochschule oder Fachhochschule erfordert. Studiengänge an einer Fachhochschule dauern regelmäßig mindestens sechs Semester; eine Fortbildung von 406 Stunden vermag demgegenüber kein einem Fachhochschulstudium vergleichbares vertieftes Wissen zu vermitteln. 12 Die Anerkennung einer erhöhten Stundenvergütung kommt hier auch nicht aus § 1 III BVormVG in Betracht. Die Härteausgleichsregelung des § 1 III BVormVG sollte durch die Möglichkeit einer Übergangsvergütung die Zeit bis zur Weiterqualifizierung des Betreuers überbrücken (BayObLG FamRZ 2000, 1250; OLG Naumburg FamRZ 2002, 58). Die Übergangsfristen sind jedoch mit dem 31.12.2002 abgelaufen, so dass die Härteausgleichsregelung für die hier von der Betreuerin verlangte Vergütung für die Zeit vom 01.06.2004 bis 31.08.2004 keine Anwendung finden kann. 13 Die Zuerkennung einer erhöhten Betreuervergütung ist weiterhin nicht aus §§ 2 II BVormVG i. V. m. § 1 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die Vergütung von Berufsvormündern für das Land Nordrhein-Westfalen (Berufsvormünderausführungsgesetz - AGBVormVG) vom 17.12.2002 möglich. 14 Gemäß § 2 II Satz 1 BVormVG kann durch Landesrecht bestimmt werden, dass es einer abgeschlossenen Hochschulausbildung gleichsteht, wenn der Vormund Kenntnisse im Sinne dieser Vorschrift durch eine Prüfung vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle nachgewiesen hat. Zu einer solchen Prüfung darf nach Satz 2 der Vorschrift nur zugelassen werden, wer mindestens fünf Jahre lang Betreuungen berufsmäßig geführt und an einer Umschulung oder Fortbildung teilgenommen hat, die besondere Kenntnisse im Sinne von § 1 I Satz 2 BVormVG vermittelt, welche nach Art und Umfang den durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule vermittelten vergleichbar sind. Von der bundesgesetzlichen Ermächtigung hat das Land Nordrhein-Westfalen mit dem AGBVormVG vom 17.12.2002 insoweit Gebrauch gemacht, als solche Prüfungen im Sinne des § 1 I Satz 2 BVormVG anerkannt werden, die in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage der jeweiligen landesrechtlichen Ausführungsvorschriften zu § 3 des Berufsvormündervergütungsgesetzes mit Erfolg abgelegt worden sind (§ 2 II AGBVormVG). 15 Nach dem eindeutigen Wortlaut des AGBVormVG kann die von der Beteiligten zu 2) im Jahre 2001 erfolgreich abgeschlossene berufsbegleitende Weiterbildungsmaßnahme für Betreuerinnen an der Fachhochschule Münster, nachgewiesen durch Bescheinigung der Fachhochschule Münster vom 16.04.2004, in Nordrhein-Westfalen nicht als hinreichende Nachqualifikation anerkannt werden. Gemäß § 1 AGBVormVG werden Nachqualifikationen durch Umschulungen oder Fortbildungen nur nach Maßgabe dieses Gesetzes, also nur nach Maßgabe des § 2 AGBVormVG in Nordrhein-Westfalen anerkannt. Nach § 2 I AGBVormVG stehen zwar durch eine Prüfung nachgewiesene Nachqualifikationen einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule gleich; gemäß § 2 II AGBVormVG gilt dies jedoch nur für Prüfungen, die in einem anderen Bundesland abgelegt worden sind. Dass es sich hierbei um eine Einschränkung des § 1 AGBVormVG und nicht um eine Erweiterung handelt, ergibt sich aus der amtlichen Überschrift des § 2 AGBVormVG, wonach diese Vorschrift nur die "Anerkennung von Prüfungen aus anderen Ländern" regeln will. 16 Es liegt hier auch keine Regelungslücke des AGBVormVG vor, die durch richterliche Ausfüllung zu ergänzen wäre. Eine solche ist nur bei einer "planwidrigen Unvollständigkeit" des Gesetzes gegeben, etwa, wenn der Gesetzgeber ein regelungsbedürftiges Problem erkennbar übersehen hat (Palandt-Heinrichs, BGB, Einleitung vor § 1 Rdnr. 47; BGHZ 65, 300; BGH NJW 1981, 1726; NJW 1988, 2109). Eine Lücke bei der Regelung eines gesetzlichen Tatbestandes ist hiernach nur dann anzunehmen, wenn der Gesetzgeber einen bestimmten Punkt unbewusst ungeregelt gelassen hat, er sie aber bei Kenntnis der Lücke in einem gewissen Sinne geregelt haben würde. Hier hat der Landesgesetzgeber aber bei Schaffung des AGBVormVG vom 17.12.2002 bewusst davon abgesehen, eigene staatliche Prüfungsstellen einzurichten oder bestimmte Landeseinrichtungen zur Abnahme von Prüfungen gemäß § 2 BVormVG anzuerkennen. Er hat sich vielmehr ausdrücklich gemäß § 2 III Satz 3 BVormVG darauf beschränkt, die Anerkennung der Prüfungen aus anderen Bundesländern zuzulassen. In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu, in Nordrhein-Westfalen bestehe für ein eigenes Nachqualifizierungsangebot kein Bedarf, da ein breit ausgebautes Netz von formal qualifizierten und praktisch erfahrenen Betreuern existiere. Der Aufbau eines eigenen Prüfungssystems für Nordrhein-Westfalen sei mit Rücksicht auf die Kosten und den begrenzten Kreis von Interessenten nicht vertretbar. Die interessierten Berufsbetreuer könnten entsprechende Nachqualifizierungsprüfungen in anderen Bundesländern ablegen (LT-Drucks 13/3094). 17 Die Betreuerin wird im vorliegenden Fall auch nicht deswegen unsachgerecht im Verhältnis zu anderen Betreuern behandelt, weil sie quasi im Vorgriff auf die Gesetzesänderungen bereits die vom später in Kraft getretenen Gesetz geforderten Bedingungen für eine Nachqualifizierung erfüllt habe (so die 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln, Beschlüsse vom 02.06.2002 - 1 T 193/04 - und 05.04.2005 - 1 T 38/05). Zum einen ist - wie bereits oben erwähnt - die Möglichkeit einer Nachqualifizierung im Land Nordrhein-Westfalen gerade nicht eingeführt worden, so dass die Fachhochschule Münster keine staatliche oder staatlich anerkannte Stelle im Sinne des § 2 II Satz 1 BVormVG ist. Zum anderen steht nicht fest, ob die von der Beteiligten zu 2) durchgeführte Fortbildungsmaßnahme mit Abschlussprüfung überhaupt den Vorgaben des § 2 III BVormVG entsprechen würde. Hiernach sind nämlich die an eine Umschulung oder Fortbildung zu stellenden Anforderungen, über Art und Umfang der zu erbringenden Prüfungsleistungen, über das Prüfungsverfahren erst durch Landesgesetz näher zu regeln. Aus diesem Grunde ist für die Rechtslage im Land Nordrhein-Westfalen auch unerheblich, ob die von der Beteiligten zu 2) bestandene Abschlussprüfung vergleichbar ist mit der Abschlussprüfung gemäß § 5 III und IV des Landesausführungsgesetzes zur Ausführung des Betreuungsgesetzes des Landes Baden-Württemberg in der Fassung vom 13.12.2001, wie sich aus der Bescheinigung der Fachhochschule Münster vom 16.04.2004 ergibt. Dies wäre allenfalls für eine Bewertung der Betreuerqualifikation im Land Baden-Württemberg bedeutsam. 18 Der Betreuerin kann die erhöhte Vergütung in Höhe von 31,00 EUR nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes zuerkannt werden. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes greift nur dann ein, wenn entweder dem Betroffenen durch eine Gesetzesänderung eine bestehende gefestigte Rechtsposition genommen wird (Bestandsschutz) oder wenn der Betroffene im Hinblick auf eine zukünftig mit Sicherheit zu erwartende gesetzliche Regelung Anstalten und Vorkehrungen getroffen hat, die sodann beim Ausbleiben dieser gesetzlichen Regelung wertlos werden. Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Als die Beteiligte zu 2) im Jahre 2000 mit der Weiterbildungsmaßnahme an der Fachhochschule Münster begann, war zwar das BVormVG vom 25.06.1998, nicht aber das Ausführungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17.12.2002 in Kraft getreten. Aufgrund der bundesgesetzlichen Vorgaben in § 2 BVormVG stand die Einrichtung von landeseigenen Prüfungsstellen im Ermessen der jeweiligen Länder. Da es sich hierbei um eine Ausnahmevorschrift zu § 1 BVormVG handelt, durfte die Betreuerin nicht darauf vertrauen, dass auch im Land Nordrhein-Westfalen derartige Prüfungsstellen errichtet werden würden, was dann tatsächlich nicht geschehen ist. Ein hinreichend gefestigter Vertrauenstatbestand in eine zukünftige, der Betreuerin zugute kommende gesetzliche Regelung, lag mithin nicht vor. Der Senat weicht insoweit auch nicht von der - unveröffentlichten - Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 14.11.2002 - 12 W 9/02 - ab. Zwar war in dem dort entschiedenen Fall einem Berufsbetreuer nach absolviertem Fortbildungslehrgang mit Abschlussprüfung die erhöhte Vergütung von damals 60,00 DM aus Gründen des Vertrauensschutzes zuerkannt worden. In dem dortigen Fall ging es indessen um eine Betreuervergütung für den Zeitraum vom 01.07.2001 bis 30.09.2001, also für einen Vergütungszeitraum, der in die Zeit der durch § 1 III BVormVG gesetzlich festgelegten Übergangsregelung fiel. Während dieses Übergangszeitraums stand es im Ermessen des Vormundschaftsgerichts, das auch Gründe des Vertrauensschutzes zu berücksichtigen hatte, dem Berufsbetreuer trotz Nichtvorliegens der Voraussetzungen des § 1 I Satz 2 Nr. 2 BVormVG den erhöhten Vergütungssatz zuzubilligen. Mag eine Zuerkennung der erhöhten Vergütungssätze aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes für die Zeit der Übergangsregelung des § 1 III BVormVG gerechtfertigt gewesen sein, sind jedoch die gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle erging, mit Ablauf der Übergangsregelung am 31.12.2002 weggefallen. Zudem weicht der vom Oberlandesgericht Celle entschiedene Sachverhalt von dem vorliegenden auch insoweit ab, als dort der Berufsbetreuer nach Inkrafttreten des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Berufsvormündervergütungsgesetzes vom 22.02.2001, das wie in Nordrhein-Westfalen lediglich die Anerkennung von Nachqualifikationen aus anderen Bundesländern vorsieht, eine entsprechende Nachqualifikation in einem anderen Bundesland nachgeholt hatte. 19 Die Betreuerin wird durch die Nichtanerkennung einer Stundenvergütung in Höhe von 31,00 EUR auch nicht in ihrem grundrechtlich geschützten Recht aus § 12 GG verletzt. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 06.07.2000 - 1 BvR 1125/99 - (NJWE-FER 2000, 284 = FamRZ 2000, 1277) liegt ein Grundrechtsverstoß nur in den Fällen vor, in denen ein Berufsbetreuer in einem Bundesland tätig ist, das weder eine eigene Nachqualifikation noch eine Anerkennung anderer Nachqualifikationen vorsieht, und der Betreuer die erforderlichen Prüfungsnachweise aus einem anderen Bundesland gemäß § 2 II BVormVG nachweist. Nur in einem solchen Fall gebietet es das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Vertrauensschutzprinzip, diese Ausbildung als "vergleichbare abgeschlossene Ausbildung" im Sinne des § 1 I BVormVG zu bewerten. Durch die Einführung des § 2 II AGBVormVG vom 17.12.2002 hat das Land Nordrhein-Westfalen den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts hinreichend Rechnung getragen, indem es die Anerkennung der Prüfungen aus anderen Bundesländern zugelassen hat. Zur Schaffung eigener staatlicher oder staatlich anerkannter Prüfungsstellen war es weder gemäß § 2 BVormVG noch nach der zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet. 20 Die vorliegende Entscheidung steht auch nicht im Widerspruch zu der von der Beteiligten zu 2) zitierten Entscheidung des OLG Celle vom 19.07.2004 - 17 W 43/04 -, weil der dort entschiedene Fall mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar ist. Im dortigen Fall war der Betreuerin eine erhöhte Stundenvergütung von 31,00 EUR zuerkannt worden, weil sie die Nachqualifikation in einem anderen Bundesland in dem dort gesetzlich vorgesehenen Verfahren durchgeführt hatte und die Nachqualifikation deswegen in Niedersachsen anerkannt werden konnte. 21 Nach alledem sieht sich der Senat aufgrund der eindeutigen Rechtslage in Nordrhein-Westfalen, an die er bei seiner Entscheidung gebunden ist, daran gehindert, der Beteiligten zu 2) eine höhere Stundenvergütung als 23,00 EUR zuzubilligen. Eine etwaige Gefährdung der beruflichen Existenz der Beteiligten zu 2) im Hinblick darauf, dass sie bei einem Stundensatz von 23,00 EUR nicht kostendeckend arbeiten könne, kann nicht zu einer Erhöhung des Stundensatzes führen, denn das gesetzliche Vergütungsraster des BVormVG ist zwingend und eröffnet den Gerichten keinen Spielraum (vgl. Senatsbeschluss vom 16.02.2000 - 16 Wx 18/00 - NJW-RR 2000, 1315, 1317). Bei der bestehenden Gesetzeslage verbleibt für die Beteiligte zu 2) einzig die Möglichkeit, eine Nachqualifizierung in anderen Bundesländern in den dort vorgesehenen Verfahren durchzuführen, die sodann gemäß dem AGBVormVG in Nordrhein-Westfalen anerkannt werden könnte. Dies hat auch das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 06.07.2000 - 1 BvR 1125/99 - (NJWE-FER 2000, 284 = FamRZ 2000, 1277) so gesehen, indem es die beiden dortigen nordrhein-westfälischen Beschwerdeführerinnen auf die Qualifizierungsangebote anderer Bundesländer verwiesen hat. 22 Eine Kostenentscheidung ist für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht veranlasst.