Beschluss
9 U 197/04
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2005:0307.9U197.04.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 14. Oktober 2004 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 382/02 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 14. Oktober 2004 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 382/02 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. G r ü n d e : Zur Begründung des gemäß den §§ 522 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO ergehenden Beschlusses wird auf die fortbestehenden Gründe des Senatsbeschlusses vom 31. Januar 2005 Bezug genommen. Mit Rücksicht auf die Stellungnahme des Klägers vom 22. Februar 2005 ist ergänzend folgendes auszuführen: 1. Der Umstand, daß die Ehefrau des Täters die Wohnung mit geöffneten Fenstern und verschlossener Eingangstür vorfand, bedeutet nicht, daß die Täter – ohne Hinterlassung von Spuren – durch die Fenster eingedrungen sind. Der Kläger trägt selbst vor, seine Ehefrau habe festgestellt, daß die Wohnung durchwühlt war und gemeint, noch Geräusche in der Wohnung zu vernehmen. Daraufhin habe sie die Tür zugezogen und abgewartet, bis Hilfe eintraf. Dementsprechend können Täter, die durch die Tür eingedrungen waren, Anlaß gesehen haben, die Wohnung auf anderem Weg zu verlassen. 2. Der Kläger meint, es sei gegebenenfalls von einem versicherten Nachschlüsseldiebstahl auszugehen. Für den Beweis eines versicherten Nachschlüsseldiebstahls reicht aus, daß aus bestimmten, gegebenenfalls festzustellenden Umständen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf einen versicherten Entwendungsfall geschlossen werden kann (BGH VersR 1991, 297 = NJW-RR 1991, 738; NJW-RR 1990, 607; VersR 1974, 1166). Der Versicherungsnehmer muß insoweit mehr beweisen als das ungeklärte Abhandenkommen von Sachen aus dem versicherten Raum. Andererseits braucht er nicht sämtliche Möglichkeiten einer nicht versicherten Entwendung auszuschließen; dann hätte er den Vollbeweis erbracht. Er genügt seiner Beweislast vielmehr schon dann, wenn er konkrete Umstände beweist, die nach der Lebenserfahrung mit lediglich hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, daß ein Nachschlüssel benutzt wurde (vgl. BGH VersR 1991, 297 = NJW-RR 1991, 738; NJW-RR 1990, 607). Tatsachen, die diesen Schluß zulassen, sind hier jedoch nicht vorgetragen. Der Kläger meint, es sei ausgeschlossen, daß jemand mit einem "richtigen" Schlüssel durch die Wohnungstür eingedrungen sei. Für die Tür gebe es nur zwei Schlüssel, die sich zur Tatzeit in seinem Besitz und im Besitz seiner Ehefrau befunden hätten, wie diese bestätigen könne. Nachschlüssel seien von ihm und seiner Frau nicht gefertigt worden. Auch wenn man die Richtigkeit dieser Darstellung als zutreffend unterstellt, genügt sie hier nicht, um einen Versicherungsfall darzutun. Ein Schlüssel ist nur dann "falsch" im Sinne der Bedingungen, wenn seine Anfertigung nicht von einer dazu berechtigten Person veranlaßt oder gebilligt worden ist. Dem Vortrag des Klägers ist nicht zu entnehmen, daß ein eventuell zum Einsatz gekommener Schlüssel in diesem Sinne falsch gewesen sein muß. Bei der Wohnung des Klägers handelt es sich um eine Mietwohnung in einem älteren Haus, wie den Fotos im Sachverständigengutachten zu entnehmen ist. Es ist schon unklar und nicht vorgetragen, wie die Hausverwaltung und wie Vormieter mit den Schlüsseln verfahren sind. Möglicherweise ist ein Schlüssel zur Verwendung gekommen, der aus diesem Bereich stammt und damit nicht als falsch im Sinne der Bedingungen angesehen werden kann. Nach alldem gibt die Stellungnahme des Klägers zum Hinweisbeschluß vom 31. Januar 2005 keinen Anlaß zu einer anderen Beurteilung der Erfolgsaussicht des eingelegten Rechtsmittels.