Beschluss
5 U 94/04
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2005:0110.5U94.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 05.05.04 - 20 O 40/04 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. 1 G r ü n d e 2 Die Berufung der Beklagten wird gemäss § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung nicht erfordern. 3 1.) 4 Zu Recht hat die Kammer erkannt, dass die neue Fassung der Satzung nicht auf den Kläger angewandt werden kann, weil dies gegen Art. 20 Abs. 3 GG verstossen würde. Das in Art. 20 Abs. 3 verankerte Rechtsstaatsprinzip und die daraus abgeleiteten Grundsätze sind ein tauglicher Prüfungsmaßstab für die Inhaltskontrolle der Satzungsbestimmungen. Die Beklagte ist kein rein privatrechtlich zu beurteilendes Rechtssubjekt. Sie ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts und sie erfüllt als Versorgungsträger mit der Versicherung der Arbeitnehmer des (quasi) öffentlichen Dienstes öffentliche Aufgaben. Sie ist daher allen Regelungen des Grundgesetzes unterworfen, nicht nur allen Grundrechten, sondern auch dem Rechtsstaatsprinzip, und zwar nicht nur mittelbar über § 242 BGB, sondern unmittelbar (BGHZ 103, 370, 383; Schantl, Die Besitzstandsrente der Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, Versicherungsrecht 2004, 126, 128). Die verfassungsrechtlichen Grundsätze, die für die Rückwirkung von Normen gelten, sind auch auf die Satzung der Beklagten anzuwenden. Hier geht es, wie die Beklagte nicht bestreitet, um einen Fall echter Rückwirkung, d.h. der Beginn ihres zeitlichen Anwendungsbereiches liegt vor dem Zeitpunkt, an dem die Norm rechtlich existent geworden ist. Die geänderte Satzung greift in abgeschlossene Sachverhalte ein. Sie entzieht damit dem Kläger eine bereits erlangte Rechtsposition. Sie unterfällt dadurch, dass sie in der Person des Berechtigten entstanden ist, dem Schutz des Art. 14 GG. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.02.1998 (BVerfGE 97, 271 ff.; NJW 1998, 3109 ff.), wonach Ansprüche von Versicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung auf Versorgung ihrer Hinterbliebenen nicht Art. 14 GG unterliegen, betrifft die anders gelagerte Konstellation des noch nicht eingetretenen Versicherungsfalls. Im Streitfall geht es indessen darum, ob dem Berechtigten rückwirkend ein entstandenes Stammrecht vollständig entzogen werden kann, nicht um Veränderungen des künftigen Rentenbezugs der Höhe nach. 5 Ob für den hier vorliegenden Fall der Rückwirkung einer Satzungsbestimmung auf den Zeitpunkt der Verkündung abzustellen ist, wie die Kammer meint, oder auf den der Genehmigung, kann offen bleiben, da beide Zeitpunkte später sind als der Rechtserwerb durch den Kläger. 6 Eine Durchbrechung des verfassungsrechtlich garantierten Rückwirkungsverbots wird durch das Bundesverfassungsgericht allerdings anerkannt für den Fall, dass kein schutzwürdiges Vertrauen des einzelnen mehr vorhanden ist. So soll der Betroffene ab dem Zeitpunkt des Gesetzgebungsbeschlusses, von dem ab mit der Verkündung des Gesetzes und seinem Inkrafttreten zu rechnen ist, sein Verhalten zumutbarer Weise auf die neue Rechtslage einstellen können (BVerfGE) 72, 200, 260 f.). Unter diesem Gesichtspunkt gibt es hier keinen Ansatz für eine Durchbrechung des Rückwirkungsverbots. Weder der Kläger noch seine Ehefrau konnten sich hier auf irgend etwas einstellen. Die Änderung der Satzung war ein interner Vorgang bei der Beklagten. Es geht nicht an, den Beschluss des Verwaltungsrates mit einem Gesetzgebungsbeschluss des Bundestages zu vergleichen. Letzterer ist öffentlich und geeignet, den Betroffenen vor Augen zu führen, dass demnächst eine Rechtsänderung erfolgen wird, Ersterer nicht. 7 Im übrigen verkennt die Beklagte die Tragweite des schutzwürdigen Vertrauens. Der Kläger hat keine Vermögensdisposition im Hinblick auf eine bestimmte, ihm günstige Rechtslage getroffen, sondern schlicht geheiratet. Es geht auch nicht um mit der Heirat erworbene Erwerbsaussichten oder Anwartschaften, auf deren Erstarkung zum Vollrecht der Kläger hätten vertrauen dürfen, sondern um das Vertrauen darin, ein endgültig erworbenes Recht auch behalten zu dürfen, auch wenn es wegen möglicherweise längerer Laufzeit Veränderungen im Sinne von Anpassungen unterliegt, womit vernünftigerweise jedermann rechnen muss. Den vollständigen Entzug des Stammrechts braucht aber niemand hinzunehmen, es sei denn, zwingende Gründe des gemeinen Wohls würden dies auch nach Abwägung der Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit unabweisbar erfordern. Dafür ist indessen nichts ersichtlich. 8 Eine Beurteilung nach rein zivilrechtlichen Maßstäben ergibt nichts anderes. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (vgl. BGHZ 48, 35 f.; VersR 1999, 1390) handelt es sich bei Satzungen der Zusatzversorgungskassen um AGB in Form von AVB. Durch eine blosse Änderung von AVB kann aber rückwirkend kein entstandenes Stammrecht vollständig entzogen werden, wie der Blick auf das Recht der Lebensversicherung zeigt. Nach Eintritt des Versicherungsfalles können Versicherungsnehmer und Versicherer das zugunsten des Bezugsberechtigten entstandene Recht nicht mehr vollständig zum Erlöschen bringen (§ 166 VVG). 9 2.) 10 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung (§ 522 Abs. 2 Nr. 2, 3 ZPO). Der Senat geht davon aus, dass es nur wenige Fälle gibt, die vom Sachverhalt dem Streitfall vergleichbar sind. Die Rechtsfragen sind nach Auffassung des Senats geklärt. 11 3.) 12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. 13 Streitwert: 13.015,60 Euro.