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Beschluss

2 Ws 466/04

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2004:1210.2WS466.04.00
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Tenor

Der Beschluss des Landgerichts Bonn vom 10.11.2003 - 22 K 2/00 - wird wie folgt abgeändert:

Die Kostenrechnung der Gerichtskasse Bonn vom 17.07.2003 über 1.214,17 EUR (Kassenzeichen: 189692 551 5) wird aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des früheren Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.

Entscheidungsgründe
Der Beschluss des Landgerichts Bonn vom 10.11.2003 - 22 K 2/00 - wird wie folgt abgeändert: Die Kostenrechnung der Gerichtskasse Bonn vom 17.07.2003 über 1.214,17 EUR (Kassenzeichen: 189692 551 5) wird aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des früheren Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt. Gründe: I. Durch Urteil der 2. großen Strafkammer des Landgerichts Bonn vom 24.05.2000 ist der frühere Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in sechs Fällen sowie schweren sexuellen Missbrauchs in zwei weiteren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren sowie zur Übernahme der Verfahrenskosten verurteilt worden. Nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zur Frage der Gefährlichkeit hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn am 12.06.2003, nachdem der frühere Angeklagte zwei Drittel der Freiheitsstrafe verbüßt hatte, den Vollzug der restlichen Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Mit Kostenrechnung vom 17.07.2003 forderte die Gerichtskasse von dem früheren Angeklagten die Bezahlung der im Vollstreckungsverfahren angefallen Auslagen in Höhe von 7,50 EUR nach Nr. 9002 KV/ GKG sowie in Höhe von 1.206,67 EUR für das Gutachten zur Legalprognose nach Nr. 9005 KV/ GKG. Die dagegen gerichtete Erinnerung des Beschwerdeführers, über die die 2. große Strafkammer des Landgerichts am 10.11.2003 entschieden hat, blieb erfolglos. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 18.07.2004 wendet sich der frühere Angeklagte gegen diese Entscheidung. Er ist der Ansicht, die in Rechnung gestellten Kosten seien nicht von der Kostenentscheidung des Urteils vom 24.05.2000 erfaßt, so dass eine Rechtsgrundlage für die Rechnungsstellung fehle. Die Strafkammer hat der Beschwerde nicht abgeholfen. II. Das nach § 5 Abs. 2 GKG und auch wegen Erreichens der Beschwerdesumme statthafte Rechtsmittel, dessen Zulässigkeit auch nicht durch inzwischen erfolgte Teilzahlungen aufgehoben wird, hat in der Sache Erfolg. Obgleich es sich bei den in Rechnung gestellten Auslagen um Verfahrenskosten handelt, die ein Verurteilter grundsätzlich tragen muss, ist im vorliegenden Fall aufgrund besonderer Umstände von der Verpflichtung zur Kostenerstattung in entsprechender Anwendung des § 465 Abs. 2 StPO abzusehen. 1. Der Senat schließt sich in der Frage, ob die im Vollstreckungsverfahren entstehenden Gerichtskosten, worunter auch die Gutachterkosten für das nach § 454 Abs. 2 StPO gesetzlich vorgeschriebene Sachverständigengutachten fallen, Verfahrenskosten im Sinne des § 464a Abs. 1 S. 2 StPO sind, für die der Verurteilte nach der Kostengrundentscheidung des zugrunde liegenden Urteils aufkommen muss, der überwiegenden Meinung an (vgl. dazu OLG Karlsruhe, StraFo 2003, 290 = NStZ-RR, 2003, 350 m.w.N.; OLG Koblenz, NStZ-RR1997, 224; Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., § 464 a Rdnr. 3) und gibt seine bisher - in Zusammenhang mit Kostenentscheidungen für das Beschwerdeverfahren - vertretene Meinung auf, dass die im erstinstanzlichen Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer entstandenen Kosten nicht dem Verurteilten zur Last fallen (SenE vom 10.12.2002 - 2 Ws 619/02 -; SenE vom 20.2.2001 - 2 Ws 81/01 -; weiter gehend OLG Hamm, NStZ 2001, 167 ). Die herrschende Meinung, wonach die im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens angefallenen Gebühren und Auslagen vom Verurteilten aufgrund der Kostenentscheidung des Urteils zu tragen sind, stützt sich mit Recht auf den Wortlaut des § 464 a Abs. 1 S. 2 StPO. Danach sind Kosten des Verfahrens auch die Kosten der Vollstreckung einer Strafe oder Maßregel. Der zur Kostentragung verurteilte Beschwerdeführer haftet somit für die gemäß § 1 Abs. 1 a GKG nach diesem Gesetz erhobenen Kosten. Darunter fallen als Kosten des Verfahrens nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch die Kosten eines nach § 454 Abs. 2 StPO eingeholten Gutachtens, da es sich um gerichtliche Auslagen in einem Verfahren vor einem ordentlichen Gericht nach § 454 StPO handelt (BGH, NJW 2000, 1128). Die Sachverständigenkosten sind nach Nr. 9005 KV zu erstattende Auslagen. Der Senat folgt dieser kostenrechtlichen Einordnung der Sachverständigenkosten. Für eine solche Auslegung spricht das den Regelungen der §§ 465, 464a Abs. 1 S. 2 StPO zugrunde liegende Verursacherprinzip. Deshalb kann die sich ausdrücklich gegen diese Auslegung wendende Meinung (vgl. OLG Hamm, NStZ 2001, 167 ) nicht überzeugen (zur Auseinandersetzung mit der Meinung des OLG Hamm ausführlich: OLG Karlsruhe, a.a.O.). Auch die hierzu angebrachten Billigkeitserwägungen, wonach eine Kostentragungspflicht dem Resozialisierungsgedanken widerspreche, veranlassen nicht zu einer anderen Betrachtung. Abgesehen davon, dass solche Erwägungen keine Rolle bei vermögenden Strafgefangenen spielen, kann bei nichtvermögenden Verurteilten im Einzelfall bei Vorliegen besonderer Umstände eine andere Sachbehandlung unter entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens des § 465 Abs. 2 StPO durchaus in Betracht kommen, wie der vorliegende Fall zeigt. Damit wird möglichen Resozialisierungsanstrengungen ausreichend Rechnung getragen. Mithin sind die hier in Frage stehenden gerichtlichen Auslagen (Sachverständigenkosten und Zustellungskosten) Kosten des Verfahrens nach § 464a Abs. 1 S. 2 StPO und werden von der Kostengrundentscheidung des Urteils vom 24.05.2000 erfaßt, so dass der Beschwerdeführer zunächst zu deren Erstattung verpflichtet wäre. 2. Eine solche Erstattungspflicht entfällt hier indes aufgrund der besonderen Umstände in der Person und im Verhalten des Verurteilten unter entsprechender Anwendung des § 465 Abs. 2 StPO. Der Senat hält eine Anwendung dieser Vorschrift auch im Vollstreckungsverfahren für geboten, da dessen Kosten - wie aufgezeigt - wie die im Erkenntnisverfahren angefallenen Kosten zu behandeln sind, somit auch die für den Verurteilten günstige Vorschrift des § 465 Abs. 2 StPO in Betracht zu ziehen ist. Vorliegend kann das von Amts wegen einzuholende Gutachten nach § 454 Abs. 2 StPO vom 12.05.2003 kostenmäßig von den übrigen Auslagen ausgeschieden werden; es ist damit einer Auslagenteilung zugänglich. Das Ergebnis dieses Gutachtens war für den Verurteilten in der Frage der Strafaussetzung uneingeschränkt positiv, so dass diese gerichtliche "Untersuchung" i.S.d. § 465 Abs. 2 StPO zugunsten des Verurteilten ausgegangen ist. Ferner liegen - abgesehen von diesem positiven Ergebnis der sachverständigen Stellungnahme - weitere besondere Umstände vor, die zu einer Billigkeitsentscheidung nach § 465 Abs. 2 StPO Anlaß geben: Der Verurteilte verfügt mit einer Rente von 650,- EUR über ein Einkommen, welches unterhalb der Pfändungsfreigrenze (vgl. §§ 850 Abs. 2, 850c Abs. 1 S. 1 ZPO) liegt, so dass in solchen Fällen schon die Gerichtskasse regelmäßig die Kosten niederschlagen wird. Bei der Billigkeitsentscheidung zugunsten des Verurteilten hat der Senat insbesondere dessen Einsatz für eine Schadenswiedergutmachung und dessen Beitrag zu einer finanziellen Absicherung seiner nunmehr geschiedenen Ehefrau berücksichtigt. Der Verurteilte hat sich, nachdem er bald nach der Tat Schadensersatz an die Geschädigte geleistet hat, zusätzlich bereit erklärt, auch in Zukunft materielle und immaterielle Schäden des Opfers auszugleichen. Seiner Ehefrau, die sich als Folge der Tat von ihm getrennt hat, hat er anlässlich dieser Trennung die in seinem Miteigentum stehende Hälfte des gemeinsamen Wohnhauses unentgeltlich übertragen. Damit hat er - in dem Bemühen um einen Ausgleich der familiären Auswirkungen seiner Straftat - auf einen erheblichen eigenen Vermögenswert zugunsten seiner Ehefrau verzichtet. Diese beachtlichen finanziellen Anstrengungen zur Schadenswiedergutmachung, die eine nachhaltige Einsicht in das eigene Fehlverhalten erkennen lassen, haben die jetzige wirtschaftliche Situation des Verurteilten deutlich verschlechtert, so dass es bei entsprechender Anwendung des § 465 Abs. 2 StPO nicht unbillig erscheint, den Verurteilten nunmehr von der Auferlegung weiterer Kosten, nämlich der Sachverständigenkosten sowie der angefallenen Zustellungskosten, zu verschonen. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 467 StPO.