OffeneUrteileSuche
Beschluss

27 WF 219/04

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2004:1110.27WF219.04.00
2mal zitiert
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin vom 28.10.2004 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Siegburg vom 21.10.2004 – 325 F 8/04 - wird zurückgewiesen. 1 G r ü n d e 2 Die nach § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. 3 Mit Recht hat das Amtsgericht einen Abzug von 85 EUR nicht vorgenommen. Bei der Gewährung von BAföG handelt es sich nicht um eine Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung befindlichen Kindes. Ausschließlich diese ist vor ihrer Anrechnung um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf zu kürzen. Die Antragstellerin erzielt jedoch keine Ausbildungsvergütung, sondern besucht eine höhere Berufsfachschule. 4 Es ist auch nicht lediglich eine hälftige Anrechnung der BAföG-Leistung auf den Unterhalt vorzunehmen. Grundsätzlich ist die BAföG-Leistung als Einkommen des Berechtigten anzurechnen (vgl. Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 9. Aufl., Rn. 569). Hierbei ist ausschließlich auf den geschuldeten Barunterhalt abzustellen, von dem die allgemeinen Lebenshaltungskosten des Unterhaltsberechtigten vollständig gedeckt werden müssen. Das schließt grundsätzlich auch anteilige Wohn- und Lebenshaltungskosten ein, solange der Unterhaltsberechtigte noch bei dem anderen, aus finanziellen Gründen nicht barunterhaltspflichtigen Elternteil wohnt. 5 Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlasst. 6 Gerichtsgebühr für die Beschwerdeentscheidung: 50 EUR