Urteil
Ss 250/04
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2004:0831.SS250.04.00
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Tenor
Die Revision des Angeklagten wird auf seine Kosten verworfen.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Angeklagten wird auf seine Kosten verworfen. G r ü n d e I. Das Amtsgericht Bonn hat den Angeklagten am 13. Januar 2004 wegen Hausfriedensbruchs in Tateinheit mit Beleidigung sowie wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung (unter Auflösung der Gesamtstrafe und Einbeziehung der Einzelstrafen "aus dem rechtskräftigen Verfahren 74 Cs 207/03 AG Bonn") zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Bonn mit Urteil vom 25. Februar 2004 verworfen. Nach den Feststellungen zum Schuldspruch beleidigte der Angeklagte am 20. Februar 2003 in einer Spielothek in C. die Spielhallenaufsicht mit mehreren Ausdrücken und verblieb anschließend trotz des ihm ausdrücklich erteilten Hausverbots noch in der Spielothek. Bei seiner späteren Rückkehr warf er, verbunden mit der Äußerung "Jetzt kriegst Du, was Du verdienst", eine noch nicht ganz geleerte Bierflasche gegen die Aufsichtskabine, in der sich die weibliche Spielhallenaufsicht befand. Die Flasche traf jedoch nicht das Fenster der Kabine und die Spielhallenaufsicht, sondern zerschellte etwa 10 cm unterhalb der Scheibe an der Holzwand an der Stelle, hinter der sich die Spielhallenaufsicht befand. Bei der Strafzumessung hat das Landgericht wegen des Hausfriedensbruchs in Tateinheit mit Beleidigung auf eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,00 € als Einzelstrafe erkannt. Wegen der versuchten gefährlichen Körperverletzung hat es als Einzelstrafe 6 Monate Freiheitsstrafe ausgeworfen. Zusammen mit zwei Einzelstrafen von jeweils 20 Tagessätzen zu je 14,00 € aus einem Strafbefehl des Amtsgerichts Bonn vom 24. April 2003 hat die Berufungsstrafkammer auf eine Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von 7 Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung erkannt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der die allgemeine Sachrüge erhoben wird. II. Die zulässige Revision ist nicht begründet. 1. Der Schuldspruch lässt Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen. Sowohl zur Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs nach § 123 StGB in Tateinheit mit Beleidigung nach § 185 StGB als auch wegen des Versuchs der gefährlichen Körperverletzung nach §§ 224 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 22, 23 StGB unterliegt das Urteil des Landgerichts keinen revisionsrechtlichen Beanstandungen. 2. Auch der Rechtsfolgenausspruch hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand. a) Die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts sind hinsichtlich der zur Anwendung gebrachten Strafrahmen wie auch hinsichtlich der verhängten Einzelstrafen von 60 Tagessätzen zu je 10,00 € für den Hausfriedensbruch in Tateinheit mit Beleidigung und von 6 Monaten Freiheitsstrafe für die versuchte gefährliche Körperverletzung rechtsfehlerfrei. b) Keinen revisionsrechtlich durchgreifenden Bedenken unterliegt auch die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten (unter Strafaussetzung zur Bewährung) nach §§ 53 Abs. 2 Satz 1, 54 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 StGB (unter Einbeziehung der beiden Einzelstrafen von je 20 Tagessätzen zu 14,00 € aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Bonn vom 24. April 2003 gemäß § 55 Abs. 1 StGB). Die Formulierung des Landgerichts " hatte ... gemäß §§ 53 ff. StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden" ist unschädlich. Das Fehlen eines Hinweises darauf, dass insoweit eine Ermessensausübung stattgefunden hat, und einer ausdrücklichen Begründung dafür, warum nicht unter Anwendung des § 53 Abs. 2 S. 2 StGB auf Geldstrafe gesondert erkannt worden ist, führt nicht zu einer materiell-rechtlichen Unvollständigkeit der Urteilsgründe. In dieser Hinsicht gibt der Senat seine bisherige ständige Rechtsprechung auf, weil sie mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht vereinbar und rechtsfehlerhaft ist. (aa) Der Senat hat bislang - unter Berufung auf eben diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - stets die Auffassung vertreten, den Urteilsgründen des Tatrichters müsse zu entnehmen sein, dass er sich des ihm in § 53 Abs. 2 S. 2 StGB eingeräumten Ermessens bewusst war; die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe unter Ausübung dieses Ermessens bedürfe zudem einer besonderen Begründung, sofern sich die Gesamtfreiheitsstrafe im Vergleich zum Bestehenbleiben der Geldstrafe als das schwerere Strafübel darstelle (SenE v. 10.11.1981 - Ss 723/81 -; SenE v. 22.10.1982 - Ss 228/82 -; SenE v. 20.03.1987 - Ss 122/87 -; SenE v. 09.01.2001 - Ss 477/00 - = VRS 100, 123 [130]; SenE v. 14.03.2003 - Ss 54/03 -; SenE v. 25.05.2004 - Ss 200/04 -). Entbehrlich sei ein Eingehen auf die Fragestellung andererseits, wenn auszuschließen sei, dass die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe unter Einbeziehung der Geldstrafe im Vergleich zur gesonderten Verhängung der Geldstrafe als das schwerere Übel erscheine (SenE v. 24.10.2000 - Ss 424/00 -; SenE v. 09.01.2001 - Ss 477/00 - = VRS 100, 123 [130]; SenE v. 06.06.2001 - Ss 204-205/01 -; SenE v. 08.06.2001 - Ss 221/01 -; SenE v. 13.07.2001 - Ss 247/01 -; SenE v. 25.05.2004 - Ss 200/04 -). Die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe sei das schwerere Strafübel, wenn wegen der Einbeziehung der Geldstrafe die Freiheitsstrafe erhöht wird (SenE v. 12.11.1982 - Ss 792/82 -; SenE v. 24.10.2000 - Ss 424/00 - m. w. Nachw.; SenE v. 09.01.2001 - Ss 477/00 - = VRS 100, 123 [130]; SenE v. 06.06.2001 - Ss 204-205/01 - m. w. Nachw.; SenE v. 13.07.2001 - Ss 247/01 - m. w. Nachw.; SenE v. 25.05.2004 - Ss 200/04 -). Daran kann nicht festgehalten werden. (bb) Zur Anwendbarkeit von § 53 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 2 StGB ist mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon auszugehen, dass die Bildung der Gesamtstrafe die Regel, das gesonderte Bestehenlassen der Geldstrafe hingegen die Ausnahme ist (vgl. BGH VRS 43, 422 = bei Dallinger MDR 73, 17; BGH GA 87, 80; JR 89, 425, 426; wistra 94, 61, 62; ebenso BayObLG MDR 82, 770, OLG Koblenz GA 78, 188, KG NStZ 03, 208, 209, Tröndle/Fischer, StGB, 52. Aufl., § 53 Rdnr. 6; zu den Gegenansichten siehe zusammenfassend Jescheck/Weigend, Lehrbuch des Strafrechts AT, 5. Aufl., S. 727, 728). Von diesem Ausgangspunkt her bedarf die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe unter Einbeziehung von Einzelgeldstrafen nach ständiger, insoweit auch bislang schon vom Senat (zuletzt SenE v. 25.05.2004 - Ss 200/04 -) beachteter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (nur) dann der besonderen Begründung, wenn die Gesamtstrafe als das schwerere Übel erscheint (BGH VRS 43, 422, 423 = bei Dallinger MDR 73, 17; StV 86, 58; JR 89, 425, 426; NJW 89, 2900; StV 92, 225; wistra 94, 61, 62; NJW 99, 3132, 3133; NStZ-RR 02, 264 sowie BGHR StGB § 53 Abs. 2 Einbeziehung nachteilige 1, 2, 3, 4 und 6). (() Soweit der Senat darüber hinausgehend gefordert hat, die Urteilsgründe müssten in jedem Fall (zumindest) erkennen lassen, dass sich der Tatrichter seines Ermessens bewusst gewesen sei, findet dies in der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine Stütze. Zwar verweist auch das KG (NStZ 03, 208, 209) - unter Berufung auf: BGH NStZ-RR 1998, 207; wistra 1998, 58; 1994, 61; JR 1989, 425, 426 - darauf, dass die Urteilsgründe das Revisionsgericht in die Lage versetzen müssten nachzuprüfen, ob dem Tatrichter die Möglichkeit des § 53 Abs. 2 S. 2 StGB bewusst war und warum er davon keinen Gebrauch gemacht habe; der Tatrichter müsse daher - wenigstens im Urteilszusammenhang - erkennen lassen, dass er sich seines Ermessens bewusst war. Die Gründe der bei KG a.a.O. letztzitierten Entscheidung BGH JR 89, 425, 426 ergeben hierfür jedoch nichts; dort ist zwar in der Sache von dem gebundenen Ermessen des Tatrichters, nicht aber von einer hierauf bezogenen Darstellungspflicht in dessen Urteil die Rede. In wistra 98, 58 stellt der Bundesgerichtshof nicht auf eine mangelnde Darstellung im Urteil zum Bewusstsein des Ermessens von der Möglichkeit nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB ab (diese war dort vom Tatrichter sogar ausdrücklich genannt und ausgeschlossen worden), sondern nur auf das Fehlen einer wegen (im dortigen Fall) zweier Geldstrafen und unterschiedlicher Rechtsgüter erforderlichen Begründung der getroffenen Entscheidung zugunsten des § 53 Abs. 2 Satz 1 StGB. Die Entscheidung BGH NStZ-RR 98, 207 betrifft den hier nicht einschlägigen umgekehrten Fall einer nicht erfolgten (nachträglichen) Gesamtstrafenbildung unter Einbeziehung einer durch Ersatzfreiheitsstrafe bereits verbüßten Geldstrafe. BGH JR 89, 425, 426 spricht von dem gebundenen Ermessen ebenfalls nur in materiell-rechtlicher Hinsicht, vermeidet aber ansonsten eine Begründungspflicht. Einschlägig aus den Zitaten bei KG a.a.O. ist somit nur BGH wistra 94, 61, wo wegen der tatrichterlichen Urteilsgründe im einzelnen darauf abgestellt wird, dass diese nicht erkennen lassen, dass sich die Strafkammer des ihr eingeräumten Ermessens überhaupt bewusst gewesen ist. Eine andere Sicht hierzu vertritt dann aber BGHR § 53 Abs. 2 Einbeziehung nachteilige 6 (siehe dazu unten zu II. 2. b) (dd)), wonach von der Kenntnis einer Strafkammer von den gegebenen Entscheidungsalternativen auch ohne entsprechende Erwähnung auszugehen ist. Schließlich versteht sich letztlich auch das Kammergericht a.a.O. in Anschluss an die oben wiedergegebenen BGH-Zitate selbst dazu, dass die Ausübung des Ermessens nicht immer einer besonderen Begründung bedürfe, weil eben die Gesamtstrafe die Regel und das Bestehenlassen der Geldstrafe die Ausnahme sei; dies zudem in einer dem vorliegenden Fall vergleichbaren Fallgestaltung. (() Der Senat hält nicht an seiner bisherigen Rechtsauffassung fest, soweit er die Voraussetzung des schwereren Übels regelmäßig als erfüllt angesehen hat, wenn – wie auch im vorliegenden Fall – wegen der Einbeziehung der Geldstrafe(n) die Freiheitsstrafe erhöht wird (SenE v. 14.07.1998 - Ss 312/98 -; SenE v. 12.03.1999 - Ss 50/99 -; SenE v. 24.10.2000 - Ss 424/00 -; SenE v. 25.05.2004 - Ss 200/94 -). Die Gesamtstrafenbildung ist vielmehr ausschließlich dann das schwerere Strafübel, wenn mit ihr daneben noch zusätzliche Nachteile für den Angeklagten verbunden sind (so auch KG NStZ 03, 208, 209). Zwar steht die Nichtanwendung des § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB im Ermessen des Tatrichters, der sich auch nach den Urteilsgründen regelmäßig der Möglichkeit der Ermessensausübung bewusst gewesen sein muss (die hierzu ergangene Entscheidung BGH NStZ-RR 98, 207 [vgl. hierzu auch Tröndle/Fischer a.a.O.] betrifft allerdings den hier nicht einschlägigen, umgekehrten Fall einer gerade nicht erfolgten Gesamtstrafenbildung durch Einbeziehung einer Geldstrafe). Jedoch erfordern die Ausübung des Ermessens und die Anwendung des § 53 Abs. 1 Satz 1 StGB nicht immer eine ausdrückliche Begründung. Die vorgenannte ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (schon seit VRS 43, 422 als die erste zu dem damaligen § 74 Abs. 2 Satz 2 StGB ergangene Entscheidung überhaupt aus dem Jahre 1972 bis hin zu BGH NStZ-RR 02, 264 aus dem Jahre 2002; dem zustimmend auch Tröndle/Fischer a.a.O.; Rissing-van Saan in Leipziger Kommentar, StGB, 11. Aufl., § 53 Rdnr. 16; Detter NStZ 00, 188), die eine Begründung nur dann für erforderlich hält, wenn nach den besonderen Umständen des Falles eine Gesamtstrafe aus Freiheitsstrafe und Geldstrafe(n) als das schwerere Übel erscheint, rechtfertigt nicht etwa die Schlussfolgerung, dass schon die Gesamtstrafenbildung selbst regelmäßig als das schwerere Übel anzusehen ist. Der Senat tritt dem Kammergericht bei, das hierzu ausgeführt hat (NStZ 03, 209): "Da die Einbeziehung einer Geldstrafe zwangsläufig zu einer Erhöhung der zu verbüßenden (oder im Falle der Strafaussetzung zur Bewährung möglicherweise zu verbüßenden) Gesamtfreiheitsstrafe führt und dem Verurteilten die Möglichkeit nimmt, die gegen ihn verhängte Geldstrafe zu bezahlen oder durch Arbeit zu tilgen, kann dieser Umstand allein kein "besonderer Umstand" im Sinne der zitierten Rechtsprechung (gemeint: des BGH) sein. Besondere Umstände, welche die Gesamtfreiheitsstrafe als das schwerere Übel erscheinen lassen, müssen über diese immer vorliegende Gegebenheit hinausgehen." Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass die Einbeziehung einer Geldstrafe nur dann "zwangsläufig" zu einer (erfassbaren) Erhöhung der Freiheitsstrafe führt, wenn einer einzigen Freiheitsstrafe eine oder mehrere Geldstrafen gegenüberstehen, während bei einem Nebeneinander mehrerer Einzelfreiheitsstrafen und Einzelgeldstrafen die Einbeziehung der Geldstrafen im Allgemeinen eher nicht zu einer merklichen Erhöhung der Gesamtfreiheitsstrafe führt (vgl. dazu a. BayObLG NStZ-RR 1998, 49). Das Grundprinzip zu § 53 Abs. 2 Satz 1 StGB als Regelfall wird auch durch die vorgenannte Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts nicht berührt. Mit dessen Entscheidung, bei der die Gesamtstrafenbildung aus fünf Geldstrafen und aus zwei Freiheitsstrafen in Rede stand, wird lediglich die Prüfung gefordert, ob eine gesonderte Gesamtgeldstrafe neben einer Gesamtfreiheitsstrafe in Rede steht. Die Besonderheit bei einer höheren Zahl von Einzelgeldstrafen als –freiheitsstrafen liegt darin, dass bei einer etwaigen Gesamtstrafenbildung neben § 54 Abs. 3 StGB auch noch § 54 Abs. 2 S. 1 StGB Bedeutung erlangt. Dass nicht schon jegliche Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe aus Freiheitsstrafe und Geldstrafe als schwereres Übel erscheint, ergibt sich zum einen aus der Rechtsnatur der Gesamtstrafenbildung überhaupt. Auch wenn die Gesamtfreiheitsstrafe als Freiheitsstrafe die schwerere Strafart darstellt (auch hierzu KG NStZ 03, 209), so ist sie doch nicht schon allein deswegen auch das schwerere Übel gegenüber einem Nebeneinander von Freiheitsstrafe und Geldstrafe in Anwendung des § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB. Vielmehr stellt auch eine Gesamtfreiheitsstrafe den Angeklagten grundsätzlich besser als das selbständige Bestehenbleiben der mehreren (Freiheits- und Geld-) Strafen (BayObLG MDR 75, 161). Eine Gesamtstrafenbildung nach §§ 53 ff. StGB im Falle der Tatmehrheit stellt schon ihrer Natur nach eine Vergünstigung für den Angeklagten dar. Dem entspricht es auch, dass im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot – für das bei der Geldstrafe die Höhe der etwaigen Ersatzfreiheitsstrafe das maßgebliche Kriterium bildet – getrennt verhängte Freiheits- und Geldstrafe schwerer wiegen als eine nach § 53 Abs. 1 Satz 2 StGB gebildete Gesamtstrafe (vgl. OLG Düsseldorf NJW 94, 1016; BayObLG VRS 62, 440, 442; Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., § 331 Rdnr. 20; Ruß in KK, StPO, 5. Aufl., § 331 Rdnr. 2 a). Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass die erstmalige Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe durch den Berufungsrichter, nachdem das Amtsgericht von der Möglichkeit des § 53 Abs. 2 S. 2 StGB Gebrauch gemacht hatte, gegen das Verschlechterungsverbot verstößt. In BGHSt 35, 208 [212] wird dazu ausgeführt: "Hat der erste Richter es abgelehnt, aus einer Geld- und einer Freiheitsstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden, hat er zu dieser Frage mithin eine Entscheidung getroffen, dann hat es bei alleiniger Berufung des Angeklagten dabei sein Bewenden. Dem Rechtsmittelgericht ist es in einem solchen Fall durch das Verschlechterungsverbot des § 331 Abs. 1 StPO verwehrt, die Entscheidung des ersten Richters zu korrigieren; denn da Freiheitsstrafe im Verhältnis zu Geldstrafe als das schwerere Übel anzusehen ist, würde der Angeklagten durch die mit der Erhöhung der Freiheitsstrafe verbundene Einbeziehung einer Geldstrafe gegenüber dem Rechtszustand im Zeitpunkt des ersten Urteils eine Verschlechterung erfahren." Diese Aussage kann nur so verstanden werden, dass der BGH a.a.O. in der genannten Fallgestaltung ein Verschlechterungsverbot allein schon wegen der schwereren Straf art ("Freiheitsstrafe im Vergleich zur Geldstrafe das schwerere Übel") als solche annimmt, also darauf abstellt, dass eine Freiheitsstrafe (und damit auch eine bei zweitinstanzlicher Gesamtstrafenbildung erstmals erhöhte Freiheitsstrafe) grundsätzlich schwerer wiegt als eine (erstinstanzlich noch neben der Freiheitsstrafe bestehen gebliebene) Geldstrafe. Es wird so isoliert auf die Erhöhung der Freiheitsstrafe als das für die Verschlechterung maßgebliche Moment abgestellt, und zwar - im Gegensatz zum vorliegenden Fall - für die umgekehrte Fallgestaltung, dass der Tatrichter gerade noch keinen Gebrauch von § 53 Abs. 2 S. 1 StGB gemacht hat. Hierdurch wird aber nicht die Aussage unrichtig, dass im Hinblick auf die Gesamtstrafen höhe die Gesamtfreiheitsstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe den Angeklagten wenigstens gegenüber der Summe (vgl. § 54 Abs. 3 StGB) der ansonsten getrennt zu verhängenden Rechtsfolgen begünstigt - die erhöhte Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe ist niedriger als die Addition der Freiheits- und der Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe - und aus diesem Grund und der sonstigen ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Anwendung des § 53 Abs. 2 Satz 1 StGB den Regelfall darstellt. Sonst ließe sich auch die oben wiedergegebene einheitliche Ansicht in obergerichtlicher Rechtsprechung und Kommentarliteratur zum Verschlechterungsverbot im umgekehrten Fall der geplanten Aufhebung einer nach § 53 Abs. 2 Satz 1 StGB ergangenen Entscheidung zugunsten einer solchen nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB (dazu näher: Frisch in SK-StPO, § 331 Rdn. 52) nicht erklären. Wollte man den Hintergrund der Passage bei BGHSt 35, 208, 212 anders verstehen als hier dargestellt, stünde sie in Gegensatz zu der schon oben bei II 2 b (bb) vor (() zitierten ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Begründungserfordernis, wenn die Gesamtstrafe als das schwerere Übel erscheint; diese Formulierung setzt voraus, dass eben doch (auch bei § 53 Abs. 2 S. 1 StGB) die Gesamtstrafe nicht schon als solche das schwerere Übel ist. Bliebe insoweit zwischen BGHSt 35, 208, 212 und der jahrzehntelangen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von BGH VRS 43, 422, 423 bis hin zu BGHR § 53 Abs. 2 Einbeziehung nachteilige 6 zum Begründungserfordernis - um das es vorliegend geht - eine Friktion, so müsste diese hingenommen und könnte sie nicht von einem Oberlandesgericht aufgelöst werden. (() Die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit der immer wieder gebrauchten Begründung, dass die Nichtanwendung der "Ausnahmevorschrift" (BGH NJW 99, 3133) des § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB "insbesondere" (etwa BGH VRS 43, 423) oder "jedenfalls" (etwa BGH StV 86, 58) dann der besonderen Begründung bedarf, wenn nach den besonderen Umständen des Falles eine Gesamtstrafe als das schwerere Übel erscheint, ist aus den vom KG a.a.O. angeführten Gründen dahin zu verstehen, dass ausschließlich in diesen Fällen eine besondere Begründung gefordert werden kann. Die vom Bundesgerichtshof hierzu immer wieder entschiedenen Fälle nennen als solche besonderen Umstände die bei der Gesamtstrafenbildung erfolgende Überschreitung der für die Strafaussetzung zur Bewährung maßgeblichen Strafgrenzen von einem oder zwei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe nach § 56 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB (so BGH VRS 43, 423; StV 86, 58; StV 92, 225; NStZ-RR 02, 264) oder den wegen der Verurteilung zu einem Jahr Freiheitsstrafe drohenden Verlust der Beamtenrechte nach § 45 StGB (so BGH JR 89, 426; NJW 89, 2900; BGHR StGB § 53 Abs. 2 Einbeziehung nachteilige 1). Dem Kontext dieser durchgehenden Rechtsprechung des BGH ist zu entnehmen, dass den salvatorischen Formulierungen "jedenfalls" oder "insbesondere" keine durchgreifende einschränkende Bedeutung zukommt, so dass für die bisherige Rechtsprechung des Senats kein Raum bleibt. Vielmehr entfällt das Begründungserfordernis, wenn die genannten besonderen zusätzlichen Beschwernisse infolge Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe nicht vorliegen. (() Weitere Fallgestaltungen, in denen eine Beschwer durch die Nichtanwendung des § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB denkbar ist, hat das Kammergericht (NStZ 03, 209) angeführt, nämlich die Verkennung eines bei den Geldstrafen liegenden Schwerpunkts oder ein gegen ganz unterschiedliche Rechtsgüter gerichtetes Fehlverhalten. (cc) All diese besonderen Gesichtspunkte, die die Gesamtfreiheitsstrafe als das schwerere Übel erscheinen lassen würden, sind vorliegend nicht gegeben. Das gilt insbesondere auch im Hinblick auf die Rechtsprechung, wonach es einer besonderen Begründung der Gesamtstrafenbildung nach § 53 Abs. 2 S. 1 StGB bedarf, wenn die mit Freiheits- und Geldstrafe geahndeten Taten gegen unterschiedliche Rechtsgüter verstießen (BGHR StGB § 53 Abs. 2 Satz 2 ”Einbeziehung, nachteilige” 1 unterschiedliche Rechtsgüter; BGH NStZ 02, 418 [Detter]; KG NStZ 03, 207; KG NStZ 03, 208 209; SenE vom 7.6.1993 - Ss 189/94 -) SenE v. 14.07.1998 - Ss 312/98 -; SenE v. 24.10.2000 - Ss 424/00 -; SenE v. 06.06.2001 - Ss 204-205/01 -; SenE v. 08.06.2001 - Ss 221/01 -; SenE v. 13.07.2001 - Ss 247/01 -; SenE v. 25.05.2004 - Ss 200/04 -). Einer ausdrücklichen Begründung für die Gesamtstrafenbildung nach § 53 Abs. 2 Satz 1 StGB hat es somit nicht bedurft. (dd) Schließlich ergibt sich nichts anderes auch aus der Formulierung in dem angefochtenen Urteil: "Aus diesen beiden Strafen und aus den Einzelstrafen aus dem Strafbefehl … hatte die Kammer ... eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden". Nach BGHR § 53 Abs. 2 Einbeziehung nachteilige 6 muss eine solche Formulierung nicht Ausdruck der (irrigen) Meinung sein, der Tatrichter habe gemeint, es gebe keine Entscheidungsalternative; vielmehr lasse sie sich auch dahin verstehen, dass die Strafkammer in Ausübung ihres Ermessens gemeint hat, so entscheiden zu sollen. Die vom BGH a.a.O. hierfür gegebene weitere Begründung, es sei davon auszugehen, dass einer Strafkammer die Vorschrift des § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB nicht unbekannt ist, muss sich zwar im entschiedenen Fall auf eine große Strafkammer bezogen haben. Für eine kleine (Berufungs-) Strafkammer – die noch häufiger mit niedrigeren Freiheitsstrafen und mit Geldstrafen befasst ist – gilt aber nichts anderes, mag sie auch mehrheitlich mit Laienrichtern besetzt sein. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.