19 U 247/01
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
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1.
Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Landgerichts Bonn vom 18.10.2001 - 14 O 109/01 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des Teilurteils, wie folgt, hinsichtlich der Verurteilung zur Erteilung eines Buchauszugs konkretisiert wird:
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin einen Buchauszug über die seit dem 1.5.1999 bis zum 30.11.2000 vermittelten Geschäfte zu erteilen, die entweder die Klägerin selbst oder die ihr unmittelbar oder mittelbar unterstellt tätigen oder bereits ausgeschiedenen Vertriebspartner vermittelt haben, und zwar bezüglich Versicherungen, Bausparverträgen und sonstigen Kapitalanlagen mit Ausnahme der für die Firma E – E mbH - vermittelten Kapitalanlagen und wegen aller Umstände, die bis zum 19.3.2004 eingetreten sind, wobei der Buchauszug sich auf die nachfolgenden Angaben zu erstrecken hat:
(1)
Name und Anschrift des Versicherungsnehmers
(2)
Datum des Versicherungsantrages bzw. Bausparantrages bzw. der sonstigen Kapitalanlagen
(3)
Versicherungs(schein)nummer, Bausparvertragsnummer bzw. Nummer der sonstigen Kapitalanlagen
(4)
Datum der Annahme oder der Policierung des Versicherungsantrags, Bausparvertrages bzw. der sonstigen Kapitalanlagen
(5)
Art und Inhalt des Versicherungsvertrages
- Sparte
- Tarif
- Prämien- bzw. provisionsrelevante Sondervereinbarungen
(6)
Jahresprämie bzw. Bausparbeitrag
- Höhe
- Fälligkeit
- Eingang
- Summe der eingegangenen Prämien
(7)
Versicherungsbeginn bzw. Bausparvertragsbeginn bzw. Beginn des Laufes der sonstigen Kapitalanlagen
(8)
Bei Lebensversicherungsverträgen
- Eintrittsalter der versicherten Person
- Laufzeit des Vertrages
Bei Sachversicherungsverträgen
- Versicherungssumme
(9)
Bei Verträgen mit Dynamisierung zusätzlich:
- Erhöhung der Versicherungssumme
- Zeitpunkt der Erhöhung der Versicherungssumme
- Erhöhung der Jahresprämie
(10)
Im Falle von Änderungen:
- Datum der Änderung
- Art der Änderung
- Gründe der Änderung
(11)
Im Falle von Stornierungen
- Datum der Stornierung
- Gründe der Stornierung
- Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen
(12)
Im Falle des Widerrufs
- Datum des Widerrufs
(13)
Name und Provisionsstufe des Untervermittlers
2.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4..
Die Revision wird nicht zugelassen.