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Urteil

13 U 151/03

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2004:0428.13U151.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Kläger gegen das am 10. Juli 2003 verkündete Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 29 O 354/02 - wird zurückgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 G r ü n d e 2 Die Berufung der Kläger hat keinen Erfolg. 3 Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen, die auf Rückzahlung der auf den Kreditvertrag vom 31. 01./03. 02. 1997 geleisteten Zahlungen in Höhe von 10.257,03 Euro nebst Zinsen gerichtet ist. Der Kreditvertrag ist entgegen der Auffassung der Kläger nämlich zwischen den Parteien rechtswirksam zustande gekommen. 4 1. 5 Auch wenn nach Maßgabe der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des BGH (BGH BKR 2003, 415; BGH BKR 2003, 456 jew. m.w.,Nachw.) davon auszugehen ist, dass der Geschäftsbesorgungsvertrag und die in dem notariellen Angebot der Kläger vom 17. 12. 1996 (Bl. 8 ff GA) auf Abschluss dieses Geschäftsbesorgungsvertrages unter Abschnitt B (Bl. 13 f. GA) enthaltene Vollmacht gemäß Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG in Verbindung mit § 134 BGB unwirksam sind, ist in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil die unwirksame Vollmacht gegenüber der Beklagten gleichwohl als gültig zu behandeln, weil zu ihren Gunsten die an die Vorlage der Vollmachtsurkunde anknüpfende Rechtsscheinhaftung aus den §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 1 ZPO eingreift. Die grundsätzliche Anwendbarkeit dieser Vorschriften auch in denjenigen Fällen, in denen die Bevollmächtigung des Geschäftsbesorgers unmittelbar gegen Art. 1 § 1 RBerG verstößt und gemäß § 134 BGB nichtig ist, entspricht der inzwischen ebenfalls gefestigten Rechtsprechung des BGH (BGH BKR 2003, 417; BGH BKR 2003, 456 jew. m.w.Nachw.). Die Kläger haben zwar im ersten Rechtszug bestritten, dass der Beklagten zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrages 6 vom 31. 01./03. 02. 1997 eine Ausfertigung der notariellen Vollmacht betreffend den Geschäftsbesorgungsvertrag vorgelegen hat. Nach der vom Landgericht hierzu durchgeführten Beweisaufnahme, die zur Überzeugung der Zivilkammer ergeben hat, dass bei Unterzeichnung des Kreditvertrages durch die Beklagte eine notarielle Ausfertigung des Geschäftsbesorgungsvertrages nebst Vollmacht vorlag, haben die Kläger dies in der Berufung (Seite 2 der BB, Bl. 167 GA) ausdrücklich nicht weiter bestritten. 7 2. 8 Ein Verstoß des Treuhänders gegen Art. 1 § 1 RBerG führt grundsätzlich nicht zur Nichtigkeit der Verträge, die von ihm als Vertreter abgeschlossen worden sind. Anders als durch den Geschäftsbesorgungsvertrag und die Vollmacht wird durch die von dem Treuhänder/Geschäftsbesorger als Vertreter abgeschlossenen Verträge die unerlaubte Rechtsbesorgung nicht gefördert. Dass sich diese Verträge als Folge der unerlaubten Rechtsbesorgung darstellen, genügt nicht, um sie als nach § 134 BGB nichtig anzusehen (BGH WM 2003, 2375, 2378 f.). Die Beklagte könnte sich nur dann nicht auf einen durch die Vorlage der notariellen Vollmacht begründeten Vertrauensschutz berufen, wenn sie mit der Treuhänderin in einer Weise zusammengearbeitet hätte, dass ihre Tätigkeit als Kreditgeberin für das Objekt als Beteiligung an der unerlaubten Rechtsbesorgung angesehen werden müsste. Dann nähme der Kreditvertrag unmittelbar an der Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages teil, ohne dass es auf die Unwirksamkeit der Vollmacht und Rechtsscheinsgesichtspunkte ankäme. Dazu, dass es hier jedoch anders liegt als in den sog. Unfallhilfefällen, kann auf die Ausführungen im Urteil des XI. Zivilsenats des BGH vom 03. 06. 2003 (-XI ZR 289/02 - , BKR 2003, 623) verwiesen werden. Der Kreditvertrag diente nicht der verbotenen Rechtsbesorgung, sondern allein dem zulässigen Zweck des Erwerbs einer Eigentumswohnung (so auch ausdrücklich für den Darlehensvertrag in Übereinstimmung mit dem XI. Senat des BGH der IV. Senat des BGH (BGH WM 2003, 2375, 2379). 9 3. 10 Es ist auch daran festzuhalten, dass die §§ 171, 172 BGB - soweit gesetzgeberische Wertungen wie etwa im Minderjährigenrecht nicht entgegenstehen - unabhängig davon gelten, aus welchen Gründen sich die Bevollmächtigung im konkreten Einzelfall als nichtig erweist. Den vor dem Jahre 2000 ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ließ sich nichts entnehmen, was für einen Verstoß eines umfassenden Geschäftsbesorgungsvertrages und der damit verbundenen Vollmacht des Geschäftsbesorgers (Treuhänders) gegen Art. 1 § 1 RBerG in Verbindung mit § 134 BGB gesprochen hätte. Der IX. Zivilsenat des BGH (BGHZ 145, 265, 275 f.) hat deshalb sogar bei einem Notar, der im Dezember 1993 ein Angebot zum Abschluss eines gegen Art. 1 § 1 RBerG verstoßenden Geschäftsbesorgungsvertrages beurkundet hatte, ein Verschulden verneint. Vor diesem Hintergrund liegt es fern, anzunehmen, dass die Beklagte die Unwirksamkeit der Vollmacht hätte kennen müssen. Die Bevollmächtigung einer Steuerberatungsgesellschaft als Geschäftsbesorgerin ist kein untypischer Sonderfall, erst recht kein solcher, welcher der Beklagten besonderen Anlass zur Prüfung der Wirksamkeit des bei Abschluss des Kreditvertrages in notarieller Ausfertigung vorliegenden Geschäftsbesorgungsvertrages mit Vollmacht hätte müssen. 11 Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die Unwirksamkeit der Vollmacht kannte oder hätte kennen müssen (§ 173 BGB), zeigt auch die Berufung nicht auf. Eine allgemeine Überprüfungs- und Nachforschungspflicht besteht im Rahmen der §§ 172, 173 BGB nicht (BGH NJW 2002, 2325; BGH NJW 2001, 3774; BGH NJW 2000, 2270). Im Rahmen des § 173 BGB dürfen die Anforderungen an die dem Vertragsgegner im eigenen Interesse obliegende Prüfung der Vollmacht nicht überspannt werden. Der Rechtsverkehr würde in unzumutbarer Weise belastet, wenn selbst notariell beurkundete Vollmachten auf mögliche Verstöße gegen das Rechtsberatungsgesetz untersucht werden müssten. Die von den Klägern herangezogene Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 29. 07. 2003 (NJW 2003, 180 f.) steht dem nicht entgegen. Der Entscheidung lässt sich schon nicht entnehmen, zu welchem Zeitpunkt die dort zu beurteilende notarielle Vollmacht errichtet worden ist. Dies ist maßgebend, da sich den vor dem Jahre 2000 ergangenen Entscheidungen des BGH nichts für einen Verstoß eines umfassenden Geschäftsbesorgungsvertrages und der damit verbundenen Vollmacht des Treuhänders gegen Art. 1 § 1 RBerG entnehmen ließ. Zum anderen betrifft die genannte Entscheidung einen anderen Sachverhalt. Dort befand sich nämlich in der Vollmachtsurkunde der zusätzliche Passus, dass der Treuhänder auch zur Vertretung vor allen Gerichten befugt war. Dies trifft auf den vorliegenden Fall nicht zu. Auch die weiteren von der Berufung herangezogenen "Beispiele" führen nicht zu einer anderen Beurteilung. Soweit in dem Geschäftsbesorgungsvertrag eine zeitliche Befristung enthalten ist - so das von den Klägern gewählte "Extrembeispiel" (Seite 4 der BB, Bl. 169 GA) -, ergibt sich natürlich ohne weiteres auch die zeitliche Befristung der Vollmacht. Soweit die Kläger ferner den Vertragsschluss mit einem Minderjährigen anführen (Seite 4 der BB, Bl. 169 GA), ist bereits ausgeführt, dass die Anwendbarkeit der §§ 171, 172 BGB dort ihre Grenze findet, wo gesetzgeberische Wertungen wie im Minderjährigenrecht dem entgegenstehen. All dies greift jedoch im vorliegenden Fall nicht ein. 12 4. 13 Hiernach bleibt festzustellen, dass das angefochtene Urteil nicht auf einer Rechtsverletzung beruht (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO). Ebenso wenig besteht ein gesetzlicher Grund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO, die Revision zuzulassen (§ 26 Nr. 8 EGZPO) 14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. 15 Streitwert der Berufung: 10.257,03 Euro.