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Beschluss

5 W 51/04

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2004:0423.5W51.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 4.2.2004 (25 OH 14/03) wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. 1 G r ü n d e : 2 Die nach § 567 Abs.1 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Beschwerde des Antragstellers ist in der Sache unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht den Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens zurück gewiesen. Die Voraussetzungen für ein selbständiges Beweisverfahren liegen nicht vor. Eine schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen nach § 485 Abs.2 ZPO, um die es hier einzig geht, setzt voraus, dass der Antragsteller ein rechtliches Interesse daran hat, den Zustand einer Person (nämlich seiner eigenen Person bzw. eventuell auch den Zustand seiner verstorbenen Ehefrau) oder die Ursache eines Personenschadens feststellen zu lassen. Darum geht es dem Antragsteller hingegen nicht. Der Antragsteller will ausweislich der formulierten Beweisfragen und seines übrigen Vortrags umfassend klären lassen, ob die Antragsgegner ihn jahrelang verfehlt psychiatrisch behandelt haben, und ob sie es gegebenenfalls unterlassen haben, ihn und/oder seine verstorbene Ehefrau auf eine anderweitige Behandlungsmöglichkeit hinzuweisen. Das sind Fragen, die mit Feststellungen zum Zustand einer Person und der Ursache eines Personenschadens allenfalls am Rande etwas zu tun haben. Sie zielen weit über das hinaus, was mit einem selbständigen Beweisverfahren an Klärung herbei geführt werden kann. Es geht nicht um die Feststellung von Tatsachen ("Zustand"), sondern im Wesentlichen um medizinische und rechtliche Wertungen. Es geht auch nicht um Ursachen von Personenschäden, zumindest ist nicht ansatzweise dargestellt, welchen Zustand des Antragstellers und seiner Ehefrau er als Schaden ansieht, der auf fehlerhaftem Verhalten der Antragsgegner beruhen soll. Die vom Antragsteller gestellten Fragen sind schließlich auch mit dem einzig zugelassenen Mittel des Sachverständigengutachtens nicht zu beantworten. Ihre Klärung setzt die umfassende Beiziehung von Behandlungsunterlagen, ggf. die Befragung von Zeugen und die Anhörung von Parteien voraus. Allein mit dem (dürftigen) Sachvortrag des Antragstellers, der zudem bislang nicht einmal glaubhaft gemacht ist, und Teilen einer Behandlungsdokumentation ist kein psychiatrischer Sachverständiger in der Lage, irgendwelche Feststellungen zum Zustand des Antragstellers und seiner Frau – seien es gegenwärtige oder frühere Zustände - und zur Ursächlichkeit ärztlicher Handlungen oder Unterlassungen zu treffen. Insbesondere die im Vordergrund stehende Frage, ob seit dem Jahre 1991 fehlerhaft psychiatrisch behandelt wurde oder fehlerhaft bestimmte Behandlungen unterlassen wurden, würde zwingend voraussetzen, dass der (psychische wie körperliche) Zustand der Beteiligten als Ausgangspunkt feststünde. Mangels geeigneter Anknüpfungstatsachen wäre ein Sachverständiger hier auf spekulative Annahmen angewiesen. Seine gutachterlichen Feststellungen wären ersichtlich gänzlich wertlos. An solchen Beweisergebnissen kann aber ein rechtliches Interesse nicht bestehen. Mit der bis zur Entscheidung des BGH (NJW 2003, 1741) streitigen Rechtsfrage, ob in Arzthaftungssachen grundsätzlich ein rechtliches Interesse an einem selbständigen Beweisverfahren zu verneinen ist, hat dies nichts zu tun. 3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. 4 Die Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) war nicht zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. 5 Streitwert: 10.000.- Euro.